Revision verworfen; Einziehung von Taterträgen erweitert (700 € als Gesamtschuldner)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 374/22
- Datum
- 25.01.2023
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:250123B3STR374.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof weist die Revision als unbegründet ab, wenn die vorgebrachten Revisionsgründe keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler aufzeigen.
Der BGH kann den Einziehungsspruch eines Urteils ändern und die Einziehung weiterer Taterträge anordnen, soweit sich dies aus der rechtlichen und tatsächlichen Lage ergibt.
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen kann gegen einen Angeklagten auch in bestimmter Höhe als Gesamtschuldner angeordnet werden.
Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 25. Januar 2023, Az: 3 StR 374/22, Beschluss
vorgehend LG Kleve, 25. Mai 2022, Az: 223 KLs 17/21
nachgehend BGH, 25. Januar 2023, Az: 3 StR 374/22, Beschluss
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve - Auswärtige Strafkammer in Moers - vom 25. Mai 2022 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Ausspruch über die Einziehung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin geändert, dass gegen den Angeklagten - über die Einziehung des Wertes von weiteren Taterträgen in Höhe von 200 € hinaus - die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 700 € als Gesamtschuldner angeordnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Schäfer Paul Hohoff Anstötz Voigt