Revision verworfen und Verfahrensbeschränkung bei Abgabe verschreibungspflichtiger Tierarzneimittel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 369/93
- Datum
- 21.12.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschränkung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO ist zu entsprechen, wenn in der Anklage bestimmte Tathandlungen nicht vom Urteil oder Beschränkungsbeschlüssen erfasst sind.
Ein offensichtliches Schreibversehen in der Zitierung einer Strafvorschrift rechtfertigt nicht zwingend eine Umstellung des Schuldspruchs, wenn die Urteilsformel und das Ergebnis der rechtlichen Würdigung der zutreffenden Vorschrift entsprechen.
Die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel ohne Verschreibung außerhalb einer Apotheke an Tierhalter ist als Einzelhandelsverhalten von Nr. 4 des § 95 Abs. 1 AMG erfasst; die Anwendung der Nr. 5 setzt dagegen Großhandelsverhalten i.S.d. § 47 AMG voraus.
Der Begriff ‚Großhändler‘ ist nach seiner Funktion abzugrenzen: Großhändler beliefern Wiederverkäufer (z.B. Apotheken), Einzelhändler Endverbraucher; die Qualifikation der Tätigkeit bestimmt die einschlägige strafrechtliche Würdigung nach dem AMG.
Fehlt ein Hinweis nach § 265 Abs.1 StPO, ist eine Rechtsverletzung nur dann erheblich, wenn der Beschuldigte bei rechtzeitigem Hinweis eine andere Verteidigungsstrategie hätte wählen können.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 8. März 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 369/93 vom 21. Dezember 1994 in der Strafsache gegen
█ aus ██ Gemeinde ███ (Niederlande),
████ Jacob geboren am █████ in ██████ (Niederlande),
wegen unerlaubten Inverkehrbringens nicht zugelassener (Tier-)Arzneimittel u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Dezember 1994 gemäß §§ 154a Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO einstimmig
Tenor
1. Das Verfahren bezüglich der Verkäufe an den Tierarzt Dr. ███████ wird auf die Handlungen beschränkt, die Gegenstand des Urteils sind. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 8. März 1993 wird als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Da die in der Anklageschrift unter II. 2. b) bis d) aufgeführten Verkäufe von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln an den Tierarzt Dr. ███████ weder vom Urteil noch von den in der Hauptverhandlung erlassenen Beschränkungsbeschlüssen erfasst sind, ist dem Antrag des Generalbundesanwalts auf Beschränkung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO zu entsprechen.
Soweit das Landgericht für die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt waren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, bei der rechtlichen Würdigung als Strafvorschrift die Nr. 5 statt der Nr. 6 des § 95 Abs. 1 AMG zitiert hat (UA S. ████████), liegt ein offensichtliches Schreibversehen vor.
Dagegen ist das Urteil hinsichtlich der rechtlichen Einordnung der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel an „Nichttierärzte“ (Tierhalter, Fälle 29 bis 35 der Urteilsgründe) widersprüchlich und unklar. In der unverändert zugelassenen Anklage wird insoweit ein Verstoß gegen das sog. Großhandelsprivileg gesehen, weil der Angeklagte als Großhändler entgegen § 47 Abs. 1 AMG verschreibungspflichtige Arzneimittel unmittelbar an Tierhalter und damit an andere als dort bezeichnete Personen oder Stellen abgegeben habe, strafbar nach § 95 Abs. 1 Nr. 5 AMG. In der Hauptverhandlung ist insoweit kein rechtlicher Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO ergangen, wonach die Strafkammer eine andere rechtliche Beurteilung erwäge. In der Liste der angewendeten Strafvorschriften und in der rechtlichen Würdigung zitiert sie ebenfalls die Nr. 5 des § 95 Abs. 1 AMG (UA S. 31 unter 6. – demgegenüber dürfte UA S. 29 mit Nr. „6“ wiederum ein Schreibversehen darstellen). Andererseits könnte die Fassung der Urteilsformel („unerlaubte Abgabe apothekenpflichtiger Arzneimittel“) und Passagen in der rechtlichen Würdigung (UA S. 29, 31: „Apothekenpflicht verletzt“, „unterliegen der Apothekenpflicht“) darauf hindeuten, dass die Strafkammer nicht die zitierte Strafvorschrift der Nr. 5 des § 95 Abs. 1 AMG, sondern die im Ergebnis zutreffende Nr. 4 anwenden wollte.
Die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel an Tierhalter in den Fällen 29 bis 35 der Urteilsgründe ist hier von Nr. 4 des § 95 Abs. 1 AMG erfasst, da der Angeklagte als Einzelhändler außerhalb einer Apotheke entgegen § 43 Abs. 1 AMG verschreibungspflichtige Arzneimittel ohne Verschreibung an Tierhalter abgegeben hat. Dagegen würde die Anwendung der Nr. 5 des § 95 Abs. 1 AMG voraussetzen, dass der Angeklagte als Großhändler die Vertriebsvorschriften des § 47 Abs. 1 AMG verletzt hätte. Der gesetzlich nicht definierte Begriff des Großhändlers ist von dem des Einzelhandels abzugrenzen. Ihrer Funktion entsprechend beliefern Großhändler Wiederverkäufer, im Arzneimittelbereich also Apotheken, Einzelhändler dagegen Endverbraucher (Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, § 47 AMG Anm. 1). Der Angeklagte hat nach den Feststellungen als selbständiger Arzneimittelvertreter auf eigene Rechnung und im eigenen Namen lediglich Tierärzte und Tierhalter, also Verbraucher, versorgt (vgl. zum Tierarzt als Verbraucher Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, § 1 der VO über verschreibungspflichtige Arzneimittel Anm. 8). Da die Urteilsformel jedoch der zutreffenden Strafvorschrift der Nr. 4 des § 95 Abs. 1 AMG entspricht, ist eine Umstellung des Schuldspruchs nicht erforderlich.
Eine Verletzung der Hinweispflicht nach § 265 Abs. 1 StPO wird nicht gerügt; der Senat kann auch ausschließen, dass sich der Angeklagte nach Sachlage bei einem entsprechenden Hinweis anders als geschehen hätte verteidigen können.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
| Ruß | Kutzer | Winkler | |||
| Zschockelt | Miebach |