Revision aufgehoben: Untreue und Urkundenfälschung, Zurückverweisung wegen unklarer Täterschaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 376/54
- Datum
- 03.02.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anweisung des gesetzlichen Vertreters einer GmbH, falsche Buchungen vorzunehmen, beseitigt nicht die Pflichtwidrigkeit des Handelns; eine derartige Anordnung ist nach § 41 Abs. 1 GmbHG unwirksam.
Untreue (§ 266 StGB) setzt voraus, dass der Pflichtenträger aufgrund seines Dienstverhältnisses Vermögensinteressen wahrzunehmen hatte und durch pflichtwidriges Verhalten dem Vermögen Schaden zufügte.
Vorsatz bei Untreue umfasst das Wissen, durch Falschbuchungen oder Urkundenfälschung die Schädigung des Gesellschaftsvermögens zu fördern; es genügt, wenn der Täter die Förderung der Vermögensbeeinträchtigung erkennt.
Bei Tateinheit mehrerer Delikte ist vom Gericht klar zu ermitteln, ob der Beschuldigte als Täter oder als Gehilfe gehandelt hat; unzureichende Feststellungen hierzu rechtfertigen Aufhebung und Zurückverweisung.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 15. Februar 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Oskar ███ aus ███ 10, geboren am ███ 1917 in ██, ██ ██, wegen Untreue und Urkundenfälschung
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Februar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Maaß, Bundesrichter Dr. Wiefels, Bundesrichter Wirtzfeld als ███████████ Richter, Oberstaatsanwalt ████ der Verhandlung, ███████████████████ ███ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 15. Februar 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte war von 1947 bis Anfang 1951 kaufmännischer Angestellter der Metallwarenfabrik ███ und ██████, einer offenen Handelsgesellschaft, die im Jahre 1949 in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt wurde. Ehe Ludwig ███████ im November 1949 Gesellschafter und Geschäftsführer dieser Gesellschaft wurde, lag die Leitung des Unternehmens weitgehend in der Hand des Angeklagten. Auch nach dem Eintritt ███████ führte er die Kasse und kümmerte sich um die Buchführung. Die Berechnung und Aufzeichnung der Löhne, Frachtgelder und Portoausgaben fielen in seinen Aufgabenkreis.
Während der Jahre 1949 und 1950 errechnete und verbuchte er auf verschiedene Weise für betriebliche Aufwendungen, z. B. Warenlieferungen fremder Firmen, Frachten, Löhne und Porto, höhere Beträge als in Wirklichkeit geschuldet und geleistet wurden. Im Zusammenhang damit stellte er in 15 Fällen unechte Quittungen her, in 24 Fällen verfälschte er echte Rechnungen und Quittungen, indem er die von den Ausstellern der Urkunden aufgezeichneten Beträge erhöhte. Daß das geschilderte Verhalten dem Zweck gedient hätte, Veruntreuungen des Angeklagten zu verschleiern, hat das Landgericht nicht feststellen können. Es hat vielmehr für erwiesen, daß es den Zweck hatte, für den Fall einer Prüfung die erheblichen, jedoch nicht verbuchten Zahlungen zugunsten ██ zu verdecken. Über dessen eigenmächtige, der Mitgesellschafterin E. unbekannte Entnahmen führte der Angeklagte besondere Aufzeichnungen (schwarzes Kassenbuch), wegen deren Anlage er den Rat des früheren Gesellschafters M. eingeholt hatte.
Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung zu vier Monaten Gefängnis und 500 DM Geldstrafe verurteilt. Die Gefängnisstrafe ist ihm zur Bewährung ausgesetzt worden.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision, die er mit der Sachrüge begründet hat. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Gegen die Annahme, daß der Angeklagte Urkundenfälschung (§ 267 StGB) begangen hat, bestehen keine Bedenken; auch nicht in der Richtung, daß er über das Unerlaubte seines Verhaltens im Irrtum gewesen wäre, weil ███████ als Geschäftsführer die Fälschungen erwartet und gebilligt habe. Der Tatrichter hat ausdrücklich festgestellt, daß der Angeklagte das Strafbare seines Tuns kannte.
2. Das Verhalten des Angeklagten erfüllte zugleich den Tatbestand der Untreue in der zweiten Begehungsform (§ 266 StGB). Daß der Angeklagte nach dem durch das Dienstverhältnis bestimmten, vom Tatrichter im einzelnen dargelegten Aufgaben- und Pflichtenkreise gehalten war, die Vermögensinteressen der Gesellschaft wahrzunehmen, bedarf keiner weiteren Erörterung. Er handelte auch pflichtwidrig zum Nachteil der Gesellschaft. Was er in dieser Stellung tun durfte, richtet sich nach den Anschauungen ehrbarer und gewissenhafter Kaufleute, soweit nicht gesetzliche Vorschriften und besondere Verpflichtungsgründe gelten (vgl. BGHSt 3, 24). Zu den letzteren rechnen aber nicht solche Anweisungen eines gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person des Handelsrechts, die gegen das Gesetz, den Gesellschaftsvertrag oder die etwa zwischen den Gesellschaftern bestehende Treupflicht verstoßen. Die Pflichtwidrigkeit des Handelns entfällt hier also nicht deshalb, weil der Angeklagte als Buchhalter von dem Geschäftsführer angewiesen wurde, falsche Buchungen vorzunehmen. Die Unwirksamkeit einer solchen Anordnung folgt schon aus § 41 Abs. 1 GmbHG. Die zahlreichen Falschbuchungen in Verbindung mit der Fälschung und Verfälschung von Belegen schädigten das Vermögen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, mindestens vom Zeitpunkt ihrer Errichtung ab. Wie das Landgericht angenommen hat, dienten diese Handlungen dem Zweck, die Vergütungen zu verschleiern, die ██ ██████ dem Rücken des anderen Gesellschafters für sich der Gesellschaftskasse entnahm. Der Angeklagte unterstützte also durch sein Verhalten die Schädigung des Gesellschaftsvermögens, die aus den vom Tatrichter für unberechtigt gehaltenen und geheimen Zahlungen zu Gunsten ███████ erwuchs. Dieser Erfolg seines Handelns entfiel nicht deshalb, weil der Angeklagte eine „Nebenbuchführung“ eingerichtet hatte. Sie genügte keineswegs, die bedenklichen Mängel der Buchführung auszugleichen.
Auch der innere Tatbestand der Untreue ist vom Landgericht ausreichend festgestellt worden. Der Vorsatz des Angeklagten erstreckte sich danach auch auf den von ihm angerichteten Schaden, mag er ihn auch nicht der Gesellschaft, sondern der unbeteiligten Gesellschafterin zugerechnet haben. Zu Unrecht wendet die Revision ein, dem Angeklagten habe das Bewußtsein verbotenen Handelns gefehlt. Daß das in Wirklichkeit der Fall war, hat der Tatrichter dargelegt. Danach wußte der Angeklagte, daß er sich durch die Fälschung der Urkunden strafbar machte und durch die Art seiner Buchführung dazu beitrug, eine andere Gesellschafterin zu schädigen. Das genügt.
3. Unklar ist lediglich, ob der Angeklagte die hier erörterten, in Tateinheit zueinander stehenden Vergehen als Täter oder Gehilfe beging. Das Landgericht hat die Frage in den Gründen des Urteils nicht ausdrücklich erörtert; die Feststellungen des Tatrichters zur Willensrichtung des Handelns reichen nicht aus, um dem Revisionsgericht eine abschließende rechtliche Beurteilung dieser Frage zu ermöglichen. Zu Gunsten des Angeklagten hat der Tatrichter angenommen, daß der Angeklagte durch sein Verhalten fremde Verfehlungen zu verschleiern suchte und daß für sein Handeln ausschließlich ███ Vorteile bestimmend waren. Diese Wendungen in Verbindung mit dem Hinweis des Urteils auf die Abhängigkeit des Angeklagten von █████ deuten nicht darauf hin, daß der Angeklagte gemeinschaftlich mit ███ die erörterten Vergehen beging, sondern rechtfertigen eher die Annahme, daß er ohne Übernahme eigener Täterverantwortung lediglich die Verfehlungen seines Vorgesetzten fördern wollte (§ 49 StGB; vgl. § 81 a GmbHG).
Hierzu muß das Landgericht weitere Feststellungen treffen. Das zwingt mit Rücksicht auf die Einheit des Schuldspruchs zur Aufhebung des Urteils im ganzen.
| Glanzmann | Maaß | Wirtzfeld | |||
| Jagusch | Dr. Wiefels |