Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen lückenhafter Beweiswürdigung zum Tötungsvorsatz aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 373/91
Datum
11.10.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief die Revision gegen seine Verurteilung wegen versuchten Mordes und versuchter besonders schwerer Brandstiftung ein. Streitpunkt war, ob das Landgericht den Tötungsvorsatz hinreichend begründet hat. Der BGH hob das Urteil auf, weil wesentliche Umstände (z. B. offene Fenster und Fluchtmöglichkeiten) nicht erörtert wurden. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Tötungsvorsatzes setzt eine lückenlos begründete Beweiswürdigung voraus; wesentliche Umstände, die die Annahme des Vorsatzes in Frage stellen, sind im Urteil zu erörtern.

2

Bei Brandstiftungs- und Tötungsdelikten hat das Gericht tatbezogene Fluchtmöglichkeiten (z. B. offene Fenster) und die Kenntnis des Täters hiervon zu prüfen und sachgerecht in seine Wertung einzubeziehen.

3

Unterlässt das Gericht die Erörterung vorrangiger Umstände, die Zweifel an der Vorsatzannahme begründen können, ist die Feststellung des Tötungsvorsatzes rechtlich nicht tragfähig und das Urteil aufzuheben.

4

Bei einer solchen Begründungslücke hat der Revisionssenat das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 11. April 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 373/91 in der Strafsache gegen Paul Peter ██ aus [REDACTED] geboren am ██ 1940 in [REDACTED] (Österreich), wegen versuchten Mordes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Oktober 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 11. April 1991 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten dringt mit der Sachrüge durch. Der Senat schließt sich dem Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts auch in der Begründung an. Er hat zutreffend folgendes ausgeführt:

"Die der Feststellung des Tötungsvorsatzes zugrundeliegende Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil sie lückenhaft ist.

Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er habe den beiden Geschädigten lediglich einen Schrecken einjagen, sie aber keinesfalls töten wollen (UA S. 12). Das Landgericht stützt seine Überzeugung, er habe sie verbrennen wollen (UA S. 16), entscheidend darauf, dass er ihnen durch die Entzündung des Benzins im Bereich der einzigen Außentür den Fluchtweg versperrt (UA S. 10, 15), sie wehrlos gemacht habe (UA S. 16, 17). Bei dieser Würdigung hat es eine sich aufdrängende Erörterung wesentlicher Umstände unterlassen:

Den Urteilsfeststellungen ist zu entnehmen, dass die fragliche Wohnung ebenerdig liegt. Das Fenster des Badezimmers war zur Tatzeit geöffnet (UA S. 16, 17). Es gibt in der Wohnung auch noch weitere Fenster (UA S. 17: "... die Fenster ..."). Die Geschädigten hielten sich ausgehbereit in der Wohnung auf (UA S. 9). Es liegt also nahe, dass sie bei weiterer Ausbreitung des Feuers eines der Fenster als Fluchtweg benutzt hätten. Der Angeklagte kannte die Wohnung gut (UA S. 9), das augenblickliche Tun ihrer Bewohner hatte er durch die Fenster gesehen (UA S. 9, 14, 17). Somit liegt es zumindest nicht fern, dass er die Möglichkeit einer Flucht durch die Fenster erkannt und bei seinem Tun bedacht hat."

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