Treffer
BGH Beschluss

Teilweise stattgegebene Revision: Aufhebung von Verurteilungen wegen § 182 StGB bei unklarer Tatzeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 372/97
Datum
06.08.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen sexuellen Missbrauchs Jugendlicher ein. Der BGH hob die Verurteilungen in zwei Fällen auf, weil die Tatzeit nicht genau feststand und eine Begehung vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung möglich ist, womit § 182 StGB (n.F.) nicht anwendbar ist. Ob stattdessen § 149 StGB-DDR oder § 240 StGB einschlägig sind, muss der Tatrichter klären; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Die übrigen Verurteilungen bleiben bestehen, die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei ungewisser Tatzeit ist zugunsten des Angeklagten von einer Begehung vor Inkrafttreten einer Gesetzesänderung auszugehen; die geänderte Strafnorm ist dann nicht anzuwenden.

2

Die Regel des § 2 Abs. 3 StGB (lex mitior) findet keine Anwendung, wenn die neue Strafvorschrift gegenüber einer zuvor anwendbaren Norm (z. B. § 149 StGB-DDR) nicht das mildere Recht darstellt.

3

Erfordern die zur Rechtsanwendung notwendigen Feststellungen tatrichterliche Würdigung, darf das Revisionsgericht nicht selbst endgültig entscheiden, sondern hat gemäß § 265 Abs. 1 StPO an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Die Aufhebung einzelner Einzelfreiheitsstrafen führt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe, sofern nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Bemessung der verbleibenden Einzelstrafen hierdurch zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst worden ist.

Vorinstanzen

Landgericht Leipzig, 3. April 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 372/97 vom 6. August 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts zu Ziffer 2 auf dessen Antrag – am 6. August 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 3. April 1997, soweit es ihn betrifft, in den Fällen B I 4 und 5 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Im Schuldspruch hält das Urteil sachlichrechtlicher Nachprüfung insofern nicht stand, als der Angeklagte in den Fällen B I 4 und 5 der Urteilsgründe wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen nach § 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der am 11. Juni 1994 in Kraft getretenen Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes vom 31. Mai 1994 (BGBl. I S. 1168) verurteilt worden ist. Nach den insoweit erheblichen Feststellungen des Landgerichts verging sich der Angeklagte an zwei nicht näher feststellbaren Tagen in der Zeit vom 1. Januar bis zum 22. November 1994 an der 14 Jahre alten [REDACTED] in der Weise, dass er vergeblich versuchte, sein Geschlechtsteil in die Scheide des Mädchens einzuführen und sie an seinem Glied masturbieren ließ oder selbst vor dem Mädchen daran manipulierte. Er hatte das Mädchen wiederholt mit Geldzuwendungen beschenkt und es mit der Drohung, sonst von ihr liebgewonnene Haustiere umzubringen, gefügig gemacht. Da die genaue Tatzeit in diesen beiden Fällen nicht feststeht, ist eine Tatbegehung vor Inkrafttreten des § 182 StGB (n. F.) möglich. Von dieser Möglichkeit ist zugunsten des Angeklagten auszugehen, so dass § 182 StGB (n. F.) nicht anwendbar ist. Auch nach § 2 Abs. 3 StGB kommt eine Anwendung nicht in Betracht, weil § 182 StGB gegenüber § 149 StGB-DDR, der zuvor in den neuen Bundesländern anstelle der in ihrer Geltung auf die alten Bundesländer begrenzten §§ 175, 182 StGB a. F. fortgalt (vgl. Einigungsvertrag Anlage I Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 1 und Anlage II Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt I Nr. 1), nicht das mildere Gesetz darstellt. Ob in den beiden in Frage stehenden Fällen die Voraussetzungen des § 149 StGB-DDR oder aber des § 240 StGB erfüllt sind, bedarf zunächst tatrichterlicher Prüfung (vgl. zum Begriff der geschlechtsverkehrsähnlichen Handlung in § 149 StGB-DDR: Strafrecht der DDR, Amtlicher Kommentar, 1987, § 149 Anm. 6). Eine abschließenden Entscheidung durch den Senat steht schon § 265 Abs. 1 StPO entgegen.

Die demnach gebotene Aufhebung der Verurteilung in den Fällen B I 4 und 5 mit den Einzelfreiheitsstrafen von jeweils acht Monaten zieht die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich. Die übrigen Einzelfreiheitsstrafen bleiben unberührt; der Senat kann ausschließen, dass ihre Bemessung durch die beiden der Aufhebung unterliegenden Einzelstrafen zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst worden ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

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