Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung von Steuerhinterziehungs- und Betrugsschuldsprüchen, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 376/90
Datum
23.11.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte Verurteilungen wegen Betruges und Steuerhinterziehung. Der BGH hob die Verurteilungen in einem Betrugsfall und in vier Fällen von Steuerhinterziehung sowie den gesamten Strafausspruch in diesem Umfang auf und verwies zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer; die übrige Revision wurde verworfen. Anlass waren unzureichende Feststellungen zum Vorsatz und zur steuerlichen Berechnung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen Betruges sind konkrete Feststellungen erforderlich, aus denen sich der Betrugsvorsatz (insbesondere Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit oder das billigende Inkaufnehmen der Nichtzahlung) ergibt.

2

Bei Steuerhinterziehung hat das Gericht für jede Steuerart und jeden Veranlagungszeitraum die der Steuerberechnung zugrunde liegenden Umsätze/Gewinne und die Berechnung der verkürzten Steuer nachvollziehbar darzustellen.

3

Die Darstellung der Ermittlung durch einen Finanzbeamten ersetzt nicht die vom Gericht selbst vorzunehmende, nachvollziehbare Tatsachenfeststellung über Art und Höhe der zugrundegelegten Zahlen.

4

Führt die Aufhebung einzelner Schuldsprüche und damit entfallender gewichtiger Einzelstrafen zu einer Veränderung der Gesamtstrafenentscheidung, ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Hauptverhandlung über Schuld und Strafe zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 2. Mai 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 376/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Wolfgang S. ███ aus █████████, dort geboren am ██████, wegen Steuerhinterziehung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2) auf dessen Antrag, am 23. November 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 2. Mai 1990 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in a) vier Fällen und wegen Betruges im Fall 1 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, b) im gesamten Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in acht Fällen und wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen unter Einbeziehung weiterer Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Auf die Sachrüge des Angeklagten ist das Urteil in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang aufzuheben. Im Übrigen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Die Nachprüfung des Schuldspruchs wegen Betruges in den Fällen zwei bis acht der Urteilsgründe (UA S. 4 bis 6) hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Bei dem vom Landgericht angenommenen Betrug gegenüber der Firma R. (Fall 1 der Urteilsgründe) ergeben die Feststellungen nicht, dass der Angeklagte mit Betrugsvorsatz gehandelt hat. Der Angeklagte erteilte den Anzeigenauftrag am 14. Juni 1984. „Ende Juli 1984“ führte ein Einbruchsdiebstahl „zu einem erheblichen Liquiditätsengpass bei dem ohnehin finanziell schwachen Unternehmen“ des Angeklagten wegen des dadurch verursachten Schadens von mindestens 62.000 DM. Weil der Angeklagte die Bestellung schon sechs Wochen zuvor aufgegeben hatte, konnte er nicht „in Kenntnis dieser finanziellen Probleme“ die Nichtzahlung billigend in Kauf nehmen.

Auch bei den Steuerhinterziehungen ist nicht erkennbar, in welcher Höhe jeweils das Landgericht die Umsätze aus den Zahlungsbewegungen auf den „diversen Bankkonten“ festgestellt und wie es die den Einkommen- und Gewerbesteuerhinterziehungen zugrundegelegten Gewinne ermittelt hat. Dies muss das Landgericht ebenso wie die Berechnung der verkürzten Steuern für jede Steuerart und jeden Steuerabschnitt unter Schuldgesichtspunkten selbst feststellen (vgl. BGHR AO § 370 I Berechnungsdarstellung 2–5; StPO § 267 II Sachdarstellung 15). Den Anforderungen genügt nicht, dass ein Finanzbeamter „die Art und Weise der Ermittlung der für die Berechnung der jeweiligen Steuerarten zugrundezulegenden Zahlen nachvollziehbar dargestellt“ hat. Ergänzend nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift Bezug.

Zum Hinterziehungsvorsatz bei der Umsatzsteuer für das Jahr 1984 weist der Senat vorsorglich auf den gegenüber der geschuldeten Umsatzsteuer höheren Vorsteuererstattungsanspruch hin, zur Frage der Einschaltung einer ausländischen Kapitalgesellschaft auf die Senatsentscheidung in BGHR AO § 42 Basisgesellschaft 1.

Weil durch die Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen 1 und 9 bis 12 der Urteilsgründe die Einsatzstrafe und andere gewichtige Einzelstrafen wegfallen, hat der Strafausspruch auch in den Fällen 2 bis 8 keine

Bestand.GribbohmKutzer
RuBZschockeltMiebach
Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung von Steuerhinterziehungs- und Betrugsschuldsprüchen, Zurückverweisung — Themis