Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung von Wiedereinsetzung und Revision der Nebenklägerin wegen Vertretermangels

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 372/96
Datum
25.09.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Entscheidung des Revisionsgerichts. Der BGH verwirft diese Anträge auf ihre Kosten. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass sich das Verschulden ihrer Vertreterin der Nebenklägerin anrechnen lässt; eine Wiedereinsetzung kommt deshalb nicht in Betracht. Die Revision bleibt gemäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Verschulden der Prozessbevollmächtigten der Nebenklägerin ist der Nebenklägerin zuzurechnen; deshalb kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumnissen der Vertreterin versagt werden.

2

Anders als im Verhältnis Angeklagter–Verteidiger wird das Verschulden der Vertreterin der Nebenklägerin der Nebenklägerin zugerechnet.

3

Wird ein Wiedereinsetzungsersuchen der Nebenklägerin abgelehnt, bleibt die Verwerfung der Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO bestehen, sofern keine anderweitigen rechtfertigenden Umstände vorliegen.

4

Kostenentscheidungen können bei Zurückweisung der Anträge der Nebenklägerin zu deren Lasten getroffen werden; dies gehört zur formellen Prozessfolge.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 372/96 vom 25. September 1996

in der Strafsache gegen ███ Walter aus ███, geboren am ██████ 1955 in ███, wegen Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des ████████████████████ und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am ██ 1996 gemäß §§ 45, 46, 346 Abs. 2 StPO

Tenor

Die ███████ der Nebenklägerin Heike Ute ███ auf a) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, b) Entscheidung des Revisionsgerichts werden auf ihre Kosten verworfen.

Gründe

Die Wiedereinsetzungsgesuche sind unbegründet, da sich eine Nebenklägerin das Verschulden ihrer Vertreterin – anders als im Verhältnis vom Angeklagten zum Verteidiger – anrechnen lassen muss (BGHSt 30, 309 ff.). Es verbleibt somit bei der Verwerfung der Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO.

KutzerRissing-van SaanWinkler
ZschockeltBlauth
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