Zollhinterziehung: Bewährung nach neuem § 23 StGB und Einziehung bei Sorgfaltspflichtverletzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 370/53
- Datum
- 17.12.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erschwerungsgründe der gewerbsmäßigen Begehung können einem Gehilfen nur zugerechnet werden, wenn er seinen Tatbeitrag selbst gewerbsmäßig erbringt.
Beihilfe zum Bandenschmuggel setzt voraus, dass der Gehilfe mit den übrigen Beteiligten jedenfalls zu einem Zeitpunkt zeitlich, örtlich und körperlich zusammenwirkt, um das Schmuggelunternehmen zu fördern.
Aktive Bestechung kann täterschaftlich vorliegen, wenn der Handelnde die Tatverantwortung übernimmt, auch wenn er die Bestechungsgelder aus Mitteln Dritter auszahlt.
Tritt zwischen Tat und Aburteilung ein milderes sachliches Strafgesetz in Kraft, ist es nach § 2 StGB anzuwenden; das Revisionsgericht kann den Strafausspruch nach § 354a StPO insoweit aufheben.
Die Einziehung eines Tatmittels nach § 414 RAbgO ist auch gegenüber dem unbeteiligten Eigentümer gerechtfertigt, wenn er bei zumutbarer Sorgfalt erkennen konnte, dass der Gegenstand zur Begehung einer Abgabenstraftat benutzt werden soll.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 13. März 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den früheren Bahnbetriebswartanwärter Johann ███, geboren am ████ in ████,
2. den früheren Eisenbahnbetriebsware ███████, ██, geboren am ██ in ██,
3. den früheren Ladeschaffner Julius ██, geboren am ██ in ██,
4. ███████████████, ████, geboren am ███ in ███,
5. den Hotelier ██████, geboren am ██,
Nebenbeteiligten: Rolf ███ aus ██
wegen Zollhinterziehung
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Dr. Koeniger, Bundesrichter, Scharpenseel, Bundesrichter, Dr. Baldus, Bundesrichter, Maaß, Bundesrichter
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Die Revisionen der Angeklagten Emil █████ und Israel ██ und des Nebenbeteiligten Rolf ██ gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 13. März 1952 werden verworfen. Jedoch wird
a) hinsichtlich aller Angeklagten die Anordnung der Veröffentlichung dahin berichtigt, dass „die Bestrafung wegen der Beteiligung an gewerbsmäßiger Zollhinterziehung, begangen in Tateinheit mit anderen Straftaten, auf Kosten der Verurteilten bekanntzumachen ist“;
b) hinsichtlich der Angeklagten FrC) und IC) die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) an das Landgericht zurückverwiesen.
II. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten Emil LC) wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Zollhinterziehung in Tateinheit mit Beihilfe zu einem Devisenvergehen, mit Beihilfe zum gewinnsüchtigen Verwahrungsbruch sowie mit aktiver Bestechung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten, einer Geldstrafe von 1.000 DM und zu einem Wertersatz von 10.000 DM verurteilt. Gegen den Angeklagten ██████ hat es wegen Zollhinterziehung in Tateinheit mit Devisenvergehen, gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch und aktiver Bestechung auf eine Gefängnisstrafe von einem Jahr, eine Geldstrafe von 5.000 DM und Wertersatz in Höhe von 50.000 DM erkannt.
Außerdem hat das Landgericht die Einziehung von Koffern, amerikanischen Zigaretten und Kofferschlüsseln sowie eines Kraftwagens, der dem Nebenbeteiligten Rolf ██ gehörte, angeordnet, ferner bestimmt, dass „der entscheidende Teil des Urteils innerhalb von zwei Wochen nach dessen Rechtskraft durch ein einmaliges Einrücken in der Frankfurter Rundschau zu veröffentlichen ist“.
Die Angeklagten Emil LC) und ██████ sowie der Nebenbeteiligte Rolf ████ wenden sich mit dem Rechtsmittel der Revision gegen ihre Verurteilung; sie behaupten Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.
Die Rechtsmittel bleiben im Wesentlichen ohne Erfolg.
Die Revision des Angeklagten Emil LC)
1. Zur Begründung seines Rechtsmittels hat der Angeklagte Emil ███ zwar auf §§ 267, 268 StPO hingewiesen, im Ergebnis aber nur die Sachbeschwerde erhoben. Die Nachprüfung des Urteils lässt keinen Rechtsfehler zu seinen Nachteil erkennen.
Der Angeklagte förderte durch das Zu- und Abfahren der Koffer das vom Landgericht näher dargelegte Schmuggelunternehmen ausländischer Hintermänner. Diesen gelang es, mit Hilfe des Angeklagten größere Mengen zoll- und steuerpflichtiger ausländischer Waren im Inland in den freien Verkehr zu bringen, ohne dass die Eingangsabgaben entrichtet wurden. Dieses Verhalten des Angeklagten rechtfertigte seine Verurteilung nach den §§ 398, 401 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 RAbgO, § 49 StGB. Die Erschwerungsgründe des § 401b Abs. 1 RAbgO dürfen einem Gehilfen wegen seiner Beteiligung am Schmuggel nur dann zugerechnet werden, wenn er seinen Tatbeitrag selbst gewerbsmäßig geleistet hat (§ 50 Abs. 2 StGB).
Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass der Angeklagte nicht nur seines Vorteils wegen etwa 1 1/2 Jahre lang mitwirkte, sondern die Fahrten ausführte, um sich auf diese Art und Weise für längere Zeit einen beachtlichen Nebenverdienst zu verschaffen. Die gleichen Gesichtspunkte gelten für das Erschwerungsmerkmal der Beihilfe zum Bandenschmuggel. Wie der Bundesgerichtshof in BGHSt 4, 32, 35 entschieden hat, muss auch der Gehilfe beim Bandenschmuggel mit den übrigen Beteiligten zu irgendeinem Zeitpunkt zeitlich, örtlich und körperlich zusammengewirkt haben, um das Schmuggelunternehmen zu fördern. Auch das lässt sich den Feststellungen des Urteils entnehmen. Die drei Hauptangeklagten, die mit der Ausgabe von Reisegepäck auf dem Hauptbahnhof in Frankfurt am Main befasst waren, händigten dem Angeklagten Emil LC) die mit Schmuggelgut gefüllten Gepäckstücke vor dem Bahnhof aus, damit er sie den Abnehmern zuführe. Auch die innere Tatseite der Beihilfe hat das Landgericht ausreichend dargelegt, so dass die Verurteilung wegen Beihilfe zum gewerbsmäßig begangenen Bandenschmuggel keinen rechtlichen Bedenken unterliegt.
Ebenso ist die Verurteilung wegen einer in Tateinheit mit diesen Vergehen begangenen Beihilfe zum Vergehen gegen Art. I Abs. 2, Art. VIII des Gesetzes Nr. 53 der Militärregierung nicht zu beanstanden. Dadurch, dass das Landgericht rechtsirrtümlich den Angeklagten nur als Gehilfen angesehen hat, ist er nicht beschwert.
Die Feststellungen des Urteils reichen auch aus, um die Verurteilung des Angeklagten wegen aktiver Bestechung zu tragen. Die Auftraggeber des Angeklagten, seine Hintermänner, die sich der Strafverfolgung entziehen konnten, ließen durch ihn die für die Bahnbediensteten bestimmten Bestechungsgelder auszahlen. In jedem Fall, in dem ███ einen Koffer mit Schmuggelgut erhielt, gewährte er den Beamten der Bundesbahn eine Vergütung von 150 DM. Das geschah, um sie zur Verletzung ihrer Dienstpflichten zu bestimmen. Trotz des Umstandes, dass der Angeklagte diese Bestechungsgelder nicht seinen eigenen Mitteln entnahm, sondern die Gelder seiner Hintermänner verwendete, ist nicht zu beanstanden, dass der Angeklagte als Täter eines Vergehens nach § 333 StGB verurteilt worden ist. Dem Urteil ist zu diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass der Angeklagte in die Verantwortung für die Bestechung in der Weise übernehmen wollte, dass er sich nicht nur unterstützend oder fördernd betätigen, sondern unter Übernahme der Tatverantwortung beteiligen wollte.
Da auch die Verurteilung wegen Beihilfe zum gewinnsüchtigen Verwahrungsbruch keinen Bedenken unterliegt (vgl. BGHSt 1, 388), lässt der Schuldspruch keinen Rechtsfehler erkennen.
2. Im Strafausspruch kann das Urteil dagegen nicht bestehen bleiben. Nach der Aburteilung ist § 23 StGB in der Fassung des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 in Kraft getreten. Diese Vorschrift, die dem Richter ermöglicht, Gefängnisstrafen bis zu neun Monaten zur Bewährung auszusetzen, hat nicht nur verfahrensrechtliche, sondern vor allem sachlichrechtliche Bedeutung. Soweit eine Gefängnisstrafe unter neun Monaten zur Bewährung ausgesetzt wird, ist die Strafe milder als eine Verurteilung zu Gefängnis schlechthin, weil dem Verurteilten die Möglichkeit eröffnet ist, der Strafvollstreckung zu entgehen und durch gute Führung Straferlass zu erlangen.
Nach § 2 StGB in der seit dem 1. Oktober 1953 geltenden Fassung ist bei Verschiedenheit der Gesetze von der Zeit der begangenen Handlung bis zu deren Aburteilung das mildeste Gesetz anzuwenden. Auch das Revisionsgericht ist nach § 354a StPO befugt, ein Urteil aufzuheben, wenn zur Zeit seiner Entscheidung ein milderes Gesetz gilt als es zur Zeit der Urteilsfällung durch den Tatrichter der Fall war. Dementsprechend war der Strafausspruch aufzuheben, soweit nicht auf Strafaussetzung zur Bewährung erkannt worden ist. Eine Aufhebung des Strafausspruchs im vollen Umfang kommt dagegen nicht in Betracht. Durch das Verbot der Schlechterstellung des Angeklagten (§ 358 Abs. 2 StPO) ist das Landgericht gehindert, auf eine höhere Strafe zu erkennen, falls es die Gefängnisstrafe auf Bewährung aussetzen sollte. Dass es aus Anlass der Aussetzung auf eine niedrigere Strafe erkennen wird, kann als ausgeschlossen angesehen werden.
Die Zurückverweisung zur Entscheidung über die Anwendung des § 23 StGB hat sich auch auf den Angeklagten FrC) zu erstrecken, der zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt worden ist, aber kein Rechtsmittel eingelegt hat. Die das sachliche Strafrecht betreffende Gesetzesänderung (§ 354a StPO) muss im Sinne des § 357 StPO einer Gesetzesverletzung gleichstehen. Der gleiche rechtliche Gesichtspunkt, der zu Gunsten des Beschwerdeführers die Aufhebung rechtfertigt, würde eine solche Entscheidung auch hinsichtlich des Mitangeklagten FrC) erfordern, wenn dieser das Rechtsmittel eingelegt hätte. Die Voraussetzungen des § 357 StPO liegen vor, wenn gleichartige sachlichrechtliche Erwägungen, wie sie zur Aufhebung des Strafausspruchs zu Gunsten des einen Beschwerdeführers Veranlassung gaben, zu einer gleichen Entscheidung hinsichtlich anderer Angeklagten führen müssen (OGHSt 2, 51/61; RG JW 1935, 125 Nr. 16 mit Anmerkung Hafner). Diese Auffassung entspricht dem Grundgedanken des § 357 StPO, der der Gerechtigkeit willen Ungleichheiten bei der Aburteilung mehrerer Personen vermieden wissen will.
Fehlerhaft ist dagegen die Anordnung des Gerichts über die Veröffentlichung des Urteils. Wie der Bundesgerichtshof in einem Fall, in dem eine Abgabenhinterziehung in Tateinheit mit einem anderen Vergehen zusammentraf, entschieden hat, darf die Veröffentlichung nicht erkennen lassen, welche Straftat mit dem Abgabenvergehen tateinheitlich zusammentrifft (BGHSt 3, 378). Die Art der Veröffentlichung näher zu bestimmen, ist nach § 474 RAbgO nicht Sache des erkennenden Gerichts, sondern des Finanzamtes. Dieser Rechtsfehler nötigt jedoch nicht zu einer Aufhebung des Urteils. Der Strafausspruch kann insoweit durch den Senat geändert werden. In entsprechender Anwendung des § 357 StPO musste sich dieser Erfolg der Revision des Angeklagten LC) auch bei denjenigen Mitangeklagten auswirken, die keine Rechtsmittel eingelegt haben.
Die Revision des Angeklagten WC)
Die Rüge dieses Angeklagten, dass er in seiner Verteidigung durch einen Beschluss des Gerichts unzulässig beschränkt worden sei, ist offensichtlich unbegründet.
Das Verfahren des Landgerichts bezeichnet die Revision deshalb als mangelhaft, weil es die ihm nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Verpflichtung zur Erforschung der Wahrheit verletzt haben soll. Der Beschwerdeführer kann aber mit dieser Rüge schon deshalb keinen Erfolg haben, weil er es unterlassen hat anzugeben, welche Beweismittel der Tatrichter nicht benutzt hat, obwohl ihn die Umstände dazu drängten.
Auch in sachlichrechtlicher Hinsicht sind keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennbar. Die Verurteilung wegen Vergehens gegen §§ 396, 401b Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 RAbgO ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte sich durch den Schmuggel für eine gewisse Zeit eine Nebeneinnahme verschaffen wollte. Es hat auch mit Recht angenommen, dass er vor der tatsächlichen Beendigung jeder Abgabenhinterziehung mit den beteiligten Bahnbediensteten örtlich, zeitlich und körperlich derart zusammenwirkte, dass die Voraussetzungen des Bandenschmuggels vorliegen. Auch gegen die Verurteilung wegen Vergehens gegen Art. I Abs. 2, Art. VIII des Militärregierungsgesetzes Nr. 53 n.F. bestehen keine Bedenken. Das gleiche gilt für die Verurteilung wegen aktiver Bestechung der Bahnbeamten nach § 333 StGB. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils bestimmte der Angeklagte ██████ den bei der Gepäckabfertigung beschäftigten Mitangeklagten ████ durch das Angebot von Belohnungen, unverzollte Gepäckstücke mit zoll- und steuerpflichtigem Inhalt an ihn herauszugeben. Dass ████ und seine Mitarbeiter später dieses Angebot annahmen und mit dem Beschwerdeführer dann „zusammenarbeiteten“, steht seiner Verurteilung wegen aktiver Bestechung nicht entgegen.
Auch im Übrigen ist das angefochtene Urteil frei von Rechtsfehlern. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Verstöße gegen Denk- und Erfahrungssätze liegen nicht vor. Die Ausführungen zum Strafausspruch entsprechen der Vorschrift des § 267 Abs. 3 StPO, da sie erkennen lassen, welche Gesichtspunkte für die Bemessung der Strafe bestimmend waren. Nicht erforderlich ist, dass sie alle vom Tatrichter erwogenen Gründe enthalten.
Fehlerhaft ist dagegen auch hier die Anordnung der Veröffentlichung. Hierzu kann auf das verwiesen werden, was zur Revision des Angeklagten LC) ausgeführt worden ist.
Die Revision des Nebenbeteiligten Rolf ██
a) Dieser Beschwerdeführer sieht einen Verfahrensverstoß darin, dass der Vorsitzende der Strafkammer in der mündlichen Urteilsbegründung die Einziehung des Kraftwagens in anderer Weise gerechtfertigt habe, als es in den schriftlichen Urteilsgründen geschehen sei. Darin liegt keine Verletzung der §§ 267, 268 StPO. Wie der Bundesgerichtshof im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (3 StR 118/52 vom 19. Dezember 1952; StR 22/51 vom 8. Juni 1951 = MDR 1951, 539) ausgesprochen hat, kommt es lediglich auf den Inhalt der schriftlich niedergelegten Urteilsgründe an. Nur sie enthalten eine zuverlässige Wiedergabe des Ergebnisses der Beratung. Dass dies hier nicht der Fall sei, das Beratungsergebnis von den Urteilsgründen abweiche, kann der Beschwerdeführer schon deshalb nicht rügen, weil das Revisionsgericht eine solche Behauptung regelmäßig nicht nachprüfen kann.
b) Mit der Rüge, das sachliche Recht sei unrichtig angewandt, kann der Nebenbeteiligte die Einziehung seines Opel-Lastkraftwagens nicht zu Fall bringen.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils wurde das Kraftfahrzeug von dem mitverurteilten Vater des Nebenbeteiligten, dem Fuhrunternehmer Emil LC), zu Schmuggelfahrten benutzt. Vom Januar 1949 bis Ende Juli 1950 fuhr Emil ██████ mit diesem Wagen zum Hauptbahnhof Frankfurt am Main, nahm dort Koffer mit Schmuggelgut in Empfang, um sie den ins Ausland geflüchteten Empfängern der Waren zuzuführen, nachdem er vorher die Koffer mit wertlosem Inhalt sowie sonstige Sachen zum Bahnhof hingefahren hatte. Auf diese Weise ermöglichte er es seinen rechtskräftig verurteilten Gehilfen, Bediensteten der Bundesbahn, die Koffer mit Schmuggelgut unauffällig gegen ähnliche Koffer mit nicht zollpflichtigem Inhalt auszutauschen.
Der Eigentümer des Fahrzeugs war hier an den Schmuggelfahrten nicht beteiligt. Trotzdem ist die Einziehung des Kraftwagens nach § 414 RAbgO gerechtfertigt und geboten, wenn den Eigentümer der Vorwurf trifft, dass er bei Anwendung der ihm zuzumutenden Sorgfalt erkennen konnte, dass sein Fahrzeug zur Begehung einer Steuerstraftat benutzt werden sollte (BGHSt 1, 351, 354). Das Landgericht hat ausreichend dargelegt, dass eine Reihe von Umständen, vor allem die auffällige Ansammlung der Koffer in seiner Garage, den Nebenbeteiligten hätten veranlassen müssen, der Verwendung seines Fahrzeugs durch den Angeklagten Emil LC) nachzugehen. Ihn trifft deshalb der Vorwurf, infolge ungenügender Sorgfalt die geschilderte Benutzung des Fahrzeugs nicht erkannt zu haben. Die Einziehung des Fahrzeugs ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Scharpenseel Senatspräsident Dr. Rotberg Koeniger ist an der Unterzeichnung verhindert, da er aus dem Senat ausgeschieden und ortsabwesend ist.
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