Antrag auf Aufhebung eines § 349 StPO-Beschlusses verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 375/54
- Datum
- 22.09.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beschluss des Revisionsgerichts nach § 349 Abs. 2 StPO, mit dem die Revision als offensichtlich unbegründet verworfen wird, ist unanfechtbar und kann vom erlassenden Revisionsgericht nicht aufgehoben werden.
Die formelle und materielle Rechtskraft eines § 349 Abs. 2 StPO-Beschlusses entspricht der eines das Verfahren abschließenden rechtskräftigen Urteils; eine nachträgliche Überprüfung oder Widerruf durch dasselbe Gericht ist ausgeschlossen.
Die von der Rechtsprechung des Reichsgerichts erkannte Ausnahme für die Rücknahme eines als unzulässig verwerfenden Revisionsbeschlusses wegen unrichtiger Tatsachen lässt sich nicht auf Beschlüsse nach § 349 Abs. 2 StPO übertragen, die die Revision als offensichtlich unbegründet verwerfen.
Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob nachträglich eintretende Straffreiheitsvorschriften (z. B. § 3 StrFrG 1954) anwendbar sind; ergibt diese Prüfung aber, dass die Tatbestands- oder Rechtfertigungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, rechtfertigt dies keine Aufhebung eines § 349 Abs. 2 StPO-Beschlusses.
Rubrum
In der Strafsache gegen den Buchhalter Robert W. ███████ ██ ██, geboren am ████ 1908 in ████, wegen Konkursvergehens u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 22. September 1955
Leitsatz
StPO § 349 Abs. 2
Rechtssatz: Das Revisionsgericht kann die von ihm nach § 349 Abs. 2 StPO erlassenen Beschlüsse nicht aufheben.
Aktenzeichen: 3 StR 375/54 Beschluss des BGH vom 22. September 1955
Tenor
Der Antrag des Verurteilten vom 2. Mai 1955 auf Aufhebung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 4. Februar 1955 und Einstellung des Verfahrens wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Antragstellers, der vom Landgericht Wiesbaden am 19. Februar 1954 wegen versuchten Betruges, Konkursvergehens und Untreue zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis und zwei Geldstrafen verurteilt worden war, durch Beschluss vom 4. Februar 1955 nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Sein Verteidiger beantragt jetzt, diese Entscheidung aufzuheben und das Verfahren nach § 3 StrFrG 1954 einzustellen. Das angeführte Gesetz ist nach dem Erlass des landgerichtlichen Urteils, aber vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Kraft getreten. Zur Begründung macht er geltend, der Bundesgerichtshof habe die Frage der Einstellung des Verfahrens nach § 3 des Straffreiheitsgesetzes 1954 nicht prüfen können, weil ihm der an das Landgericht Wiesbaden gerichtete Schriftsatz vom 4. September 1954 nicht vorgelegt worden sei, in dem er über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers wichtige, aus den Akten sonst nicht ersichtliche Tatsachen mitgeteilt habe.
Nach § 304 Abs. 4 StPO ist der Beschluss des Bundesgerichtshofs über die Verwerfung der Revision unanfechtbar. Seine Rechtskraft steht einer Überprüfung und einem Widerruf auch durch das Revisionsgericht selbst entgegen. Hiervon hat die Rechtsprechung des Reichsgerichts nur dann eine Ausnahme zugelassen und die Rücknahme eines die Revision als unzulässig verwerfenden Beschlusses für statthaft erklärt, wenn das Revisionsgericht bei der Prüfung der Verfahrenslage von unrichtigen Tatsachen ausgegangen war (RGSt 59, 419). Ob dieser Rechtsprechung zu folgen ist, kann hier unerörtert bleiben (vgl. BGH NJW 1951, 771 Nr. 18). Auf den vorliegenden Fall, in dem das Rechtsmittel des Antragstellers nicht als unzulässig, sondern als unbegründet verworfen worden ist, kann sie keinesfalls ausgedehnt werden. Das ergibt sich daraus, dass die Beschlüsse nach § 349 Abs. 2 StPO auf Grund einer sachlichen, alle rechtlichen Gesichtspunkte berücksichtigenden Prüfung des Rechtsmittels an Stelle eines Urteils ergehen. Ihre formelle und sachliche Rechtskraftwirkung entspricht demnach der eines das Verfahren abschließenden rechtskräftigen Urteils. Dass eine solche Entscheidung auch nicht von einem Gericht, das sie erlassen hat, überprüft und aufgehoben werden kann, ist in der Rechtsprechung einhellig angenommen worden (vgl. OLG Tübingen DRZ 1948, 317; KG JW 1937, 1835 Nr. 122; BGH 4 StR 1045/51 vom 14. Mai 1952 und 4 StR 829/52 vom 8. Juli 1953). Daran ändert es nichts, wenn das Revisionsgericht bei der Prüfung der Vorfrage, ob das Verfahren vor Erlass einer Sachentscheidung auf Grund eines Straffreiheitsgesetzes einzustellen sei, die vom Antragsteller hierzu mitgeteilten Tatsachen nicht berücksichtigen konnte.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers hatte der Bundesgerichtshof die Frage, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Straffreiheit bei Straftaten aus Not nach § 3 StrFrG 1954 vorlagen, auch ohne Antrag von Amts wegen zu prüfen. Diese, den gesamten Akteninhalt berücksichtigende Prüfung ergab, dass eine Anwendung der erwähnten Vorschrift nicht in Betracht kam. Selbst dann, wenn sich der Antragsteller in einer unverschuldeten, durch Kriegs- oder Nachkriegsereignisse verursachten Notlage befunden hätte, vermochte eine solche Lage weder die Verheimlichung und unordentliche Führung von Handelsbüchern der Gesellschaft mit beschränkter Haftung noch die verspätete Stellung des Konkursantrages zu entschuldigen. Dasselbe gilt für den Betrugsversuch gegenüber der Firma Felix █████████. Schließlich ließ auch die Höhe der Beträge, über die der Antragsteller zum Vorteil der Gesellschaft unbefugt verfügte (§ 81 GmbHG), die Anwendung des § 3 StrFrG 1954 nicht zu, da der Umfang dieser Straftat weit über das zur Abwendung einer etwaigen Notlage Erforderliche hinausging. Gegenüber diesen für die Versagung der Straffreiheit entscheidenden Gesichtspunkten waren die vom Antragsteller in seinem unberücksichtigt gebliebenen Schriftsatz mitgeteilten Tatsachen ohne Bedeutung gewesen.
| Glanzmann | Jagusch | Wiefels | |||
| Dr. Koeniger | Maaß | Dr. |