Treffer
BGH Beschluss

Revision: Änderung des Konkurrenzverhältnisses zu Tateinheit bei erpresserischem Menschenraub

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 36/97
Datum
23.07.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen mehrerer Angeklagter gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz wurden teilweise stattgegeben. Der Bundesgerichtshof änderte das Konkurrenzverhältnis in mehreren Fällen von Tatmehrheit zu Tateinheit und passte daraufhin die Einzelstrafen an. Die Änderung beeinflusst den Schuldgehalt nicht, sodass die Gesamtstrafen bestehen bleiben. Weitergehende Revisionsrügen wurden als unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tateinheit ist anzunehmen, wenn mehrere Tathandlungen nach objektiver und subjektiver Struktur einen einheitlichen strafbaren Geschehensablauf bilden.

2

Eine Änderung des Konkurrenzverhältnisses von Tatmehrheit zu Tateinheit führt nicht zwangsläufig zu einer Änderung des Schuldgehalts; die Gesamtstrafe bleibt unberührt, sofern der Schuldgehalt gleich bleibt.

3

Die Revision ist als unbegründet zurückzuweisen, wenn die Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

4

Bei zusammengesetzten Delikten (z. B. erpresserischer Menschenraub, gefährliche Körperverletzung, Beihilfe) sind Konkurrenzverhältnisse und deren rechtliche Einordnung bei der Rechtsfolgenbemessung klar darzustellen und gegebenenfalls anzupassen.

Vorinstanzen

Landgericht Chemnitz, 20. Juni 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 36/97 vom 23. Juli 1997 in der Strafsache gegen ████, geboren am ████████, ███, Le Duy Long, geboren am ██████████ 1972 in ███ (Vietnam), Phan ██████, geboren am ██ 1960 in ██ (Vietnam), Pham Van ██, geboren am ███ 1970 in ██ (Vietnam), Vuong Hong ███, geboren am ███ 1960 in ███ (Vietnam), wegen erpresserischen Menschenraubs u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 23. Juli 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 20. Juni 1996 dahin geändert, dass

a) der Angeklagte Le Duy Long ███ wegen erpresserischen Menschenraubs tateinheitlich in zwei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt ist;

b) der Angeklagte Phan ██████ wegen erpresserischen Menschenraubs tateinheitlich in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt ist;

c) der Angeklagte Pham Van █████████ wegen erpresserischen Menschenraubs tateinheitlich in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt ist und

d) der Angeklagte Vuong ███ wegen Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub tateinheitlich in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt ist.

Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen dieser Angeklagten keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Die Änderung des Konkurrenzverhältnisses (Tateinheit statt Tatmehrheit) verändert den Schuldgehalt nicht; die Gesamtstrafen bleiben als Freiheitsstrafen bestehen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

BlauthKutzerWinkler
ZschockeltPfister
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