Bewaffneter Betäubungsmittelhandel: Mitsichführen einer Schusswaffe ohne gleichzeitigen Drogenbesitz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 372/98
- Datum
- 25.06.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit und ist bereits vollendet, wenn der Täter das Stadium allgemeiner Anfragen verlässt und ernsthafte An- oder Verkaufsverhandlungen führt.
Das Mitsichführen einer Schusswaffe i.S.d. § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG erfasst auch Teilakte des Handeltreibens, die den eigentlichen Betäubungsmittelumsatz lediglich vorbereiten.
Der Tatbestand des bewaffneten Betäubungsmittelhandels setzt nicht voraus, dass der Täter Schusswaffe und Betäubungsmittel gleichzeitig in seinem Besitz oder zugleich verfügbar hat.
Ein Mitsichführen liegt vor, wenn der Täter die Schusswaffe bewusst gebrauchsbereit so bei sich hat, dass er sich ihrer jederzeit bedienen kann; Tragen am Körper ist nicht erforderlich, Griffweite genügt.
Bandenmäßiges Handeltreiben nach § 30a Abs. 1 BtMG verbindet innerhalb eines einheitlichen Güterumsatzes die aufeinanderfolgenden Teilakte vom Erwerb bis zur Veräußerung, einschließlich der Einfuhr, zu einer Tat (Bewertungseinheit), sodass darin liegende Unterstützungshandlungen beim Weiterverkauf grundsätzlich mitumfasst sind.
Vorinstanzen
Landgericht Kiel, 3. Februar 1998
Rubrum
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juni 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 3. Februar 1998 im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte H. wegen bewaffneten Betäubungsmittelhandels in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb einer Schusswaffe und von Munition zur Weitergabe an Nichtberechtigte und mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe, wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 12 Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen verurteilt ist.
Die weitergehende Revision des Angeklagten H. und die Revision des Angeklagten S. werden verworfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen bewaffneten Betäubungsmittelhandels in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt (Tatkomplex D); den Angeklagten H. hat es wegen bewaffneten Betäubungsmittelhandels in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb einer Schusswaffe und von Munition zur Weitergabe an Nichtberechtigte und mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe (Tatkomplex D), wegen Bandeneinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 12 Fällen (Tatkomplex A), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen (Tatkomplexe B und C), davon in vier Fällen (Tatkomplex B) in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten S. bleibt ohne Erfolg, die des Angeklagten H. führt nur zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.
1. Im Tatkomplex A hat der Angeklagte H. als Mitglied einer Bande in 12 Fällen durch das Bandenmitglied B. jeweils 25 kg Haschisch (davon in vier Fällen jeweils weitere 5 kg Haschisch besonders guter Qualität) aus Holland in die Bundesrepublik einführen lassen und dies teilweise selbst und teilweise durch zwei unbekannt gebliebene Mittäter mit einem Gewinn von insgesamt 140.000 DM weiterverkauft. Damit hat sich der Angeklagte in jedem der 12 Fälle (nur) des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30a Abs. 1 BtMG schuldig gemacht. Dies gilt auch dann, wenn das Landgericht die beiden Mittäter nicht als Bandenmitglieder angesehen hatte. Die Anwesenheit des Bandenmitglieds B. bei den Verkäufen war nicht erforderlich. In den Fällen des § 30a BtMG verbindet der Bandenhandel die im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes aufeinander folgenden Teilakte vom Erwerb bis zur Veräußerung, insbesondere also auch den Teilakt der unerlaubten Einfuhr, zu einer einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit (BGHR BtMG § 30a Konkurrenzen 1). Dieser Schuldspruch umfasst auch die Unterstützung, die der Angeklagte allein durch den Verkauf eines Teils des Betäubungsmittels an seinen Zwischenhändler bezüglich dessen Weiterverkaufens geleistet hat. Die vom Landgericht deshalb erfolgte Verurteilung wegen jeweils tateinheitlicher Beihilfe zum Handeltreiben in nicht geringer Menge muss entfallen.
Der Senat hat deshalb den Schuldspruch umgestellt. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte gegen diesen Vorwurf nicht hätte anders verteidigen können. Die hierfür verhängten Einzelstrafen von jeweils fünf Jahren und drei Monaten werden von der Änderung des Schuldspruchs nicht berührt, da sie der Tatrichter aus dem Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG entnommen, die fehlerhaft angenommene Verwirklichung mehrerer Tatbestände nicht strafschärfend berücksichtigt und sich der Gesamtschuldumfang des Tatgeschehens nicht geändert hat.
2. Im Tatkomplex B hat der Angeklagte H., nachdem das Bandenmitglied B. seine Tätigkeit beendet hatte, in vier Fällen durch einen Kurier jeweils 25 kg Haschisch (davon in einem Fall weitere 5 kg Haschisch besonders guter Qualität) aus Holland in die Bundesrepublik einführen lassen und zusammen mit seinen beiden Mittätern mit einem Gewinn von insgesamt 45.000 DM weiterverkauft. Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht eine Erörterung, ob zwischen dem Angeklagten und seinen beiden Mittätern eine Bande bestanden hat, unterlassen und ihn nur wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt hat. Die Verurteilung wegen jeweils tateinheitlicher Beihilfe zum Handeltreiben in nicht geringer Menge muss jedoch entfallen, weil die insoweit allein durch die Weitergabe des Rauschgifts gegebene Unterstützung des Zwischenhändlers bei dessen Weiterverkaufen vom Schuldspruch des Handeltreibens mitumfasst ist.
Auch hier beeinträchtigt die Korrektur des Schuldspruchs die Einzelstrafen von jeweils drei Jahren und drei Monaten nicht.
3. Im Tatkomplex C hat der Angeklagte H., nachdem die Geschäftsbeziehungen zu dem Zwischenhändler abgebrochen waren, in vier Fällen durch einen Kurier jeweils 25 kg Haschisch (davon in einem Fall weitere 5 kg Haschisch besonders guter Qualität) aus Holland in die Bundesrepublik einführen lassen und zusammen mit seinen beiden Mittätern an einzelne Abnehmer mit einem Gewinn von insgesamt 45.000 DM weiterverkauft. Der Schuldspruch wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen und der Strafausspruch von jeweils drei Jahren und drei Monaten enthalten keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.
II. Im Tatkomplex D hatten die beiden Angeklagten mit dem gesondert Verfolgten E. während mehrerer Tage über den Ankauf von 25 kg Kokain für 500.000 DM verhandelt. Im Verlauf der Gespräche verlangte E. neben einer Vorauszahlung von 100.000 DM auch die Übergabe einer Schusswaffe und eines Kraftfahrzeugs. Die Angeklagten übergaben deshalb 100.000 DM an E. Der Angeklagte H. erwarb einen 38er Revolver und 50 Schuss Munition. Beides brachte er mit, als er mit dem Angeklagten S. wenige Tage später mit einem Kraftfahrzeug zu einem Treffen mit E. in ein Hotel fuhr, um über die Abwicklung des Rauschgiftgeschäftes im Detail zu sprechen. Nach dem Verlassen des Wagens übergab der Angeklagte H. die zusammen mit der Munition in einem Leinenbeutel befindliche Schusswaffe an den Angeklagten S., der sie ins Hotel trug und dort während des Gesprächs, bei dem alle Beteiligten über Details des Rauschgiftgeschäfts verhandelten, an E. weitergab. Das Rauschgiftgeschäft wurde wegen der Festnahme des E. nicht abgewickelt. Das Landgericht ist zugunsten der beiden Angeklagten davon ausgegangen, dass sie durch E. nur getäuscht worden waren und dieser tatsächlich nicht über Rauschgift verfügte.
1. Die Verurteilung wegen bewaffneten Betäubungsmittelhandels (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Die Angeklagten haben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben. Handeltreiben ist jede eigennützige, auf Betäubungsmittelumsatz gerichtete Tätigkeit, ohne dass es zu eigenen Umsatzgeschäften gekommen sein muss; für die Vollendung des Tatbestands genügt es vielmehr, dass der Täter das Stadium allgemeiner Anfragen verlassen und ernsthafte An- oder Verkaufsverhandlungen führt (st. Rspr., vgl. u.a. BGHSt 29, 239, 240; BGHR BtMG § 29 I Nr. 1 Handeltreiben 31 und 37 m.w.Nachw.). Die Angeklagten hatten sich in Gewinnerzielungsabsicht ernsthaft um den Umsatz von 25 kg Kokain bemüht und für das Geschäft auch bereits erhebliche Vorleistungen erbracht. Die Fahrt der Angeklagten im Auto zu dem Treffen mit dem Lieferanten und das im Hotel durchgeführte Gespräch dienten der Absprache letzter Modalitäten für die Übergabe des Rauschgifts und waren damit Teilakte des Handeltreibens. Hierbei haben die Angeklagten die Schusswaffe auch mit sich geführt.
Wegen der besonderen Struktur der Tatmodalität des unerlaubten Handeltreibens ist das Mitsichführen einer Schusswaffe auch bei Tätigkeiten, die den eigentlichen Betäubungsmittelumsatz nur vorbereiten sollen, von § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG erfasst (vgl. BGHR BtMG § 30a II Mitsichführen 2). In dieser Entscheidung hat der 1. Strafsenat dahinstehen lassen, ob dies für alle denkbaren Akte des Handeltreibens, etwa auch für eine telefonische Absprache des Rauschgifthändlers mit einem Abnehmer zu gelten habe. Zu einer entsprechend einschränkenden Anwendung des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG sieht der Senat für den vorliegenden Fall keinen Anlass. Die Angeklagten trafen mit ihrem Handelspartner, dem sie bereits 100.000 DM Anzahlung geleistet hatten, persönlich zusammen. Dieser hatte sich bei einem früheren Zusammentreffen angeboten, als Vertrauensbeweis eine andere Person zu töten, und prahlte nun mit der Erfüllung des Versprechens. Die Angeklagten empfanden die Lage als bedrohlich.
Die Angeklagten führten bei der Tat auch eine Schusswaffe mit sich. Ein Mitsichführen liegt dann vor, wenn der Täter die Schusswaffe bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er sich ihrer jederzeit bedienen kann. Am eigenen Körper muss die Waffe nicht getragen werden; es genügt, wenn sie sich in Griffweite befindet (BGHR BtMG § 30a II Mitsichführen 2). Der Wille des Täters, die Waffe gegebenenfalls einzusetzen, ist nicht erforderlich (vgl. BGHR BtMG § 30a II Mitsichführen 1). Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte H. bis zur Erreichung des Hotels unmittelbaren Zugriff auf die Schusswaffe. Von da an hatte der Angeklagte S. unmittelbaren Zugriff. Nach den Feststellungen liegt es nahe, dass die Waffe durch den Angeklagten S. so verwahrt wurde, dass der Angeklagte H. auf sie bei Bedarf hätte zugreifen können, so dass vor der Übergabe der Waffe an den Handelspartner beide Angeklagten Mitbesitz an der Schusswaffe hatten (vgl. BGHSt 42, 368 = BGHR BtMG § 30a II Mitsichführen 3).
Eine einschränkende Auslegung des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG dahin, dass der Täter das Betäubungsmittel und die Schusswaffe in jedem Fall zugleich verfügbar haben müsse, kommt nicht in Betracht (Lenckner NStZ 1998, 257, 258). Nach dem Wortlaut des Gesetzes reicht das Mitsichführen beim Handeltreiben aus. Dem Gesetzgeber war bei Schaffung der Vorschrift die weite Auslegung, die das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch die Rechtsprechung erfahren hatte, bekannt. Hinweise, dass er dem § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG einen engeren Begriff des Handeltreibens zugrunde legen wollte, sind nicht vorhanden. Die besondere Gefahr, die von bewaffneten Drogenhändlern ausgeht, liegt auch dann vor, wenn diese – was je häufiger vorkommt, je höher der Täter in der Hierarchie der Drogenhändler angesiedelt ist – selbst keinen Besitz am Betäubungsmittel haben (Weber, BtMG § 30a Rdn. 100).
Die Entscheidung des 1. Strafsenats vom 16. September 1997 – 1 StR 427/97 (StV 1997, 638) steht der Verwerfung der Revision nicht entgegen. Wie der 1. Strafsenat auf Anfrage des Senats ausgeführt hat (Beschl. vom 13. April 1999 – 1 ARs 3/99), hält er, soweit der Begründung der Entscheidung ein entgegenstehender Rechtssatz entnommen werden könnte, an dieser Auffassung nicht fest.
Ein Fall, in dem für das geschützte Rechtsgut schlechterdings keine Gefahr bestehen kann (vgl. hierzu BGH, Beschl. vom 13. April 1999 – 1 ARs 3/99), liegt nicht vor.
2. Auch die für diesen Tatkomplex verhängten Strafen halten rechtlicher Überprüfung stand. Das Landgericht hat bei beiden Angeklagten einen minder schweren Fall des bewaffneten Betäubungsmittelhandels (§ 30a Abs. 3 BtMG) abgelehnt. Es hat dabei zu Gunsten der Angeklagten u.a. deren mögliche Täuschung durch den gesondert Verfolgten E., die schwere Körperbehinderung des Angeklagten H., die untergeordnete Rolle des Angeklagten S. und die Umstände, die zur Beschaffung der Schusswaffe führten, erörtert und gegen die erschwerenden Umstände, insbesondere den ganz erheblichen Umfang des in Aussicht genommenen Geschäfts, die professionelle Betätigung des Angeklagten H. auf der Großhandelsebene sowie das zweifache Bewährungsversagen des Angeklagten S., abgewogen. Einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten enthält die ausführlich begründete Strafrahmenwahl nicht; gleiches gilt für die Erwägungen zur Strafzumessung im engeren Sinn. Die verhängten Einzelstrafen von acht Jahren für den Angeklagten H. und sieben Jahren und sechs Monaten für den Angeklagten S. können auch noch nicht als außerhalb des Rahmens schuldangemessener Sanktion befindlich angesehen werden.
III. Bei der Zumessung der Gesamtstrafe für den Angeklagten H. hat das Landgericht zu Gunsten dessen schwere Körperbehinderung berücksichtigt und ausgeführt, dass es allein deswegen von einer Verhängung einer Freiheitsstrafe an der absoluten Obergrenze abgesehen hat. Angesichts der Menge des gehandelten Rauschgifts und der von dem Angeklagten dabei erzielten Einnahmen bestehen dagegen keine Rechtsbedenken.
Rissing-van Saan Blauth Miebach Winkler Pfister
Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja BtMG § 30a Abs. 2 Nr. 2
Der Tatbestand des bewaffneten Betäubungsmittelhandels setzt nicht voraus, dass der Täter die Schusswaffe und das Betäubungsmittel gleichzeitig in seinem Besitz hat.