Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unterbliebener Belehrung nach §140 Abs.3 StPO; Zweifel an Hehlerei

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 370/52
Datum
05.02.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen fortgesetzter gewohnheitsmäßiger Hehlerei verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf, weil ihr bei Zustellung der Anklage nicht die Frist zur Beiordnung eines Verteidigers nach §140 Abs.3 StPO mitgeteilt wurde und nicht ausgeschlossen werden kann, dass dies das Ergebnis beeinflusst hätte. Zudem bestehen Zweifel, ob die tatbestandsmäßige Vortat der Hehlerei vor der Überlassung abgeschlossen war; deshalb erfolgte Zurückverweisung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unterlassung der Belehrung des Beschuldigten gemäß § 140 Abs. 3 StPO über das Recht, binnen einer Woche die Beiordnung eines Verteidigers zu beantragen, rechtfertigt die Aufhebung des Urteils, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei ordnungsgemäßer Belehrung ein Beiordnungsantrag gestellt und das Verteidigungsverhalten zu einem günstigeren Ergebnis geführt hätte.

2

Das ausdrückliche Einverständnis eines Angeklagten mit der Nichtvernehmung eines anwesenden Zeugen ist auch ohne Beiordnung eines Verteidigers wirksam; das Gesetz knüpft an das Einverständnis des Angeklagten an, nicht an das eines Verteidigers.

3

Zur Begründung der Strafzumessung (§ 267 Abs. 3 StPO) genügt die Angabe der maßgeblichen Umstände, etwa Dreistigkeit oder Skrupellosigkeit; diese müssen nicht durch weitere Tatsachendarlegung vertieft werden, sofern sie aus dem Gesamturteil erkennbar sind.

4

Tatbestand der Hehlerei (§ 259 StGB) setzt voraus, dass das Erlangen der Sache durch eine strafbare Vortat bereits abgeschlossen ist; fallen Zueignung und Erwerb zeitlich zusammen, fehlt die Voraussetzung der Hehlerei und sind andere Deliktstatbestände (z. B. Anstiftung, Beihilfe, Mittäterschaft) zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 24. Januar 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen Sc███, geborene ██, die Shefrau Anna Paula aus Köln, dort geboren am ███, wegen fortgesetzter gewohnheitsmäßiger Hehlerei hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Februar 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter ███████████ als ████████

Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████

Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 24. Januar 1952, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Angeklagte ist wegen fortgesetzter gewohnheitsmäßiger Hehlerei (§§ 259, 260 StGB) zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt worden.

Hiergegen wendet sie sich mit der Revision, mit der sie die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen und des sachlichen Rechts geltend macht.

Das Rechtsmittel ist begründet.

Mit Erfolg rügt die Revision, die Angeklagte sei entgegen der Vorschrift des § 140 Abs. 3 StPO nicht in ordnungsmäßiger Weise auf ihr Recht hingewiesen worden, binnen einer Woche nach Zustellung der Anklageschrift die Beiordnung eines Verteidigers zu beantragen. Darauf sei es zurückzuführen, dass sie die Stellung eines entsprechenden Antrages unterlassen und sich allein nicht sachgemäß habe verteidigen können.

Nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO ist die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig, wenn eine Tat in Frage kommt, die nicht nur wegen Rückfalls ein Verbrechen ist, und die Staatsanwaltschaft oder der Beschuldigte die Bestellung eines Verteidigers beantragt. Auf dieses Recht ist der Beschuldigte gemäß § 140 Abs. 3 StPO bei der Zustellung derartigen Hinder Anklageschrift hinzuweisen. An einem weisen fehlt es hier.

Die Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer, mit der die Zustellung der Anklageschrift veranlasst wurde, enthält keinen Hinweis auf das der Angeklagten eingeräumte Antragsrecht. Auch der Vermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle über die Ausführung dieser Verfügung lässt nicht erkennen, dass der Angeklagten eine entsprechende Belehrung zugegangen ist. Die Revision bringt allerdings allgemein gehaltene Ausführungen über den Inhalt der Formulare, wie sie bei der Zustellung von Anklageschriften beim Landgericht in Wuppertal verwendet werden. Ob aber der der Angeklagten zugestellten Anklageschrift ein Formular dieser Art beigelegt war, ist nirgends ersichtlich. Dagegen spricht, dass die Tat der Angeklagten in der Anklageschrift als ein Vergehen bezeichnet war, obwohl darin der Angeklagten gewohnheitsmäßig begangene Hehlerei zur Last gelegt und auch die Vorschrift des § 260 StGB als verletzt angeführt war.

Somit muss angenommen werden, dass hier der in § 140 Abs. 3 vorgeschriebene Hinweis unterblieben ist. Wäre er geschehen, so kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Angeklagte die Bestellung eines Verteidigers beantragt und dass sich dessen Mitwirkung zu ihren Gunsten ausgewirkt hätte. Demnach kann das Urteil auf der gerügten Unterlassung beruhen. Es ist schon aus diesem Grunde aufzuheben.

2.) Die übrigen Verfahrensrügen sind nicht gerechtfertigt.

Entgegen der Ansicht der Revision liegt kein verfahrensrechtlicher Fehler darin, dass das Landgericht von der Vernehmung des Kriminalpolizeiwachtmeisters ██ als Zeugen abgesehen hat. Nach § 245 Satz 3 StPO war dies zulässig, nachdem ausweislich der gerichtlichen Niederschrift die Staatsanwaltschaft und die Angeklagte sich damit einverstanden erklärt hatten. Die Meinung, ein Angeklagter, der keinen Verteidiger zur Seite habe, könne sein Einverständnis mit der Nichterhebung einzelner Beweise nicht wirksam erklären, findet im Gesetz keine Stütze. Darin wird gerade auf das Einverständnis des Angeklagten und nicht etwa auf das seines Verteidigers abgestellt. Auch der Hinweis der Revision auf das Urteil des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 9. November 1951 (NJW 1952, 158) vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Daraus kann nicht, wie die Revision es will, als Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts hergeleitet werden, der Verzicht auf die Vernehmung eines anwesenden Zeugen könne allein durch einen Verteidiger wirksam ausgesprochen werden. In der Entscheidung ist vielmehr ausgeführt, dass ein nicht ausdrücklich erklärter, als ein stillschweigender Verzicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Vereidigung eines Zeugen nur angenommen werden könne, wenn der Angeklagte durch einen Verteidiger vertreten oder wenn er besonders gewandt oder gar juristisch erfahren sei. Hier hat aber die Angeklagte nicht etwa einen Verfahrensverstoß stillschweigend hingenommen, sondern hat ihr Einverständnis mit der Nichtvernehmung des Zeugen zum Ausdruck gebracht. Auf Grund dieser in rechtswirksamer Weise abgegebenen Erklärung war das Landgericht daher befugt, nach § 245 Satz 3 StPO zu verfahren und von der Anhörung des Kriminalpolizeiwachtmeisters ██ als Zeugen abzusehen.

3.) Zu Unrecht findet die Revision eine Verletzung des § 267 Abs. 3 StPO darin, dass das Landgericht die ausserordentliche Dreistigkeit und Skrupellosigkeit der Angeklagten strafschärfend berücksichtigt habe. Nach der als verletzt bezeichneten Vorschrift brauchen die Strafzumessungsgründe nur die Umstände anzuführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Das ist durch den Hinweis auf die Dreistigkeit und die Skrupellosigkeit der Angeklagten in ausreichender Weise geschehen. Nirgendwo im Gesetz ist vorgeschrieben, dass der Tatrichter diese Umstände durch Anführung weiterer Tatsachen näher darzutun hätte. Abgesehen davon, sind hier die von der Revision vermissten Gesichtspunkte aus den sonstigen Darlegungen des Urteils für einen aufmerksamen Leser mit hinreichender Deutlichkeit zu ersehen.

Die Sachbeschwerde ist begründet. Die Frage, 4.) ob die Ausführungen der Revision zu dem Tatbestandsmerkmal der Gewohnheitsmäßigkeit im Sinne des § 260 StGB zutreffen, kann auf sich beruhen. Soweit die Revision bemerkt, diese Vorschrift müsse wegen ihrer hohen Strafandrohung eng ausgelegt werden, sei auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 1, 383 verwiesen.

Durchgreifenden Bedenken unterliegt die rechtliche Würdigung des Vorgehens der Angeklagten als Hehlerei an sich. Gegenstand der Sachhehlerei im Sinne des § 259 StGB ist eine Sache, die mittels einer strafbaren Handlung erlangt ist. Das bedeutet, dass das Erlangen der Sache durch strafbare Handlung dem Hehlen vorausgehen, die strafbare Vortat also vor Begehung der hehlerischen Handlung abgeschlossen sein muss (RGSt Bd. 67, 71; RG HRR 1939 Nr. 35 und 595). Ob das hier der Fall war, ist nach den bisher getroffenen Feststellungen mehr als zweifelhaft. Danach hat die Mitangeklagte Sch█████, die das Landgericht wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetztem zum Nachteile ihrer Arbeitgeberin begangenen Diebstahl verurteilt hat, als Verkäuferin in einem Lebensmittelgeschäft der Angeklagten auf deren Veranlassung fortlaufend Lebens- und Genussmittel jeweils in kleineren Mengen unentgeltlich gegeben oder nur einen Teil der eingekauften Waren in Rechnung gestellt. Hieraus ist nicht zu erkennen, ob die Mitangeklagte Sch█████ die unentgeltlich abgegebenen Waren bereits vor deren Übergabe an die Angeklagte sich zugeeignet hatte; die Darlegungen des Landgerichts legen vielmehr den Schluss nahe, dass die Zueignung erst durch die Überlassung der Waren an die Angeklagte geschah und mit dieser zeitlich zusammenfiel. Treffen aber Zueignung und Erlangung der Sache durch den Dritten in dieser Weise zeitlich unmittelbar zusammen, so kann rechtlich die Zueignung nicht als der Erlangung vorausgegangen angesehen werden. In einem solchen Fall ist für die Annahme einer Hehlerei kein Raum. Es kann alsdann, wenn die Zueignung wie hier einen Diebstahl bildet, auf Seiten des Erwerbers je nach seiner inneren Einstellung eine Anstiftung oder eine Beihilfe hierzu oder ein in Mittäterschaft begangener Diebstahl vorliegen. In dieser Richtung bedarf daher der Sachverhalt einer erneuten Prüfung durch das Landgericht. So wie es diesen bislang im Urteil wiedergegeben hat, spricht vieles dafür, dass die Zueignung der Waren durch die Mitangeklagte █████ erst durch deren Übergabe an die Angeklagte betätigt worden ist und somit nicht vor der Übernahme, sondern gleichzeitig mit ihr stattgefunden hat.

Hiernach ist auch aus sachlich-rechtlichen Gründen die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz geboten.

Scharpenseel Koeniger Krauss █

Baldus
Aufhebung wegen unterbliebener Belehrung nach §140 Abs.3 StPO; Zweifel an Hehlerei — Themis