Bewaffneter Betäubungsmittelhandel: Kein Erfordernis gleichzeitigen Besitzes
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 372/98
- Datum
- 05.01.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des bewaffneten Betäubungsmittelhandels nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG ist erfüllt, wenn der Täter im Zusammenhang mit Handeltreiben eine Schusswaffe mitsichführt; ein gleichzeitiger Besitz von Schusswaffe und Betäubungsmittel ist nicht erforderlich.
Mitsichführen einer Schusswaffe liegt vor, wenn der Täter die Waffe bewusst gebrauchbereit so bei sich hat, dass er jederzeit darauf zugreifen kann; das Mitführen am Körper ist nicht erforderlich, es genügt Griffweite.
Der subjektive Wille, die Waffe einzusetzen, ist zur Annahme des Mitsichführens nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG nicht erforderlich.
Handeltreiben umfasst auch vorbereitende Teilakte wie ernsthafte An- oder Verkaufsverhandlungen, Anreisen und Übergabegespräche; solche Teilakte können mit dem Mitsichführen einer Waffe Tateinheit bilden.
Mitbesitz an einer Schusswaffe durch mehrere Beteiligte ist gegeben, wenn die Waffe so verwahrt wird, dass mehrere Personen unmittelbaren Zugriff haben.
Rubrum
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 5. Januar 1999
Leitsatz
Der Tatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt nicht voraus, dass der Täter die Schusswaffe und das Betäubungsmittel gleichzeitig in seinem Besitz hat.
Tenor
Der Senat beabsichtigt zu entscheiden:
Der Tatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt nicht voraus, dass der Täter die Schusswaffe und das Betäubungsmittel gleichzeitig in seinem Besitz hat.
Der Senat fragt daher beim 1. Strafsenat an, ob an dem Beschluss vom 16. September 1997 – 1 StR 472/97 – (StV 1997, 638) festgehalten wird. Er fragt bei den anderen Strafsenaten an, ob dortige Rechtsprechung der beabsichtigten Entscheidung entgegensteht.
Gründe
Dem Senat liegt folgender Fall zur Entscheidung vor:
Das Landgericht hat die Angeklagten u.a. wegen bewaffneten Betäubungsmittelhandels in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe zu Freiheitsstrafen verurteilt. Nach den Feststellungen hatten die beiden Angeklagten mit dem gesondert Verfolgten E. während mehrerer Tage über den Ankauf von 25 kg Kokain für 500.000 DM verhandelt. Im Verlauf der Gespräche verlangte E. neben einer Vorauszahlung von 100.000 DM auch die Übergabe einer Schusswaffe und eines Kraftfahrzeugs. Die Angeklagten übergaben deshalb 100.000 DM an E. Der Angeklagte H. erwarb einen 38er Revolver und 50 Schuss Munition. Beides brachte er mit, als er mit dem Angeklagten S. wenige Tage später mit einem Kraftfahrzeug zu einem Treffen mit E. in ein Hotel fuhr, um über die Abwicklung des Rauschgiftgeschäftes im Detail zu sprechen. Nach dem Verlassen des Wagens übergab der Angeklagte H. die zusammen mit der Munition in einem Leinenbeutel befindliche Schusswaffe an den Angeklagten S., der sie ins Hotel trug und dort während des Gespräches, bei dem alle Beteiligten über Details des Rauschgiftgeschäfts verhandelten, an E. weitergab. Das Rauschgiftgeschäft wurde wegen der Festnahme des E. nicht abgewickelt. Das Landgericht ist zugunsten der beiden Angeklagten davon ausgegangen, dass sie durch E. nur getäuscht worden waren und dieser tatsächlich nicht über Rauschgift verfügte.
Der Senat möchte die Revisionen der Angeklagten in diesem Punkt verwerfen. Er ist mit dem Landgericht der Ansicht, dass die Angeklagten den Tatbestand des bewaffneten Betäubungsmittelhandels in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) verwirklicht haben. Er sieht sich daran jedoch durch den Beschluss des 1. Strafsenats vom 16. September 1997 (StV 1997, 638) gehindert.
Die Angeklagten haben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben. Handeltreiben ist jede eigennützige, auf Betäubungsmittelumsatz gerichtete Tätigkeit, ohne dass es zu eigenen Umsatzgeschäften oder auch nur zur Anbahnung bestimmter Rauschgiftgeschäfte gekommen sein muss; für die Vollendung des Tatbestands genügt es vielmehr, dass der Täter das Stadium allgemeiner Anfragen verlässt und ernsthafte An- oder Verkaufsverhandlungen führt (st. Rspr., vgl. u.a. BGHSt 29, 239, 240; BGHR BtMG § 29 Nr. 1 Handeltreiben 31 und 37 m.w.Nachw.). Die Angeklagten haben sich in Gewinnerzielungsabsicht ernsthaft um den Umsatz von 25 kg Kokain bemüht und für das Geschäft auch bereits erhebliche Vorleistungen erbracht. Die Fahrt der Angeklagten im Auto zu dem Treffen mit dem Lieferanten und das im Hotel durchgeführte Gespräch dienten der Absprache letzter Modalitäten für die Übergabe des Rauschgifts und waren damit Teilakte des Handeltreibens.
Hierbei haben die Angeklagten die Schusswaffe auch bei sich geführt. Wegen der besonderen Struktur der Tatmodalität des unerlaubten Handeltreibens ist das Mitsichführen einer Schusswaffe auch bei Tätigkeiten, die den eigentlichen An- oder Verkaufsakt nur vorbereiten sollen, von § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG erfasst (vgl. BGHR BtMG § 30a II Mitsichführen 2). In dieser Entscheidung hat der 1. Strafsenat dahinstehen lassen, ob dies für alle denkbaren Akte des Handeltreibens, etwa auch für eine telefonische Absprache des Rauschgifthändlers mit einem Abnehmer zu gelten habe. Zu einer entsprechend einschränkenden Anwendung des § 30a Abs. 2 Satz 2 BtMG sieht der Senat vorliegend keinen Anlass. Die Angeklagten trafen mit ihrem Handelspartner, dem sie bereits 100.000 DM Anzahlung geleistet hatten, persönlich zusammen. Dieser hatte sich bei einem früheren Zusammentreffen angeboten, als Vertrauensbeweis eine andere Person zu töten, und prahlte nun mit der Erfüllung des Versprechens. Die Angeklagten empfanden die Lage als bedrohlich.
Die Angeklagten führten bei der Tat auch eine Schusswaffe mit sich. Ein Mitsichführen liegt dann vor, wenn der Täter die Schusswaffe bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er sich ihrer jederzeit bedienen kann. Am eigenen Körper muss die Waffe nicht getragen werden; es genügt, wenn sie sich in Griffweite befindet (BGHR BtMG § 30a II Mitsichführen 2). Der Wille des Täters, die Waffe gegebenenfalls einzusetzen, ist nicht erforderlich (vgl. BGHR BtMG § 30a II Mitsichführen 1). Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte H. bis zur Erreichung des Hotels unmittelbaren Zugriff auf die Schusswaffe. Von da an hatte der Angeklagte S. unmittelbaren Zugriff.
Nach den Feststellungen liegt es nahe, dass die Waffe durch den Angeklagten S. so verwahrt wurde, dass der Angeklagte H. auf sie bei Bedarf hätte zugreifen können, so dass vor der Übergabe der Waffe an den Handelspartner beide Angeklagten Mitbesitz an der Schusswaffe hatten (vgl. BGHR BtMG § 30a II Mitsichführen 3).
Eine einschränkende Auslegung des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG dahin, dass der Täter das Betäubungsmittel und die Schusswaffe zugleich verfügbar haben müsse, kommt nach Auffassung des Senats nicht in Betracht. Nach dem Wortlaut des Gesetzes reicht das Mitsichführen beim Handeltreiben aus. Dem Gesetzgeber war bei Schaffung der Vorschrift die weite Auslegung, die das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch die Rechtsprechung erfahren hatte, bekannt. Hinweise, dass er dem § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG einen engeren Begriff des Handeltreibens zugrunde legen wollte, sind nicht vorhanden. Die besondere Gefahr, die von bewaffneten Drogenhändlern ausgeht, liegt auch dann vor, wenn diese – was je öfter vorkommt, je höher der Täter in der Hierarchie angesiedelt ist – keinen eigenen Besitz am Betäubungsmittel haben.
Der Senat sieht sich durch die Entscheidung des 1. Strafsenats (Beschl. vom 16. September 1997 – 1 StR 472/97 = StV 1997, 638) gehindert, die Revision insoweit zu verwerfen. In dieser Entscheidung hat der 1. Strafsenat die Annahme von bewaffnetem Betäubungsmittelhandel durch den Tatrichter beanstandet, weil der Angeklagte, als er auf der Fahrt zur Rauschgiftübergabe die Waffe selbst in Besitz hatte, noch nicht im Besitz des Betäubungsmittels war, und ein Führen der Waffe für die Zeit nach der Besitzerlangung des Rauschgifts nicht festgestellt war. Der 1. Strafsenat hat die täterschaftliche Verurteilung aufgehoben, obwohl er die Anreise des Angeklagten zum Übergabeort als Teilhandlung des Handeltreibens angesehen und damit Tateinheit zwischen dem Betäubungsmitteldelikt und der unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Selbstladewaffe angenommen hatte. Soweit sich der 1. Strafsenat zum Beleg für seine Auffassung auf die Entscheidung des 2. Strafsenats (NStZ 1997, 344 = BGHSt 43, 8) berufen hat, erscheint dies dem Senat nicht zutreffend. Der 2. Strafsenat hat dort nur ausgesprochen, dass eine einschränkende Auslegung des § 30a Abs. 2 Satz 2 BtMG jedenfalls dann nicht in Betracht kommt, wenn der Täter das Betäubungsmittel und eine Schusswaffe zugleich verfügbar hält. Dass umgekehrt fehlender gleichzeitiger Besitz von Betäubungsmittel und Schusswaffe die Anwendung von § 30a Abs. 2 Satz 2 BtMG ausschließt, ist dieser Entscheidung nicht zu entnehmen (so auch Lenckner NStZ 1998, 257, 258).
RiBGH Dr. Rissing-van Saan ist durch Urlaub verhindert zu unterschreiben.
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