Revision gegen Verurteilung wegen ungenehmigter Vermittlung ausländischer Kriegswaffen verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 374/95
- Datum
- 21.02.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die ungenehmigte Vermittlung eines bindend abgeschlossenen Vertrags über den Erwerb oder die Überlassung ausländischer Kriegswaffen erfüllt den Tatbestand des § 22a Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 4a Abs. 1 KWKG; das tatsächliche Stattfinden einer Lieferung steht der Annahme einer vollendeten Tat nicht zwingend entgegen.
Ist die tatsächliche Erfüllung (Lieferung) unklar, kann der Täter alternativ wegen Beihilfe zum ungenehmigten Vertragsabschluss nach § 22a Abs. 1 Nr. 7, § 4a Abs. 2 KWKG i.V.m. § 27 StGB verurteilt werden.
Die Prüfung eines vertypten minderschweren Falls nach § 22a Abs. 3 KWKG kann entbehrlich sein, wenn die tatsächlichen Umstände (z. B. Lieferung in ein Bürgerkriegsgebiet) und die rechtliche Würdigung der Tat eine Milderung offensichtlich nicht rechtfertigen.
Fehlt bei der revisionsrechtlichen Nachprüfung ein Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 20. Dezember 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 374/95 vom 21. Februar 1996
in der Strafsache gegen Wilhelm Adolf ████, geboren am ████ 1934 in ████, wegen Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 20. Dezember 1994 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Nach dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte der ungenehmigten Vermittlung eines Vertrags über den Erwerb oder das Überlassen ausländischer Kriegswaffen schuldig gemacht (§ 22a Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 4a Abs. 1 KWKG).
Der Annahme vollendeter Tatbegehung steht nicht entgegen, dass ungeklärt ist, ob der den Feststellungen zufolge bindend abgeschlossene Vertrag tatsächlich auch durch die Lieferung der Waffen erfüllt worden ist. Unter diesen Umständen kann der Angeklagte nur wegen Beihilfe zum ungenehmigten Vertragsabschluss (§ 22a Abs. 1 Nr. 7, § 4a Abs. 2 KWKG i.V.m. § 27 StGB) verurteilt und die Frage, ob der vertypte Milderungsgrund des minderschweren Falls nach § 22a Abs. 3 KWKG vorliegt, nicht erkennbar geprüft worden ist. Bei der zutreffenden rechtlichen Beurteilung der Begehung nach § 22a Abs. 1 Nr. 7, § 4a Abs. 1 KWKG angesichts der tatsächlichen Lage (Täterschaft) und der Tatsache, dass die Waffen in ein Bürgerkriegsgebiet geliefert werden sollten, besteht keine Notwendigkeit, die Prüfung des im Urteil zugrundegelegten minderschweren Falls zu erörtern.
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