Verwerfung der Revision und Beschwerde zu Kosten bei teilweisem Teilerfolg
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 369/89
- Datum
- 20.12.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, wenn die Nachprüfung keinen zuungunsten des Angeklagten reichenden Rechtsfehler ergibt.
Trägt der Angeklagte in Teilen eine Verurteilung und in Teilen einen Freispruch, so hat er nach § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO die Kosten des insoweit gegen ihn geführten erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen, da dieses kostenrechtlich eine Einheit bildet.
Bei teilweisem Erfolg der Revision richtet sich die Quotelung der Rechtsmittelkosten nach § 473 Abs. 4 StPO: Maßgeblich sind das Gewicht des erreichten Teilerfolgs und die Frage, ob der Angeklagte die angefochtene Entscheidung in der nunmehrigen Gestalt hingenommen hätte.
Eine nur geringe Minderung der Strafe und die Anwendung des Normalstrafrahmens begründet in der Regel nicht die Annahme von Unbilligkeit, die zur Überwälzung der Rechtsmittelkosten auf die Staatskasse führen würde.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 10. Mai 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 369/89 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Kurt ██ aus █, geboren am ████ 1956 in ███ wegen gewerbsmäßiger Monopolhehlerei u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und auf dessen Antrag gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig und gemäß § 464 Abs. 3 StPO am 20. Dezember 1989
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 10. Mai 1989 und seine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung in diesem Urteil werden verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte war unter Freisprechung im Übrigen wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei und wegen fortgesetzter Umsatzsteuerhinterziehung durch Urteil des Landgerichts Augsburg vom 14. Dezember 1987 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt worden. Auf seine Revision hatte der Senat mit Beschluss vom 24. Januar 1989 den Schuldspruch dahin geändert, dass der Beschwerdeführer statt der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei der gewerbsmäßigen Monopolhehlerei schuldig ist, und im Übrigen den Einzelstrafausspruch von zehn Monaten wegen Umsatzsteuerhinterziehung sowie den Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. Hierdurch wurde neben dem Schuldspruch die Einsatzstrafe für die gewerbsmäßige Monopolhehlerei von zwei Jahren sechs Monaten Freiheitsstrafe rechtskräftig. Nunmehr ist durch das angefochtene Urteil gegen den Beschwerdeführer für die Umsatzsteuerhinterziehung auf eine Einzelstrafe von acht Monaten und eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren acht Monaten erkannt worden. Ferner sind ihm die gesamten Verfahrenskosten mit Ausnahme derjenigen, soweit er freigesprochen worden ist, auferlegt worden.
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die sofortige Beschwerde, mit der der Angeklagte geltend macht, seine Revision gegen das Urteil vom 14. Dezember 1987 habe teilweise Erfolg gehabt, so dass der Staatskasse ein Teil der Kosten des Revisionsverfahrens und der Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht hätten auferlegt werden müssen, ist zwar zulässig gemäß § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO. Sie ist jedoch ebenfalls unbegründet.
Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Kosten des landgerichtlichen Verfahrens der Staatskasse teilweise aufzuerlegen, hat dies schon deshalb keinen Erfolg, weil er – abgesehen von dem auch hinsichtlich des Kostenausspruchs rechtskräftigen Teilfreispruch – wegen der genannten Straftaten verurteilt worden ist. Er hat daher gemäß § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO die Kosten des insoweit gegen ihn geführten erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen, das kostenrechtlich eine Einheit bildet (BGHSt 18, 231; BGH NStZ 1982, 80; BGH StV 1987, 449).
Auch soweit der Angeklagte begehrt, dass ein Teil der durch seine Revision gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts vom 14. Dezember 1987 entstandenen Verfahrenskosten der Staatskasse auferlegt wird, ist die sofortige Beschwerde erfolglos. Er hat zwar mit seiner Revision einen Teilerfolg erzielt. Ob ein solcher dazu führt, dass die Rechtsmittelkosten ganz oder zum Teil der Staatskasse auferlegt werden, richtet sich gemäß § 473 Abs. 4 StPO danach, ob es unbillig wäre, den Angeklagten insoweit mit diesen Kosten ganz zu belasten. Maßgebend für diese Ermessensentscheidung ist der Umfang des erreichten Teilerfolges (BGHR StPO § 473 IV Quotelung 4). Zu berücksichtigen ist hierbei auch, ob der Angeklagte die angefochtene Sachentscheidung hingenommen hätte, wenn sie entsprechend der neuen Verurteilung gelautet hätte (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 1977 – 5 StR 467/77 und Beschluss vom 14. Dezember 1977 – 3 StR 443/77; BGHR StPO § 473 IV Quotelung 1 und § 465 II Billigkeit 1). Der Angeklagte erstrebte mit der ersten Revision seinen Freispruch. Dieses Ziel hat er nicht erreicht. Durch die Anwendung des Normalstrafrahmens des § 370 Abs. 1 AO sowie die Herabsetzung der aufgehobenen Einzelstrafe und des Gesamtstrafenausspruchs um je zwei Monate ist auch das Gewicht der Rechtsfolgenentscheidung nicht so erheblich gemindert, dass es unbillig wäre, dem Beschwerdeführer wie in dem angefochtenen Urteil vom 10. Mai 1989 geschehen die gesamten Rechtsmittelkosten aufzuerlegen.
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