Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Strafzumessungsgründe (§ 267 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 373/55
- Datum
- 10.11.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Strafzumessung verwendete Tatsachen und Bewertungen müssen im Urteil so festgestellt werden, dass sie den Anforderungen des § 267 StPO genügen.
Ein bloßer Verdacht oder nicht näher erläuterte Anspielungen auf die Lebensführung des Angeklagten dürfen nicht zu seinen Ungunsten in die Strafzumessung eingehen.
Hat das Tatgericht die Tatbeteiligung bereits bei der Schuldfeststellung berücksichtigt, darf dieselbe Tatsache nicht erneut verschärfend beim Strafmaß verwertet werden.
Bei formellen Mängeln der Strafzumessungsgründe ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über das Strafmaß zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 16. Juni 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Bernhard v. C., geboren am ███ in ███, wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahls
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. November 1955 an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Busch Bundesrichter Prof. Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter; Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 16. Juni 1955 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Diebstahls zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Seine Revision macht Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend.
Die Verfahrensrüge ist auf Nichtbeachtung des § 267 StPO hinsichtlich der Strafzumessungsgründe gestützt.
Auch die Sachbeschwerde enthält nur Ausführungen zum Strafmaß. Sie kann jedoch nicht als darauf beschränkt angesehen werden, weil um Überprüfung des Urteils im ganzen gebeten und auf die Strafzumessungserwägungen nur besonders hingewiesen ist.
Der auf Grund des Geständnisses des Angeklagten und der seinerzeitigen Mitangeklagten ergangene Schuldspruch gibt keinen Anlaß zur Beanstandung. Danach hat der Beschwerdeführer gemeinschaftlich mit den früheren Mitangeklagten B. und G. der Firma St. fortgesetzt Kohlen entwendet, während sie zu einem bestimmten Abnehmer befördert wurden. Nach der rechtlich einwandfreien Würdigung des Landgerichts war die Eigentümerin während des Transports zunächst Inhaberin des Gewahrsams geblieben, weil B. bei ihr als Kraftfahrer angestellt war und keine eigene Verfügungsgewalt über die Kohlen erlangte, sondern sie nur für seine Dienstherrin ausübte (vgl. RGSt 52, 143; 54, 32). Erst mit dem Abzweigen des Kraftwagens von der zum Abnehmer führenden Strecke haben die an der Ausführung der Straftat Beteiligten mit dem Bruch des Gewahrsams begonnen. Mit dem Abladen der Kohlen auf dem dafür vorgesehenen Platz haben sie ihn vollendet und gleichzeitig eigenen Gewahrsam begründet. Also liegt Diebstahl vor.
Den Strafausspruch bekämpft die Revision mit dem Hinweis, es sei eine der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Tat nicht gerecht werdende Strafe verhängt worden. Die Bemerkung, er neige dazu, durch undurchsichtige Geschäfte Einnahmequellen zu verschleiern, sei durch Tatsachen nicht belegt. Auch die Notlage des Angeklagten sei nicht berücksichtigt worden.
Der Angriff dringt durch.
Die Neigung des Angeklagten zu undurchsichtigen Geschäften ist zwar durch die Worte „wie seine Lebensführung zeigt“ erläutert worden. Aber das Urteil enthält außer der abgeurteilten Tat nichts Eindeutiges, was diesen Hinweis rechtfertigen könnte. Sollte damit die Teilnahme des Angeklagten an dem Diebstahl gemeint sein, so konnte das nicht noch einmal beim Strafmaß zu seinen Ungunsten verwertet werden. Sollte damit auf andere Tatsachen, etwa auf die im Urteil beiläufig erwähnten „Geschäfte mit Deputatkohle“ angespielt sein, so hätte darüber Näheres festgestellt werden müssen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO, BGHSt 1, 51 f.). Da das nicht geschehen ist, muß mit der Möglichkeit gerechnet werden, daß der Tatrichter einen bloßen Verdacht zum Nachteil des Angeklagten herangezogen hat. Das wäre unzulässig (RG JW 1932, 2547 Nr. 26).
Der Strafausspruch des Urteils konnte daher nicht bestehen bleiben. In der neuen Hauptverhandlung wird der Beschwerdeführer die weiteren gegen das Strafmaß erhobenen Einwendungen vorbringen können.
| Busch | Koeniger | Dr. Wiefels | |||
| Glanzmann | Jagusch |