Treffer
BGH Beschluss

Revision: Tateinheit statt Tatmehrheit; Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 36/97
Datum
23.07.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH gab der Revision teilweise statt und änderte den Schuldspruch dahingehend, dass zwei nahezu gleichzeitig in denselben Gefangenschaften gegen zwei Opfer begangene Fälle des erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit und nicht in Tatmehrheit zu werten sind. Den Strafausspruch hob das Gericht auf, weil angeführte strafschärfende Tatsachen nicht oder nicht ausreichend festgestellt waren. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fälle, die im Wesentlichen gleichzeitig in denselben Gefangenschaften gegen mehrere Opfer begangen werden und eine einheitliche Gefangennahme bilden, sind als Tateinheit und nicht als Tatmehrheit zu werten.

2

Der Strafausspruch ist aufzuheben, wenn strafschärfende tatsächliche Umstände, die für die Strafzumessung maßgeblich sind, sich nicht oder nicht in dem erforderlichen Umfang aus den Feststellungen ergeben.

3

Die Revision ist insoweit begründet, als sie substantiiert darlegt, dass Tatsachenfeststellungen zur Bestimmung der Rechtsfolgen fehlen oder unrichtig sind; in diesem Umfang kann der Schuldspruch geändert und der Strafausspruch aufgehoben werden.

4

Ergeben sich Mängel in der Begründung der Strafzumessung, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Chemnitz, 20. Juni 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 36/97 vom 23. Juli 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen erpresserischen Menschenraubs

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 23. Juli 1997 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 20. Juni 1996

im Schuldspruch dahin geändert, a) dass der Angeklagte wegen erpresserischen Menschenraubs tateinheitlich in zwei Fällen verurteilt ist,

im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Schuldspruch des Urteils ist zu ändern, weil die beiden im Wesentlichen gleichzeitig in denselben Gefangnissen gegen die beiden Opfer verübten Fälle des erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit und nicht in Tatmehrheit stehen. Weitere Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hinsichtlich des Schuldspruchs nicht ergeben.

Der Strafausspruch muss allerdings aufgehoben werden. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

„Der Rechtsfolgenausspruch hat keinen Bestand, weil von den vier dem Angeklagten auf UA S. 42 und 48 strafschärfend angelasteten Umständen (lange Dauer der Bewachung und Gefangenschaft der beiden Tatopfer, Vorstrafe, Tatbegehung während laufender Bewährungszeit und illegaler Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland) einer nur teilweise und einer – jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen – überhaupt nicht den Tatsachen entspricht. Denn die Revision weist zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer von der Gefangenschaft des zweiten Geschädigten frühestens nach dessen Einschleusung in der Nacht vom 5. auf den 6. April 1995 Kenntnis erhalten hat und ihn danach allenfalls bis zu seiner Befreiung am 7. April 1995 bewacht haben kann sowie dass es keinen tatsächlichen Anhalt für einen illegalen Aufenthalt des Angeklagten in der Bundesrepublik Deutschland gibt, dass vielmehr der auf UA S. 7 mitgeteilte Bezug von Arbeitslosengeld sogar für die Richtigkeit des Gegenteils spricht.“

Dem tritt der Senat bei.

ZschockeltKutzerPfister
BlauthWinkler
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