Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Einstellung eines Tatvorwurfs (§154 Abs.2 StPO) und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 370/96
Datum
18.09.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil wegen Vergewaltigung; der BGH stellte auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren in einem einzelnen Fall (versuchte sexuelle Nötigung) nach §154 Abs.2 StPO ein. Das Landgericht hatte wesentliche Feststellungen (Gewaltanwendung, mögliches freiwilliges Absehen nach §24 StGB) unterlassen; eine erneute Vernehmung des Opfers sollte vermieden werden. Die übrigen Einzelstrafen bleiben bestehen; die Gesamtstrafe wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einstellung des Verfahrens nach §154 Abs.2 StPO kann erfolgen, wenn aus prozessualen oder opferschützenden Gründen eine Fortführung des Verfahrens für einen einzelnen Tatvorwurf nicht geboten erscheint.

2

Ein Schuldspruch setzt ausreichende Feststellungen zu den wesentlichen Tatbestandsmerkmalen voraus; fehlen solche Feststellungen, sind die entsprechenden Verurteilungen aufzuheben und die Sache gegebenenfalls zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

3

Bei mehrzähligen Verurteilungen bleibt eine Aufhebung eines einzelnen, am mildesten beurteilten Taterfolgs ohne Einfluss auf die Bemessung der übrigen Einzelstrafen, wenn das Revisionsgericht ausschließen kann, dass der ausgeschiedene Tatvorwurf die Strafzumessung beeinflusst hat.

4

Die Revision ist insoweit zu verwerfen, als das Revisionsgericht bei der Nachprüfung keine rechtsfehlerhaften Entscheidungen zum Nachteil des Angeklagten feststellt.

Vorinstanzen

Landgericht Chemnitz, 30. April 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 370/96 vom 18. September 1996 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] aus [REDACTED::<2>], dort geboren am [REDACTED::<3>] Udo O., [REDACTED::<4>] 1957, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO am 18. September 1996 gemäß § 154 Abs. 2 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 30. April 1996 wird a) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Fall 5 der Urteilsgründe (versuchte sexuelle Nötigung) eingestellt; im Umfang der Einstellung werden die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt, b) der Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im Fall 5 der Urteilsgründe (UA S. 6) nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Das Landgericht hat in diesem Fall nicht nur die Gewaltanwendung unzureichend festgestellt, sondern es insbesondere unterlassen zu prüfen, ob der Angeklagte möglicherweise freiwillig von der weiteren Ausführung der Tat abgesehen hat (§ 24 StGB). Eine erneute Vernehmung des geschädigten Mädchens soll aber vermieden werden. Die Einstellung des Verfahrens in diesem Fall führt zum Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafe. Die wegen der anderen Taten verhängten Einzelstrafen bleiben bestehen, weil der Senat ausschließen kann, dass die ausgeschiedene, am mildesten beurteilte Tat auf deren Bemessung Einfluss gehabt hat.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

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