Revision verworfen: Bewährungsauflage mit Berufsverbot für Nachrichtentätigkeit zulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 37/56
- Datum
- 14.06.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Richter kann dem Verurteilten zur Wiedereingliederung für die Dauer der Bewährungszeit die Ausübung eines bestimmten Berufs untersagen, soweit dadurch nicht in unzumutbarer Weise in seine Lebensführung eingegriffen wird.
Die Auflagen im Zusammenhang mit der Strafaussetzung zur Bewährung sind nicht auf die in §24 StGB ausdrücklich genannten Maßnahmen beschränkt; sie müssen gesetzmäßig und verhältnismäßig sein und dem Zweck der Rückführung in ein gesetzmäßiges Leben dienen.
Die Revision kann die freie Beweiswürdigung des Tatrichters nicht durch eine erneute Sachprüfung ersetzen; bloße Angriffe auf die Beweiswürdigung sind nach §344 Abs.2 StPO unzulässig.
Bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung hat das Gericht das öffentliche Interesse an der Vollstreckung gegen die persönlichen Verhältnisse des Verurteilten und den Zweck der Bewährung abzuwägen; überwiegen die persönlichen Umstände, kann die Vollstreckung zurücktreten.
Für die Verfolgung bestimmter Delikte (z. B. §§186,187 StGB) ist ein Strafantrag erforderlich; eine Strafanzeige, die ausdrücklich auf ein von Amts wegen zu verfolgendes Delikt beschränkt ist, ersetzt keinen solchen Antrag.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 11. Oktober 1955
Leitsatz
Der Richter kann dem Verurteilten zum Zwecke der Wiedereingliederung für die Dauer der Bewährungszeit aufgeben, einen bestimmten Beruf nicht auszuüben, sofern dadurch nicht in unzumutbarer Weise in dessen Lebensführung eingegriffen wird.
Tenor
In der Strafsache gegen ██ den Angestellten Wolf Udo aus ███, geboren am ██ in ██, wegen Urkundenfälschung u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juni 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Wiefels als ███████████ ████████, Oberstaatsanwalt █ als █████████ der ███ Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
erkennt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 11. Oktober 1955 werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels, die Staatskasse die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die von der Revision des Angeklagten angebrachte Verfahrensrüge entspricht nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO.
Die sowohl von der Staatsanwaltschaft wie vom Angeklagten erhobene Sachrüge hat keinen Erfolg.
Die Annahme, dass der Angeklagte sich der Urkundenfälschung und in Tateinheit damit des Betruges schuldig gemacht hat, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Was der Verteidiger in der Hauptverhandlung vor dem Senat vorgetragen hat, um darzutun, dass die tatrichterlichen Feststellungen den Schluss, der Angeklagte habe bei Anfertigung der photographischen Aufnahmen die Unechtheit der Schriftstücke erkannt, nicht tragen, richtet sich lediglich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts, die der Nachprüfung seitens des Revisionsgerichts durch das Gesetz entzogen ist. Eine Prüfung des Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt der §§ 186, 187 StGB erübrigt sich, weil Strafanträge nicht vorliegen. Der Strafanzeige des Bundestagsabgeordneten He[REDACTED] ist ein Strafantrag nicht zu entnehmen, da sie ausdrücklich auf das von Amts wegen zu verfolgende Vergehen der Urkundenfälschung beschränkt ist.
Auch der Strafausspruch lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass die dem Angeklagten zuerkannte Gefängnisstrafe von acht Monaten zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die in § 23 StGB geregelte Strafaussetzung zur Bewährung soll die Nachteile vermeiden, die die Vollstreckung kurzer Freiheitsstrafen für den Verurteilten erfahrungsgemäß mit sich bringt, und andererseits erreichen, dass der Verurteilte unter dem Eindruck des Strafausspruchs und im Hinblick auf die sonst drohende Strafvollstreckung insbesondere nicht mehr straffällig wird. Sachliche Voraussetzung für die Strafaussetzung zur Bewährung ist deshalb nach § 23 Abs. 2 StGB die Erwartung, dass der Verurteilte unter der Einwirkung der Aussetzung in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen wird. Und zwar muss nach dem Gesetz diese Erwartung sich auf die Persönlichkeit des Verurteilten und sein Vorleben in Verbindung mit seinem Verhalten nach der Tat oder einer günstigen Veränderung seiner Lebensumstände gründen.
Das Urteil bezeichnet den Angeklagten als eine zwielichtige Persönlichkeit. Das Landgericht hat demnach nicht übersehen, dass seine bisherige Nachrichtentätigkeit, bei der er das ihm von der einen Seite entgegengebrachte Vertrauen missbrauchte, um der anderen Seite Nachrichten zu liefern, einen Mangel an charakterlicher Festigkeit beweist, dass also Persönlichkeit und Vorleben auf eine gewisse Anfälligkeit des Angeklagten für strafbare Handlungen der hier vorliegenden Art hinweisen. Es ist jedoch der Überzeugung, dass die Tatsache der Verurteilung zu einer längeren Freiheitsstrafe ihn auf den rechten Weg zurückführen wird und dass die Auflage, sich von politischer Nachrichtentätigkeit während der Bewährungsfrist fernzuhalten, ebenfalls in dieser Richtung wirken wird.
Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Die Auflage ist rechtlich zulässig. Das Gesetz lässt dem Richter bei der Anordnung der Auflagen, die im § 24 Abs. 1 StGB aufgezählt sind, nicht auf die dort aufgezählten beschränkt. Sein Ermessen wird begrenzt durch den Zweck der Rückführung zum gesetzmäßigen Leben und durch die Vorschrift des § 305a StPO. Danach dürfen die Auflagen nicht gesetzwidrig sein und keinen einschneidenden, unzumutbaren Eingriff in die Lebensführung darstellen. Weder das eine noch das andere trifft für das Verbot, politische Nachrichten zu sammeln und zu vertreiben, zu. In § 24 StGB werden als Auflagen ausdrücklich „Weisungen, die sich auf die Arbeit beziehen“, erwähnt. Sieht man dabei, wie es notwendig ist, auf den Zweck der Auflagen, so müssen solche Weisungen sowohl die Frage selbstständige oder unselbstständige Arbeit wie auch – insbesondere bei selbstständiger Tätigkeit – die Art der Arbeit, auch die Berufsart, betreffen.
In der Rechtsprechung ist die Ansicht vertreten worden, die Auflage, einen bestimmten Beruf nicht auszuüben, sei unzulässig, weil das Berufsverbot in § 42l StGB geregelt sei und nur unter den dort angegebenen Voraussetzungen verhängt werden dürfe (OLG Hamm NJW 1955, 34 Nr. 27). Diese Ansicht findet im Gesetz keine Grundlage. Wenn der Verurteilte sich anfällig gegenüber den Versuchungen krimineller Natur, die sein Beruf mit sich bringt, zeigt, so kann es im Hinblick auf die angestrebte Wiedereingliederung sinnvoll sein, ihn durch eine Auflage eine weitere Tätigkeit in diesem Beruf für eine bestimmte Zeit zu untersagen. Nur wenn darin ein unzumutbarer Eingriff in seine Lebensführung liegt, darf ein solches Verbot nicht ausgesprochen werden. Für die Frage der Zumutbarkeit ist unter anderem Art und Umfang seiner verbrecherischen Tätigkeit von Bedeutung. Von einem Berufsverbot im eigentlichen Sinne kann bei der vom Angeklagten entfalteten Nachrichtentätigkeit im Übrigen nicht gesprochen werden. Er befand sich in der Ausbildung zum Rechtspfleger. Von Beruf war er Rechtspflegeranwärter. Die Nachrichtenbeschaffung war eine Nebentätigkeit, die er ersichtlich zu seinem bescheidenen beruflichen Einkommen etwas hinzuzuverdienen ausübte. Nach den Urteilsfeststellungen ist er jetzt in einer Mieterorganisation tätig. Die Auflage beschränkt ihn also nicht in seiner Berufstätigkeit, bewirkt aber eine – vom Tatrichter bezweckte günstige Veränderung seiner Lebensumstände.
Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 StGB sind demnach gegeben.
Nun kann aber, auch wenn die Persönlichkeit des Verurteilten unter Berücksichtigung der in § 23 Abs. 2 StGB angeführten Umstände keine neuen Straftaten besorgen lässt, gleichwohl das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordern. Ist das der Fall, so darf Strafaussetzung zur Bewährung nicht angeordnet werden. Das Landgericht verneint das öffentliche Interesse. Es ist zwar der Überzeugung, dass die Tat von einem hohen Maß von Verschulden zeuge und eine beträchtliche Wirkung in der Öffentlichkeit gehabt habe, verkennt also ersichtlich nicht, dass so geartete Umstände geeignet sein können, aus dem Gesichtspunkt der Bewährung der Rechtsordnung die Vollstreckung der erkannten Strafe notwendig zu machen. Es geht ferner zutreffend davon aus, dass der Gesichtspunkt der Abschreckung anderer möglicher künftiger Rechtsbrecher („Generalprävention“) es erfordern kann, die verhängte Strafe zu vollstrecken (vgl. BGHSt 6, 125). Zur Begründung des Mangels eines öffentlichen Interesses wird im Urteil nun allerdings nur ausgeführt, Straftaten dieser Art seien jedoch so selten, dass die tatsächliche Vollstreckung der Strafe aus Gründen der allgemeinen Abschreckung nicht erforderlich erscheine. Wie sich aus dem Wort „auch“ ergibt, beruht die Verneinung des öffentlichen Interesses an der Vollstreckung der Strafe nicht lediglich auf dieser Erwägung. Vielmehr ist die Überzeugung des Landgerichts, dass aus dem Gesichtspunkt der allgemeinen Abschreckung die Strafe nicht vollstreckt zu werden brauche, nur einer von mehreren Gründen für die Verneinung. Ersichtlich wird durch die Beifügung des Wortes „auch“ auf die aus den sonstigen Urteilsfeststellungen sich ergebenden, die Person des Angeklagten betreffenden Umstände Bezug genommen. Der Angeklagte war zur Zeit der Tat noch verhältnismäßig jung und – da er unter den verworrenen Verhältnissen der Kriegs- und Nachkriegszeit aufgewachsen war – charakterlich noch nicht gefestigt. Schlechte wirtschaftliche Verhältnisse und ein gewisses Geltungsbedürfnis haben bestimmend auf ihn eingewirkt. Er ist abgesehen von einer geringen Geldstrafe wegen Beleidigung nicht vorbestraft und zeigt im Übrigen keine Neigung zu Straftaten. Das Bedürfnis nach rechtlichem Ausgleich, das unter Umständen unter dem Gesichtspunkt der Bewährung der Rechtsordnung gebieten kann, die Strafe zu vollstrecken (BGHSt 6, 125), hat infolge des zeitlichen Abstandes an Stärke verloren. Das Landgericht ist demnach der Meinung, dass die persönlichen Merkmale, die für Strafaussetzung sprechen, so schwer wiegen, dass im Hinblick auf den kriminalpolitischen Zweck der Strafaussetzung zur Bewährung das öffentliche Interesse an der Vollstreckung der Strafe zurückzutreten habe. Hiergegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben.
Nach allem sind beide Revisionen unbegründet.
Der Oberbundesanwalt hatte beantragt, auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil aufzuheben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung worden ist, und in diesem Umfang die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
| Koeniger | Busch | ||
| Glanzmann | Dr. Wiefels |