Treffer
BGH Urteil

Revision: Änderung von vollendeter zu versuchter schweren Unzucht; Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 375/52
Datum
05.03.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schwerer Unzucht an einem 15-Jährigen verurteilt; er rügte die Annahme der Vollendung. Der BGH änderte den Schuldspruch zu einer Verurteilung wegen versuchter schwerer Unzucht, da nur eine kurz dauernde Berührung festgestellt wurde. Der Strafausspruch wurde aufgehoben, die übrige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zum Unzuchttreiben im Sinne des § 175 StGB gehört das Vornahme unzüchtiger Handlungen von einer gewissen Stärke und Dauer; eine nur kurz andauernde Berührung kann die Vollendung entbehren.

2

Bei § 175a Nr. 3 StGB (Verführung eines Minderjährigen zur Unzucht) müssen die äußere und die innere Tatseite des § 175 StGB beim Jugendlichen erfüllt sein; fehlt dies, liegt regelmäßig nur ein Versuch vor.

3

Versuch der Verführung ist gegeben, wenn der Täter auf die Herbeiführung unzüchtiger Handlungen einwirkt, obwohl er damit rechnen kann, dass der Minderjährige nicht ohne Weiteres mitwirkt.

4

Die Revision gegen den Schuldspruch kann nicht auf Teile der Schuldfrage beschränkt werden; die Anfechtung erstreckt sich auf den gesamten Schuldspruch.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 5. März 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Albert ████ aus █████, geboren am ███ ██ in █, wegen schwerer Unzucht zwischen Männern hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. März 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maas als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als █████████ ███ ███████████████████,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 5. März 1952

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen eines Verbrechens der versuchten schweren Unzucht zwischen Männern verurteilt ist,

b) im Strafausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen schwerer Unzucht zwischen Männern zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision hat Erfolg.

Das Landgericht geht davon aus, dass der 15-jährige Karl-Heinz ██████ die vom Angeklagten gewünschte Mitwirkung zur gleichgeschlechtlichen Unzucht ursprünglich nicht gewollt habe. Denn der Minderjährige habe die im Anschluss an Reden über geschlechtliche Dinge an ihn gerichtete Frage des Angeklagten, ob er Lust habe, verneint. Allerdings habe der Junge sich hernach nicht zur Wehr gesetzt, als der Angeklagte ihm mehrmals in die Hosentasche gegriffen, daraus verschiedene Gegenstände herausgeholt und dabei den Geschlechtsteil berührt habe. Schließlich habe der Angeklagte, während er die rechte Hand in der Hosentasche des ██████ gehabt habe, mit der linken dessen Hosenschlitz geöffnet und an seinen Geschlechtsteil gefasst.

Die Strafkammer hat die Frage geprüft, ob dieses Verhalten den Tatbestand eines vollendeten Verbrechens des § 175a Nr. 3 StGB erfülle, und sie bejaht. Sie ist der Meinung, aus dem Wort „Unzuchttreiben“ sei nicht zu folgern, dass unter § 175 StGB nur eine länger andauernde Tätigkeit falle. Dieser Begriff sei nicht anders zu beurteilen als die Vornahme unzüchtiger Handlungen in den Fällen der §§ 174, 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Demnach genüge auch eine kurze Berührung.

Gegen diese Annahme wendet sich der Beschwerdeführer mit Recht. Zum „Unzuchttreiben“ im Sinne des § 175 StGB gehört, dass der Täter mit einem anderen Mann unzüchtige Handlungen von einer gewissen Stärke und Dauer vornimmt. Im Falle des § 175a Nr. 3 StGB muss der Jugendliche – wenn auch ohne strafrechtliche Schuld – den Tatbestand des § 175 StGB nach der äußeren und nach der inneren Tatseite erfüllen (BGHSt 2, 295 [298]).

Der hier festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Bejahung eines vollendeten Verbrechens der Verführung eines minderjährigen Mannes zur Unzucht nicht. Zwar ist es im Wesentlichen Tatfrage, ob die unzüchtigen Handlungen eine gewisse Stärke und Dauer erreicht haben. Aber das Urteil sagt ausdrücklich, in dem Augenblick, in dem der Angeklagte an den Geschlechtsteil des Jungen gefasst habe, seien beide von einem am Tatort beschäftigten Platzanweiser angerufen worden. Es kann sich sonach nur um eine kurze Berührung gehandelt haben, die unter dem Maß dessen liegt, was zur Annahme der Vollendung notwendig wäre. Das ergibt sich auch aus den Ausführungen zur Strafzumessung, in denen von einer kurzen Dauer der Berührung die Rede ist.

Soweit die Revision die Möglichkeit einer Verführung des ██████ deswegen bezweifelt, weil dieser zu dem ihm vom Angeklagten angesonnenen Tun von vornherein bereit gewesen sei, richtet sich ihr Angriff unzulässigerweise gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Es hat aus rechtlich unangreifbaren und das Revisionsgericht bindenden Erwägungen tatsächlicher Art festgestellt, der Junge habe die Aufforderung des Angeklagten abgelehnt. Dieser habe ihn durch sein Greifen in die Hosentasche geschlechtlich gereizt und so geneigt gemacht, sich zu weiteren Unzuchtshandlungen des Angeklagten herzugeben.

Im Übrigen würde ein strafbarer Versuch selbst dann vorliegen, wenn der Angeklagte damit gerechnet hätte, ██████ werde nicht ohne Weiteres in die Vornahme unzüchtiger Handlungen einwilligen, und wenn er deshalb auf ihn eingewirkt hätte. Auch wenn der Minderjährige innerlich zur Mitwirkung an der Unzucht oder zu deren Duldung bereit gewesen wäre, der Angeklagte das jedoch wegen des nach außen abweisenden Verhaltens des anderen Teils nicht erkannt hätte, wäre dieser wegen Versuchs strafbar (RGSt 70, 199).

Der Schuldspruch konnte von hier aus geändert werden. Dagegen war die Aufhebung des Strafausspruchs geboten, weil er von der Änderung des Schuldspruchs beeinflusst sein kann.

Das Urteil ist zwar nur insoweit angefochten, als das Landgericht ein vollendetes Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB und nicht nur einen Versuch angenommen hat. Aber innerhalb der Schuldfrage ist eine Trennung der Anfechtung nicht statthaft, eine Beschränkung des Rechtsmittels daher nicht zulässig (RGSt 64, 151). Demnach umfasst die Revision des Angeklagten den ganzen Schuldspruch. Daraus ergibt sich die Folge, dass sie verworfen werden muss, soweit sie wegen ihrer Unbeschränkbarkeit über das Verlangen des Beschwerdeführers hinausgreift.

Das Landgericht hat die Möglichkeit, bei der neu zu treffenden Kostenentscheidung die Besonderheit der Lage in Anwendung des § 473 StPO zu berücksichtigen.

JustizangestellterKoenigerMaas
ScharpenseelKraussBaldus
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