Revision: Tateinheit statt Tatmehrheit; Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 36/97
- Datum
- 23.07.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fälle, die im Wesentlichen gleichzeitig in denselben Gefangenschaften gegen mehrere Opfer begangen werden und eine einheitliche Gefangennahme bilden, sind als Tateinheit und nicht als Tatmehrheit zu werten.
Der Strafausspruch ist aufzuheben, wenn strafschärfende tatsächliche Umstände, die für die Strafzumessung maßgeblich sind, sich nicht oder nicht in dem erforderlichen Umfang aus den Feststellungen ergeben.
Die Revision ist insoweit begründet, als sie substantiiert darlegt, dass Tatsachenfeststellungen zur Bestimmung der Rechtsfolgen fehlen oder unrichtig sind; in diesem Umfang kann der Schuldspruch geändert und der Strafausspruch aufgehoben werden.
Ergeben sich Mängel in der Begründung der Strafzumessung, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Chemnitz, 20. Juni 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 36/97 vom 23. Juli 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen erpresserischen Menschenraubs
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 23. Juli 1997 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 20. Juni 1996
im Schuldspruch dahin geändert, a) dass der Angeklagte wegen erpresserischen Menschenraubs tateinheitlich in zwei Fällen verurteilt ist,
im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Schuldspruch des Urteils ist zu ändern, weil die beiden im Wesentlichen gleichzeitig in denselben Gefangnissen gegen die beiden Opfer verübten Fälle des erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit und nicht in Tatmehrheit stehen. Weitere Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hinsichtlich des Schuldspruchs nicht ergeben.
Der Strafausspruch muss allerdings aufgehoben werden. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
„Der Rechtsfolgenausspruch hat keinen Bestand, weil von den vier dem Angeklagten auf UA S. 42 und 48 strafschärfend angelasteten Umständen (lange Dauer der Bewachung und Gefangenschaft der beiden Tatopfer, Vorstrafe, Tatbegehung während laufender Bewährungszeit und illegaler Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland) einer nur teilweise und einer – jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen – überhaupt nicht den Tatsachen entspricht. Denn die Revision weist zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer von der Gefangenschaft des zweiten Geschädigten frühestens nach dessen Einschleusung in der Nacht vom 5. auf den 6. April 1995 Kenntnis erhalten hat und ihn danach allenfalls bis zu seiner Befreiung am 7. April 1995 bewacht haben kann sowie dass es keinen tatsächlichen Anhalt für einen illegalen Aufenthalt des Angeklagten in der Bundesrepublik Deutschland gibt, dass vielmehr der auf UA S. 7 mitgeteilte Bezug von Arbeitslosengeld sogar für die Richtigkeit des Gegenteils spricht.“
Dem tritt der Senat bei.
| Zschockelt | Kutzer | Pfister | |||
| Blauth | Winkler |