Verwerfung der Revisionen von Nebenklägern als unzulässig (Beschränkung auf Nebenklagedelikte)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 374/52
- Datum
- 14.08.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Nebenkläger kann ein Rechtsmittel nur in Bezug auf die rechtlichen Gesichtspunkte erheben, die die Anschlussberechtigung aus dem Nebenklagedelikt begründen.
Die Anfechtung rein officialrechtlicher Aspekte (z. B. gesamtes Strafmaß oder rechtliche Bewertung der Offizialdelikte) durch den Nebenkläger ist unzulässig.
Ist die Revisionsrechtfertigung auf Rechtsfragen beschränkt, die außerhalb der Anschlussberechtigung liegen, sind die Revisionen nach § 349 Abs. 1 StPO zu verwerfen.
Fehlt eine erkennbar begründete Beschwer hinsichtlich der Anwendung der Gesetze, die zum Anschluss berechtigen, besteht kein Raum für ein Rechtsmittel des Nebenklägers.
Rubrum
Beschluss
In der Strafsache gegen den Waldarbeiter Kurt ██ ███████ aus ███, ████, dort geboren █████████████, 2.2., in Untersuchungshaft, wegen Mordes,
hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 14. August 1952
Tenor
Die Revisionen der Nebenkläger Georg BL, Georg █████, Heinrich DC und Georg ████████ gegen das Urteil des Schwurgerichts in Kassel vom 10./11. Dezember 1951 werden nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Mordes in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung, sowie wegen Mordversuchs in vier Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Sachbeschädigung, und wegen Totschlagsversuchs in einem Falle als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Zuchthausstrafe von 15 Jahren verurteilt worden. Seine Sicherungsverwahrung wurde angeordnet.
Die Beschwerdeführer Georg BL, Georg █████ und Heinrich DC sind als Nebenkläger zugelassen, weil sie bei den Mordversuchen schwer verletzt wurden. Der Beschwerdeführer Georg HU hat sich angeschlossen, weil durch die Taten des Angeklagten seine Sachen beschädigt wurden.
Die Nebenkläger haben rechtzeitig das Rechtsmittel der Revision eingelegt. In der gemeinsamen Revisionsrechtfertigung wird erklärt, das Urteil des Schwurgerichts werde angefochten, soweit bei Ausführung des Mordes an Georg HU II und des Mordversuchs an dem Nebenkläger Heinrich ███████ erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten angenommen worden sei und soweit das Schwurgericht bei den übrigen Taten zugunsten des Angeklagten von der Möglichkeit der Strafmilderung nach den §§ 51 Abs. 2, 44 StGB Gebrauch gemacht habe. Insoweit wird Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Mit dieser Rechtfertigung sind die Rechtsmittel auf das Strafmaß beschränkt.
Die Revisionen sind unzulässig. Die Nebenkläger wollen erreichen, dass der Angeklagte zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt wird. Sie gehen damit über die Befugnis eines Nebenklägers hinaus. Dieser kann nur aus dem Gesichtspunkt des Nebenklagedelikts tätig werden; sein Rechtsmittel muss sich daher auf diejenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, die die Anschlussberechtigung verleihen (vgl. RGSt 61, 349 mit Nachweisen).
Die Revisionen der Nebenkläger entsprechen nicht dieser gesetzlichen Beschränkung. Sie fühlen sich nicht durch die Rechtsanwendung bezüglich der Nebenklagedelikte beschwert, sondern greifen das Urteil nur unter Gesichtspunkten an, die die Offizialdelikte zum Gegenstand haben. Hierzu sind sie nicht befugt. Eine Beschwer der Nebenkläger durch unrichtige Anwendung derjenigen Gesetze, die zum Anschluss berechtigen, ist auch nicht erkennbar. Bei so beschaffener Lage des Verfahrens ist für ein Rechtsmittel des Nebenklägers überhaupt kein Raum (vgl. RGSt 65, 60).
Die Revisionen der Nebenkläger waren demgemäß als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Moericke | Krauss | Dotterweich | |||
| Baldus | Busch | Dr. |