Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Änderung des Schuldspruchs wegen Waffenvergehen und Anrechnung ausländischer Untersuchungshaft

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 370/91
Datum
06.11.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH änderte auf Revision den Schuldspruch des Landgerichts Frankfurt hinsichtlich mehrerer waffenrechtlicher Delikte und ergänzte die Urteilformel um die 1:1-Anrechnung der in Italien und der Schweiz erlittenen Untersuchungshaft. Zugleich wurde klargestellt, welche waffenrechtlichen Vorschriften (KWKG vs. WaffG) anzuwenden sind. Die übrige Revision bleibt unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Kriegswaffen, die zugleich tragbare Schusswaffen sind, ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 KWKG der IX. Abschnitt des WaffG anzuwenden; die strafrechtliche Bewertung richtet sich entsprechend und kann zu einer Qualifikation nach dem WaffG führen.

2

Die Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht ohne vorherigen Hinweis nach § 265 StPO berührt den Strafausspruch nicht, sofern die Voraussetzungen für eine zulässige Neufassung des Schuldspruchs gewahrt sind.

3

Für halbautomatische Selbstladewaffen erfordern unerlaubtes Führen und die waffenrechtlich relevante Gewaltausübung gesonderte Erlaubnisse nach den §§ 28 und 35 WaffG; diese Regelungen sind bei der strafrechtlichen Beurteilung (vgl. § 53 Abs. 1 Nr. 3 a WaffG) zu beachten.

4

Der Maßstab zur Anrechnung ausländischer Freiheitsentziehungen ist in den Urteilsgründen anzugeben und in der Urteilsformel zu konkretisieren; die Anrechnung hat gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB zu erfolgen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 8. März 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 370/91 in der Strafsache gegen Domenico No—__ aus ███ (Italien), geboren am ██ in ██ (Italien), wegen unerlaubten Beförderns einer Kriegswaffe u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. November 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. März 1991 a) im Schuldspruch teils geändert und wie folgt neu gefasst: Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Beförderns einer Kriegswaffe in Tateinheit mit unerlaubter Gewaltausübung über eine vollautomatische Selbstladewaffe sowie mit unerlaubtem Führen und mit unerlaubter Gewaltausübung über halbautomatische Selbstladewaffen mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm verurteilt;

b) dahin ergänzt, dass die in Italien und in der Schweiz erlittene Untersuchungshaft im Verhältnis 1:1 angerechnet wird.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

In der Liste der angewendeten Vorschriften wird § 16 Abs. 1 Nr. 6 b (nicht Nr. 3) KWKG durch § 52 a Abs. 1 Nr. 1 WaffG ersetzt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Mit Recht hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt, dass der Angeklagte bezüglich des § 6 b KWKG, Maschinenpistole nicht nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 WaffG zu verurteilen ist, sondern nach § 52 a Abs. 1 Nr. 3 WaffG. Denn gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 KWKG ist auf Kriegswaffen, die tragbare Schusswaffen sind, nebst dazugehöriger Munition der IX. Abschnitt des Waffengesetzes anzuwenden. Die ohne Hinweis nach § 265 StPO mögliche Schuldspruchänderung durch den Senat berührt den Strafausspruch nicht. Das gilt auch soweit hinsichtlich der Handgranate der vom Landgericht tateinheitlich angenommene Auffangtatbestand des § 16 Abs. 6 b KWKG nF (unerlaubte Gewaltausübung) entfällt, weil diese Vorschrift von § 16 Abs. 1 Nr. 3 KWKG nF (unerlaubtes Befördern) verdrängt wird (vgl. Steindorf in Erbs-Kohlhaas 96. Erg. Lfg. § 22 a KWKG Anm. 8).

Anders verhält es sich insoweit nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 a WaffG, weil unerlaubtes Führen und unerlaubte Gewaltausübung bei halbautomatischen Selbstladewaffen waffenrechtlich nach §§ 28 und 35 WaffG gesonderte Erlaubnisse erfordern (vgl. BGH NStZ 1984, 171; 1985, 221). Ferner ist der in den Urteilsgründen nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB mitgeteilte Maßstab der Anrechnung der ausländischen Freiheitsentziehungen (UA S. 12) in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH NStZ 1983, 455 a. E.).

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der offensichtliche

Schreibfehler am Schluss der Urteilsformel („sichergestellt“ statt „eingezogen“) kann durch das Landgericht berichtigt werden.

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