Treffer
BGH Urteil

Verlesung erforderlicher Schriften bei Straftat nach §93 StGB – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 37/57
Datum
23.10.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Verbreitung verbotener KPD-Schriften nach §93 StGB verurteilt; das Landgericht verlas die Schriften jedoch nicht in der Hauptverhandlung. Der BGH hob das Urteil auf, weil Schriftstücke, auf deren Inhalt das Tatbestandsmerkmal abstellt, in den entscheidungserheblichen Teilen zu verlesen sind (§§249, 244 Abs.2, 261 StPO). Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Knüpft der strafrechtliche Tatbestand an den Inhalt einer Schrift an, sind die für die Entscheidung bedeutsamen Teile dieser Schrift in der Hauptverhandlung zu verlesen (§§249, 244 Abs.2, 261 StPO).

2

Die Verpflichtung des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit (§244 Abs.2 StPO) wird im Allgemeinen nur durch Verlesung der Schrift erfüllt, wenn es auf ihren Wortlaut ankommt.

3

Die bloße zusammenfassende oder allgemeine Wiedergabe des Inhalts in der Urteilsformel genügt nicht, wenn der Wortlaut wesentlich für die Feststellung verfassungsfeindlicher Zielsetzungen ist; der Tatbestand muss aus dem Urteil nachvollziehbar begründet werden.

4

Die Kenntnis der Schrift aus den Akten enthebt das Gericht nicht von der Pflicht zur Verlesung gegenüber den Verfahrensbeteiligten, wenn der genaue Wortlaut entscheidungserheblich ist (§261 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Flensburg, 16. Juli 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Karl Rudolf ███ aus ████, geboren am ██ in ███, in Untersuchungshaft im Landgerichtsgefängnis Kiel, wegen Vergehen gegen §§ 93, 12, 47 BVerfGG hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Oktober 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Wilims, Bundesrichter Weber, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberlandesgerichtsrat ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizassistent ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Leitsatz

StPO §§ 249, 244 Abs. 2, 261. Knüpft der strafrechtliche Tatbestand an den Inhalt einer Schrift an (wie z. B. § 93 StGB), so muss die Schrift in der Hauptverhandlung verlesen werden, soweit sie für die Entscheidung bedeutsam ist.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 16. Juli 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte hat in der Zeit von Ende Februar bis 1. Mai 1957 Zeitungen und andere Schriften der verbotenen Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD) zur Verbreitung aufbewahrt und teilweise auch verbreitet. Das Landgericht hat ihn wegen Vergehens nach § 93 StGB in Tateinheit mit einem Vergehen nach den §§ 42, 47 BVerfGG zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt und die beschlagnahmten Schriften eingezogen.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Das Landgericht hat die Schriften, auf die es die Verurteilung gründet, in der Hauptverhandlung nicht verlesen, sondern auf nicht näher bezeichnete Art und Weise „zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung“ gemacht. Eine dieser Schriften ist, ohne dass sie verlesen wurde, zum großen Teil wörtlich ins Urteil aufgenommen. Darin liegt ein Verstoß gegen die §§ 249, 244 Abs. 2, 261 StPO, der von der Revision mit Recht gerügt wird.

Es ist umstritten, ob Schriftstücke, die als Beweismittel dienen, anders als durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt werden können. Gegen die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs, die unter bestimmten Voraussetzungen die Bekanntgabe des Inhalts durch den Vorsitzenden für ausreichend erachtet hat, sind in der Literatur mehrfach Bedenken erhoben worden (vgl. Löwe-Rosenberg, 20. Aufl., Anm. 10a zu § 249 StPO). Die Frage braucht jedoch hier nicht allgemein entschieden zu werden. Denn sicher ist, dass alle zulässigen Erleichterungen in der Beweisaufnahme ihre Grenze finden müssen an der dem Gericht obliegenden Pflicht zur Erforschung der Wahrheit (§ 244 Abs. 2 StPO), worauf schon in BGHSt 1, 94 hingewiesen worden ist. Dieser Pflicht wird im Allgemeinen nur durch Verlesung genügt werden können, wenn es gerade auf den Wortlaut des Schriftstücks ankommt.

Von besonderer Bedeutung ist der Wortlaut dann, wenn der dem Angeklagten vorgeworfene strafrechtliche Tatbestand an den Inhalt einer Schrift anknüpft, wie z. B. in den §§ 84, 93, 96, 110, 184, 185 StGB. Ob der Inhalt einer Schrift hochverräterisch, staatsgefährdend, beschimpfend, unzüchtig oder beleidigend ist, kann ohne Kenntnis ihres Wortlauts nicht zuverlässig beurteilt werden. Wenn auch der Wortlaut keineswegs die einzige Erkenntnisquelle zu sein braucht, so wird er doch regelmäßig die wichtigste sein. Daher kann das Gericht seine Aufklärungspflicht nur erfüllen, wenn es die Schrift in ihrem Wortlaut so, wie § 249 vorschreibt, allen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis bringt, nämlich durch Verlesung ihrer für die Entscheidung bedeutsamen Teile. Sonst ist es auch nicht in der Lage, die Schrift im Urteil wörtlich wiederzugeben (vgl. BGHSt 5, 278), wie es hier in weitem Umfang geschehen ist und oft erforderlich sein wird. Darauf, ob die Verfahrensbeteiligten die Schrift schon aus den Akten kennen, kann es nicht ankommen (§ 261 StPO).

Auf dem Verfahrensverstoß kann das Urteil des Landgerichts auch beruhen. Denn es enthält nur eine der Schriften in ihrem gesamten Inhalt und teilweise auch in ihrem Wortlaut, während sich die Strafkammer bei den übrigen mit der Feststellung begnügt, es ergebe sich „schon bei ganz oberflächlicher Betrachtung aus der Überschrift die Herkunft von der verbotenen KPD und aus dem Inhalt, dass hierdurch die staatsfeindlichen Bestrebungen und Ziele der KPD verbreitet und die in der Sowjetzone herrschenden Zustände auf die Bundesrepublik übertragen werden sollen“.

Sonst wird über ihren Inhalt nur gesagt, dass es sich „um allgemein bekannte typische Angriffe gegen den Bestand und die rechtsstaatliche freie demokratische Ordnung der Bundesrepublik im Sinne der kommunistischen Zielsetzung“ handle. Ob eine so allgemein gehaltene Feststellung hier genügen konnte oder aber einen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils bedeutet, bedarf keiner Erörterung, weil jedenfalls nicht auszuschließen ist, dass das Landgericht zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn es die Schriften verlesen und den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit gegeben hätte, zu ihrem Wortlaut Stellung zu nehmen.

Da schon dieser Verfahrensmangel zur Aufhebung des Urteils führt, braucht auf die übrigen zum Teil offensichtlich unbegründeten Rügen nicht mehr eingegangen zu werden. Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird aber auf folgendes hingewiesen:

§ 93 StGB setzt Verfassungsfeindlichkeit des Inhalts der Schrift voraus. Diese muss wenigstens Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Zielsetzung aufweisen, die allerdings durch allgemeinkundige Tatsachen ergänzt werden können. Dagegen genügt es nicht, dass die Schrift nach dem Willen ihrer Herausgeber oder Verbreiter verfassungsfeindlichen Bestrebungen dienen soll (vgl. BGHSt 8, 247). Deshalb muss der Inhalt der Schrift im Urteil zwar nicht wörtlich, aber doch so dargestellt werden, dass für das Revisionsgericht erkennbar ist, woraus der Tatrichter die Verfassungsfeindlichkeit folgert. Allgemeine Wendungen, die auf eine Wiedergabe des gesetzlichen Tatbestands mit anderen Worten hinauslaufen, können nicht ausreichen.

Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 1956 ist die KPD aufgelöst worden. Vorsätzliche Zuwiderhandlungen hiergegen sind nach den §§ 47, 42 BVerfGG strafbar. Nach den bisherigen Feststellungen hat der Angeklagte dadurch, dass er Druckschriften der entgegen diesem Urteil fortbestehenden KPD aufbewahrte und verteilte, eine Tätigkeit entfaltet, die darauf gerichtet war, den organisatorischen Zusammenhang dieser Partei aufrechtzuerhalten. Das genügt zur Erfüllung des Tatbestandes (BGHSt 7, 104/107). Es bedarf somit nicht der weiteren Feststellung, dass sich der Angeklagte an der Bildung oder Fortführung einer Ersatzorganisation beteiligt habe.

Dr. WilimsWernerWeber
Dr. GeierDr. Wiefels
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