BGH: Kopfwinkel nicht gleich Odalrune – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 370/98
- Datum
- 07.10.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die strafbare Verwendung eines Kennzeichens nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG setzt voraus, dass das verwendete Zeichen in seiner Gestalt und seinem erkennbaren Symbolgehalt dem Kennzeichen der verbotenen Vereinigung entspricht und diesen Inhalt dem unbefangenen Betrachter vermittelt.
Eine geringfügige Veränderung des Kennzeichens führt nur dann zur Strafbarkeit, wenn das veränderte Zeichen trotz der Abweichung nach allgemeiner Anschauung weiterhin als Kennzeichen der verbotenen Vereinigung erscheint.
Nimmt ein Kennzeichen durch seine Veränderung die Gestalt eines Zeichens an, das von legalen Vereinigungen oder Institutionen benutzt wird und diesen zugeordnet wird, liegt keine Verwendung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG vor.
Gesamtumstände der Verwendung können bei der Auslegung des Verwendens (insbesondere nach § 86a StGB) berücksichtigt werden, dürfen aber nicht zur tatbestandserweiternden Analogie bei § 20 Abs.1 Nr.5 VereinsG führen; liegen Anhaltspunkte für eine organisierte Solidaritätsaktion zugunsten der verbotenen Vereinigung vor, können jedoch andere Tatbestände (§ 20 Abs.1 Nr.1 oder Nr.3) in Betracht kommen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 30. April 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 370/98 vom 7. Oktober 1998 in der Strafsache gegen wegen Verwendens von Kennzeichen eines vollziehbar verbotenen Vereins
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Oktober 1998 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. April 1998 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen Verwendens von Kennzeichen eines vollziehbar verbotenen Vereins nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG zu einer Geldstrafe verurteilt worden.
Seine auf die Sachrüge gestützte Revision ist begründet.
Nach den Urteilsfeststellungen nahm der nach Funden bei einer Wohnungsdurchsuchung der rechtsextremen Szene zuzurechnende Angeklagte im Mai 1997 an einer allgemein zugänglichen „Euro-Party“ auf einem öffentlichen Platz in Berlin teil. Er trug dabei an seiner Jacke in Halsnähe deutlich sichtbar ein metallenes Abzeichen, welches das Landgericht ungeachtet geringfügiger Abweichung als das von der „Wiking-Jugend e.V.“ benutzte Vereinssymbol der „Odalrune“ angesehen hat. Die Wiking-Jugend e.V. ist eine rechtsextremistische, gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Vereinigung, gegen die der Bundesminister des Innern durch Verfügung vom 10. November 1994 ein sofort vollziehbares Organisationsverbot erlassen hat. Die Abweichung des vom Angeklagten getragenen Abzeichens von der Odalrune, einer auf der Spitze stehenden Raute, deren beide unteren Seitenlinien über die untere Spitze hinaus verlängert sind und einen nach unten offenen Winkel bilden, besteht darin, dass die beiden seitlichen Spitzen der Raute abgeflacht sind und dadurch ein Sechseck entsteht. In genau dieser Gestalt ist das Abzeichen als sog. Kopfwinkel Teil des Dienstgradabzeichens der Bundeswehr für Hauptfeldwebel und Oberfähnriche.
Das Landgericht hat die Abweichung des vom Angeklagten getragenen Abzeichens von der Odalrune, dem Vereinssymbol der Wiking-Jugend e.V., als unwesentlich angesehen und hat angenommen, dass das Tragen des Abzeichens insbesondere mit Rücksicht auf die Gesamtumstände, das nach Kleidung und Haartracht „szenetypische“ Auftreten des Angeklagten (schwarze Schuhe mit Stahlkappe, blaues Poloshirt, dunkelblaue Bomberjacke, Jeans, kurzgeschorene Haare) bei lebensnaher Betrachtung nicht anders als die Verwendung des von der Wiking-Jugend e.V. benutzten Vereinssymbols der Odalrune zu werten sei. Die Einlassung des Angeklagten, dass er das am Ende seiner Wehrdienstzeit erhaltene Abzeichen zur Erinnerung an einen beliebten Hauptfeldwebel getragen habe, hat das Landgericht als eine nach den Umständen unwahre Schutzbehauptung gewertet.
Der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt rechtfertigt den Schuldspruch nicht. Mit dem Tragen des mit dem sog. Kopfwinkel der Bundeswehr identischen Abzeichens hat der Angeklagte nicht, wie dies in § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG zur Strafbarkeit (u.a.) vorausgesetzt wird, das Kennzeichen einer mit einem vollziehbaren (Organisations-)Verbot belegten Vereinigung öffentlich verwendet.
Zwar benutzt die vollziehbar verbotene Wiking-Jugend e.V. ebenso wie vor ihr andere rechtsextremistische Vereinigungen (so der bereits 1961 verbotene Bund Nationaler Studenten; vgl. Bonefeld DRiZ 1993, 430, 432 Fn. 22) die Odalrune als Vereinssymbol. Dieses Kennzeichen hat der Angeklagte indes nicht getragen.
Schon vor der Tatbestandserweiterung auf zum Verwechseln ähnliche Kennzeichen in § 86a Abs. 2 Satz 2 StGB durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186) ist zwar in der Rechtsprechung zu § 86a StGB (der die Verwendung von nationalsozialistischen Kennzeichen und von Kennzeichen aus bestimmten Gründen rechtskräftig verbotener Vereinigungen betreffenden Strafvorschrift) auch die Verwendung eines geringfügig veränderten Kennzeichens als tatbestandsmäßig beurteilt worden, wenn das Zeichen trotz der Veränderung dem unbefangenen Betrachter den Eindruck des verbotenen Kennzeichens und damit zugleich dessen Symbolgehalt vermittelte (OLG Köln NStZ 1984, 908; OLG Hamburg NStZ 1981, 393; OLG Oldenburg NStZ 1988, 74; vgl. aber auch BGHSt 25, 128, 130). Ein solcher Fall lediglich geringfügiger Kennzeichenveränderung, der sich von dem durch eine § 86a Abs. 2 Satz 2 StGB entsprechende Erweiterung auf zum Verwechseln ähnliche Kennzeichen gerade nicht erfassten Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG ohne Überschreitung der Grenze zur verbotenen Analogie erfassen ließe, liegt jedoch nicht vor, wenn die Veränderung des Kennzeichens wie hier dazu führt, dass es die Gestalt eines Zeichens annimmt, das von legalen Vereinigungen oder Institutionen benutzt und vom unbefangenen Betrachter diesen zugeordnet wird.
Soweit das Landgericht demgegenüber darauf verweist, dass der Kopfwinkel als Rangabzeichen der Bundeswehr nur an der Uniform getragen werden darf und von daher eine Zuordnung zur Bundeswehr im vorliegenden Fall von vornherein ohne Rücksicht auf die Motive des Angeklagten ausscheidet, legt es außer Acht, dass es durchaus auch Fälle missbräuchlichen Tragens militärischer Abzeichen ohne einen politischen Hintergrund gibt. Die auf Einzelfälle beschränkte Ausnutzung der Ähnlichkeit von Kennzeichen legaler Organisationen mit verbotenen Symbolen für die Zwecke solcher illegalen Vereinigungen reicht für sich nicht aus, um die Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG zu begründen.
Dass die Wiking-Jugend e.V. den Kopfwinkel der Bundeswehr in einer Weise als eigenes Symbol usurpiert hatte, dass dieses Zeichen nach allgemeiner Anschauung zumindest auch – als Kennzeichen dieser verbotenen Vereinigung erscheinen müsste, hat das Landgericht nicht festgestellt. Auch aus dem weiteren Hinweis auf die Gesamtumstände, unter denen der Angeklagte aufgetreten ist, insbesondere auf die „szenetypische Bekleidung“, ergibt sich keine tragfähige Begründung für die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG. Vielmehr muss ein verbotenes Kennzeichen in seinem auf die verbotene Vereinigung hinweisenden Symbolgehalt im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Von den Gesamtumständen der Verwendung kann die Feststellung des verbotenen Kennzeichens als solches ohne nachteilige Folgen für die Rechtssicherheit und die Bestimmtheit des Tatbestands nicht abhängig gemacht werden.
Soweit in der Rechtsprechung den Gesamtumständen der Kennzeichenverwendung Bedeutung für die Strafbarkeit nach der entsprechenden Strafvorschrift des § 86a StGB beigemessen worden ist, ist das zum Zweck einer dem Sinn der Strafnorm entsprechenden tatbestandseingrenzenden Auslegung des Begriffs des Verwendens geschehen (vgl. BGHSt 30, 28) und nicht zum Zweck einer dem Analogieverbot widersprechenden tatbestandserweiternden Strafbarkeitsbegründung, wie sie bei Zugrundelegung der Auffassung des Landgerichts schwerlich zu umgehen wäre.
Der Senat verkennt nicht die Gefahr, dass sich rechtsextremistische Anhänger der Wiking-Jugend e.V. die Ähnlichkeit der Odalrune mit dem Kopfwinkel der Bundeswehr bewusst für ihre Zwecke im Sinne einer Solidarisierung mit der verbotenen Vereinigung zunutze machen und dass insoweit vor dem Hintergrund der Erwägungen, die zur Tatbestandserweiterung in § 86a Abs. 2 Satz 2 StGB durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz geführt haben (vgl. BT-Drucks. 12/6853 S. 23), ein Strafbarkeitsbedürfnis gesehen werden kann. Zwar kann diesem Strafbarkeitsbedürfnis, wie dargelegt, durch § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG nicht entsprochen werden. Jedoch kommt dann, wenn sich beweiskräftig feststellen lässt, dass das öffentliche Tragen des Kopfwinkels bewusst Teil einer von Anhängern der Wiking-Jugend e.V. organisierten Solidaritätsaktion war, eine Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 VereinsG in Betracht, weil von einer solchen Aktion eine fördernde Wirkung auf den organisatorischen Zusammenhalt der verbotenen Vereinigung ausgehen kann.
Da dafür im Fall des Angeklagten aufgrund der vom Landgericht insbesondere wegen des bei der Wohnungsdurchsuchung sichergestellten, auch auf die Wiking-Jugend e.V. hinweisenden Propagandamaterials Anhaltspunkte bestehen und entsprechende Feststellungen nicht von vornherein völlig auszuschließen sind, verweist der Senat die Sache zu entsprechender tatrichterlicher Prüfung zurück an eine andere nach § 74a GVG berufene Strafkammer, deren Zuständigkeit für Straftaten nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 VereinsG auch nach der Änderung durch Art. 2 des 6. Strafrechtsreformgesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164, 186) aufrechterhalten ist.
Nachschlagewerk: nein BGHSt: ja Vereinsgesetz § 20 Abs. 1 Nr. 5
Die nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 des Vereinsgesetzes strafbare Verwendung eines Kennzeichens liegt nicht vor, wenn das Kennzeichen der verbotenen Vereinigung durch eine geringfügige Veränderung die Gestalt eines Zeichens annimmt, das von legalen Vereinigungen oder Institutionen benutzt und vom unbefangenen Betrachter diesen zugeordnet wird (hier: Kopfwinkel als Rangabzeichen der Bundeswehr).
BGH, Beschluss vom 7. Oktober 1998 – 3 StR 370/98 – LG Berlin
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