Revision führt zur Aufhebung einer Verurteilung wegen Nötigung und zur Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 372/92
- Datum
- 07.09.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine vollendete Nötigung setzt einen Nötigungserfolg beim Opfer voraus; lassen die Feststellungen diesen Erfolg nicht erkennen, ist nur von Nötigungsversuchen auszugehen.
Die Annahme einer fortgesetzten Tat (fortgesetzte Körperverletzung oder Nötigung) erfordert einen nachweisbaren Gesamtvorsatz; ein solcher darf nicht bloß vermutet oder unterstellt werden.
Bei der Annahme fortgesetzter Taten müssen Art, Zeit und Umfang der Teilakte sowie deren Zuordnung so bestimmt sein, dass erkennbar ist, welche einzelnen Tätlichkeiten welchem Tatbestand zugerechnet werden.
Ist eine Verurteilung in einem Teilpunkt aufgehoben, ist in der Regel auch der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben; bei neuer Festsetzung der Gesamtstrafe sind u. a. die rechtskräftig verhängten Strafen unter Berücksichtigung der Vorschriften über die Gesamtstrafenbildung zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 24. März 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 372/92 vom 7. September 1992
in der Strafsache gegen ██ aus ████, geboren am ███, wegen Körperverletzung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Angeklagten und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 am 7. September 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 24. März 1992 mit den Feststellungen aufgehoben a) im Fall I 2 a der Urteilsgründe (Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zum Nachteil der Zeugin ███), b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung, wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung in vier Fällen, wegen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und wegen Körperverletzung in zwei Fällen unter Freisprechung im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten.
1. Die Verfahrensrügen sind unzulässig, weil nicht alle für die Beurteilung ihrer Begründetheit notwendigen Tatsachen richtig und vollständig vorgetragen werden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); dieser Vortrag darf nicht, auch nicht teilweise, durch eine Bezugnahme auf das Hauptverhandlungsprotokoll ersetzt werden (st. Rspr., z. B. BGHR StPO § 344 II 2 Beweiswürdigung 3).
2. Die Sachrüge dringt in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang durch. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen (fortgesetzter) Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zum Nachteil der Zeugin ███ (Fall I 2 a der Urteilsgründe) wird von den Feststellungen nicht getragen.
Die fortgesetzte Nötigung sieht das Landgericht darin, dass der Angeklagte die Zeugin durch Schläge und durch die Androhung weiterer Schläge etwa von Ende Oktober 1990 bis zum 13. April 1991 in mindestens vier Fällen angehalten habe, für ihn höhere Umsätze in der Werbekolonne zu erbringen.
Eine vollendete Nötigung setzt auf der Opferseite einen Nötigungserfolg voraus. Ob die Schläge tatsächlich dazu geführt haben, dass die Zeugin einen erhöhten Arbeitseinsatz gezeigt hat, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen, so dass nach den bisherigen Feststellungen nur von Nötigungsversuchen ausgegangen werden kann.
Denn es ist auch deren Schuldumfang bleibt unklar. nicht ersichtlich, welches Maß an Mehrarbeit der Angeklagte durch die Tätlichkeiten erreichen wollte und welche der zahlreichen Tätlichkeiten die von der Strafkammer angenommenen vier Nötigungsakte mit enthalten sollen. Es ist kein Maßstab dafür erkennbar, wann die Strafkammer in Schlägen wegen zu niedriger Umsätze zugleich eine Nötigung zu höheren Umsätzen sieht. So hat sie bei den Schlägen gegenüber den Zeugen ███ und ███ (Fälle I 2 b und f der Urteilsgründe) bei sonst gleicher Sachlage keine Nötigung angenommen.
Auch die Verurteilung wegen fortgesetzter Körperverletzung ist nicht rechtsfehlerfrei. Die Strafkammer „geht davon aus, dass der Angeklagte bereits bei Begehung des ersten Teilaktes immer vorhatte, bei weiteren Gelegenheiten zum Nachteil derselben Geschädigten entsprechend zu verfahren“ (UA S. 22). Eine solche Vorstellung begründet keinen Gesamtvorsatz, ganz abgesehen davon, dass sie nicht bewiesen ist. Ein Gesamtvorsatz darf nicht vermutet oder unterstellt werden (vgl. die Rspr.-Nachw. bei Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. vor § 52 Rdn. 28).
Für seine Annahme sind neben einem hinreichend genauen Bild von Ort, Zeit sowie Art der Begehung auch konkrete Vorstellungen über den Gesamtumfang der zu verübenden Straftat erforderlich (st. Rspr., z. B. BGHR StGB vor § 1 f. Gesamtvors. 29; zuletzt BGH, Beschluss vom 12. August 1992 – 3 StR 304/92).
Wegen der Aufhebung der Verurteilung im Falle I 2 a der Urteilsgründe war der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben. Bei der Festsetzung der neuen Gesamtstrafe wird das Landgericht Ausführungen dazu machen müssen, ob die rechtskräftig verhängten Strafen aus den Urteilen vom 15. Oktober 1990, 10. Dezember 1990 und 28. Februar 1991 gesamtstrafenfähig sind (§ 55 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB).
| Rissing-van Saan | Kutzer | Blauth | |||
| Ruf | Miebach |