Verwerfung von Wiedereinsetzung und Revision der Nebenklägerin wegen Vertretermangels
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 372/96
- Datum
- 25.09.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Verschulden der Prozessbevollmächtigten der Nebenklägerin ist der Nebenklägerin zuzurechnen; deshalb kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumnissen der Vertreterin versagt werden.
Anders als im Verhältnis Angeklagter–Verteidiger wird das Verschulden der Vertreterin der Nebenklägerin der Nebenklägerin zugerechnet.
Wird ein Wiedereinsetzungsersuchen der Nebenklägerin abgelehnt, bleibt die Verwerfung der Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO bestehen, sofern keine anderweitigen rechtfertigenden Umstände vorliegen.
Kostenentscheidungen können bei Zurückweisung der Anträge der Nebenklägerin zu deren Lasten getroffen werden; dies gehört zur formellen Prozessfolge.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 372/96 vom 25. September 1996
in der Strafsache gegen ███ Walter aus ███, geboren am ██████ 1955 in ███, wegen Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des ████████████████████ und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am ██ 1996 gemäß §§ 45, 46, 346 Abs. 2 StPO
Tenor
Die ███████ der Nebenklägerin Heike Ute ███ auf a) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, b) Entscheidung des Revisionsgerichts werden auf ihre Kosten verworfen.
Gründe
Die Wiedereinsetzungsgesuche sind unbegründet, da sich eine Nebenklägerin das Verschulden ihrer Vertreterin – anders als im Verhältnis vom Angeklagten zum Verteidiger – anrechnen lassen muss (BGHSt 30, 309 ff.). Es verbleibt somit bei der Verwerfung der Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO.
| Kutzer | Rissing-van Saan | Winkler | |||
| Zschockelt | Blauth |