BGH: Vertagung zur Blutgruppenuntersuchung wegen Aufklärungspflicht (§244 Abs.2 StPO) erforderlich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 374/54
- Datum
- 19.08.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Tatgericht ist nach § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet, alle geeigneten Beweismittel zu erheben, wenn der bekannte Sachverhalt deren Benutzung nahelegt oder zur Wahrheitsfindung drängt.
Bei bestrittenen Vorwürfen, die im Wesentlichen auf der Aussage eines heranwachsenden Zeugen beruhen, gebietet die gebotene besondere Vorsicht die Nutzung aller zumutbaren Beweismöglichkeiten zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit.
Kann eine nachgeburtliche Blutgruppenuntersuchung die Zugehörigkeit eines Kindes zu einem Beschuldigten ausschließen, ist sie als geeignetes Beweismittel heranzuziehen, da sie die Aussage des Zeugen entscheidend entkräften kann.
Geringfügige Verzögerungen des Verfahrens sind hinzunehmen, wenn dadurch entscheidungserhebliche Beweiserhebungen ermöglicht werden und die Wahrheitserforschung gefördert wird.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve – Strafkammer Moers, 24. März 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schneidermeister Heinrich H ███ aus █████ ██, dort geboren am ██ ████, in dieser Sache in Strafhaft, wegen Unzucht mit Abhängigen hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. August 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Rechtsanwaltschaft, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kleve – Strafkammer in Moers vom 24. März 1954, soweit er im Falle Erika W__ verurteilt ist, mit den Feststellungen sowie im Gesamtstrafaussprache aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Abhängigen in zwei Fällen unter Freisprechung im Übrigen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt worden, gebildet aus einer Gefängnisstrafe von acht Monaten für die Unzuchtshandlungen mit der Margret ███████ und einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und neun Monaten für die Verfehlungen mit der Erika W__.
Die Revision ist auf die Verurteilung im Falle Erika W__ beschränkt. Sie erhebt in erster Linie die Verfahrensrüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO.
Insoweit macht der Beschwerdeführer geltend, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es die Hauptverhandlung nicht vertagt habe, um nach der Geburt des von der Erika W__ erwarteten Kindes eine Untersuchung der Blutgruppe des Kindes, der Zeugin W__ und des Angeklagten durch einen sachverständigen Arzt vornehmen zu lassen, durch die u. U. bewiesen werden könne, dass der Angeklagte nicht – wie die Erika W__ behauptet habe – der Vater des von ihr erwarteten Kindes sei.
Diese Revisionsrüge greift durch.
Eine vom Revisionsgericht zu beachtende Verletzung der Aufklärungspflicht liegt nur dann vor, wenn das Tatgericht die Pflicht zur Wahrheitserforschung verkannt oder ihr zuwidergehandelt hat, obwohl der ihm bekannte Sachverhalt zur Benutzung weiterer Beweismittel drängte oder diese mindestens nahelegte (BGH vom 27. Februar 1951, 1 StR 73/50).
Ein derartiger Fall liegt hier vor.
Das Landgericht scheint zwar nach den Ausführungen auf Seite 8 des Urteils der Ansicht zuzuneigen, dass eine weitere Aufklärung deshalb überflüssig sei, weil an der Glaubwürdigkeit der eidlichen Bekundungen der Erika ████ ████ Zweifel nicht bestehen könne. Die Strafkammer hatte aber bei dem entschiedenen Bestreiten des Angeklagten und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er im Wesentlichen durch die Aussage der jugendlichen Erika W__ als überführt angesehen wird, bei der gebotenen besonderen Vorsicht gegenüber Aussagen heranwachsender Mädchen auf geschlechtlichem Gebiet jedes mögliche Beweismittel benutzen müssen, um die Glaubwürdigkeit der Aussage des Mädchens zu überprüfen.
Ein hierzu geeignetes Beweismittel ist die Blutgruppenuntersuchung. Würde diese ergeben, dass das Kind der Erika W__ den Umständen nach unmöglich von dem Beschwerdeführer erzeugt sein kann, so würde damit zugleich erwiesen sein, dass die Aussage des Mädchens, nur mit dem Angeklagten geschlechtlich verkehrt zu haben, unrichtig ist. Weiter würde damit feststehen, dass Erika W__ in diesem Punkte einen Meineid geleistet hat. Damit würde aber möglicherweise auch ihre Glaubwürdigkeit hinsichtlich ihrer übrigen Bekundungen erschüttert.
Das Landgericht hatte daher im Rahmen seiner Aufklärungspflicht der Anregung des Verteidigers auf Vertagung der Hauptverhandlung und spätere Einholung eines Blutgruppengutachtens folgen müssen, da es verpflichtet ist, alles zu tun, um die Wahrheit zu finden.
Die geringfügige Verzögerung des Verfahrens um einige Monate, die sich notwendig daraus ergibt, dass die Blutgruppenuntersuchung erst nach der Geburt des Kindes durchgeführt werden kann, hätte die Strafkammer bei der Bedeutung der Sache in Kauf nehmen müssen.
Die Verfahrensrüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO ist somit begründet. Da das Urteil auf diesem Mangel beruhen kann, unterliegt es der Aufhebung. Eines Eingehens auf das weitere Vorbringen der Revision bedarf es daher nicht.
Dr. Moericke Krauss Menges Bundesrichter Hoepner ist beurlaubt und daher an der Unterschrift verhindert. Dr. Wiefels
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