Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: unzureichende Würdigung von Trunkenheit und Vorsatz

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 369/52
Datum
06.03.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt die Verurteilung wegen versuchten Notzucht auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Das Landgericht habe die Auswirkungen starker Alkoholisierung auf die freie Willensbestimmung (§ 51 StGB) und die Frage des Vorsatzes nicht hinreichend geprüft. Es fehlt an einer ausreichenden Darlegung, ob Hemmungsverlust und Wahrnehmungsstörungen die Schuldfähigkeit oder den Vorsatz ausschließen oder mindern. Eine Hinzuziehung eines Sachverständigen bleibt der neuen Strafkammer vorbehalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vorschrift des § 51 StGB ist nicht auf Fälle sinnloser Trunkenheit beschränkt; es genügt ein krankhafter Grad der Störung der Geistestätigkeit, der die freie Willensbestimmung ausschließt.

2

Die Zielstrebigkeit oder planmäßige Ausführung eines Handelns schließt nicht ohne Weiteres die fehlende freie Willensbestimmung aus; auch dann ist zu prüfen, ob der Täter trotz Einsicht in das Unrecht infolge Hemmungsverlusts nicht mehr vernunftgemäß handeln konnte.

3

Bei erheblicher Alkoholisierung hat das Tatgericht zu untersuchen, in welchem Umfang Hemmungen weggefallen sind und dadurch die Fähigkeit zur Steuerung des Willens beeinträchtigt war; bleibt diese Prüfung aus, ist das Urteil nicht tragfähig.

4

Erhebt die Verteidigung Einwendungen zur Schuldfähigkeit oder zum Vorsatz wegen Alkoholisierung, so sind diese als rechtliche Angriffe auf die Feststellung der Schuld zu würdigen; gegebenenfalls ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen geboten.

5

Bei unklarer Sachlage über Einsichtsfähigkeit oder Willenssteuerung sind persönliche Umstände des Angeklagten und die konkreten Umstände der Tat (z. B. Verhalten der Gegenseite) in die Schuldfähigkeitsprüfung einzubeziehen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 6. März 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Kurt ███ aus Köln, geboren am ███ ██ ██ in ██, wegen versuchter Notzucht hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Februar 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,

███████████████████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 6. März 1952 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Notzuchtsversuchs zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision hat Erfolg.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte am 19. März 1951 abends versucht, die in seinem Hotelbetrieb als Hausgehilfin angestellte Anna K. mit Gewalt in sein Zimmer zu ziehen und zur Duldung des außerehelichen Beischlafs zu nötigen. Wegen ihrer Abwehr ist es dazu nicht gekommen.

Die Revision wendet ein, der Angeklagte sei schwer betrunken gewesen und habe sich in einem, die freie Willensentschließung ausschließenden Rauschzustand befunden. Schon wegen seiner körperlichen Verfassung hätte es zu einem Geschlechtsverkehr nicht kommen können. Zudem sei er so schwer herzleidend, dass er den Widerstand einer kräftigen Person wie der K. gar nicht hätte brechen können. Einen derartigen Vorsatz habe er nicht gehabt. Trotzdem habe das Landgericht geglaubt, ohne Anhörung eines Sachverständigen zur Verurteilung gelangen zu können.

Der Hinweis auf die Entscheidung ohne Zuziehung eines Sachverständigen stellt keine der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechende Verfahrensrüge dar. Darauf kommt es indes nicht an; weil die allgemeine Sachbeschwerde durchgreift. Soweit in ihr Ausführungen enthalten sind, mit denen die Beweiswürdigung bekämpft wird, sind sie unbeachtlich. Dagegen sind die aus rechtlichen Erwägungen gegen die Feststellung der Schuld des Angeklagten erhobenen Einwendungen begründet.

Der Angeklagte war am Mittag des Tattages stark angetrunken, da er am Vormittag und in der vorhergehenden Nacht eine größere Menge Wein zu sich genommen hatte. Diesen im Zeitpunkt der Tatverübung in vermindertem Maße noch fortwirkenden Zustand hat die Strafkammer bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten berücksichtigt, bei der Würdigung der Schuldfrage jedoch nicht ausreichend geprüft. Hier hat sie sich im Wesentlichen auf die Bemerkung beschränkt, der Angeklagte sei angetrunken gewesen, aber nicht volltrunken; er sei sehr zielstrebig und folgerichtig vorgegangen. Damit wird sie der Sachlage nicht hinreichend gerecht. Der Hinweis auf die Art, wie der Angeklagte sich verhalten hat, erweckt Bedenken, ob das Landgericht sich der für die Beurteilung der inneren Tatseite maßgebenden Gesichtspunkte vollauf bewusst gewesen ist.

Die Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB ist nicht auf die Fälle sinnloser Trunkenheit beschränkt (RGSt 64, 349 /5537). Es muss nur ein Grad von krankhafter Störung der Geistestätigkeit erreicht sein, der die freie Willensbestimmung ausschließt. Planmäßiges Handeln eines betrunkenen Täters schließt nicht einmal schlechtweg seine Einsichtsfähigkeit in das Unerlaubte seines Tuns aus (RGSt 67, 149; BGHSt 1, 384). Selbst wenn man aber annehmen wollte, dass mit den Worten „zielstrebig und folgerichtig“ die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten genügend bejaht sei, so wäre die hier erforderliche Prüfung der Voraussetzungen des § 51 StGB unvollständig.

Der Begriff der krankhaften Störung der Geistestätigkeit umfasst ausserdem den Fall, dass der Täter, dem die Einsicht nicht fehlt, infolge Wegfalls der in nüchternem Zustand vorhandenen Hemmungen nicht in der Lage ist, gemäß dieser Einsicht zu handeln. Sein Wille ist nur dann frei, wenn er imstande ist, seinen Entschluss durch Abwägung der ihn zum Handeln drängenden und der ihn davon abhaltenden Vorstellungen zu bestimmen. An der freien Willensbestimmung fehlt es, wenn infolge einer Störung der Geistestätigkeit einzelne Vorstellungen und Empfindungen den Willen so sehr beherrschen, dass dessen Lenkung durch eine vernünftige Überlegung nicht mehr möglich ist. Demnach genügt es nicht, dass der Angeklagte die von ihm entfaltete körperliche Betätigung gewollt und zielstrebig ausgeführt hat. Vielmehr musste er fähig sein, sie trotz der durch seine Trunkenheit beeinträchtigten Geistestätigkeit vernunftgemäß zu wollen, seine Entschließungen und sein Handeln also der ihm verbliebenen verstandesmäßigen Einsicht gemäß zu bestimmen (RGSt 63, 46).

Nach dieser Richtung hat die Strafkammer das Verhalten des Angeklagten nicht gewürdigt. Insbesondere hat sie die Erörterung darüber unterlassen, in welchem Umfang bei ihm durch den vorausgegangenen wiederholten Alkoholgenuss die Hemmungen ausgeschaltet waren, die ihn in nüchternem Zustand von seinem Vorgehen hätten abhalten können. Da die Möglichkeit besteht, dass seine Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen oder doch erheblich vermindert war, konnte das angefochtene Urteil nicht aufrechterhalten werden.

Es leidet überdies an dem weiteren Mangel, dass es zu der nach Bejahung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu beantwortenden Frage, ob der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat, nicht Stellung nimmt. Das war hier um so mehr geboten, als der Angeklagte unter Alkoholeinfluss stand. Sein Zustand erforderte eine eingehende Untersuchung darüber, ob er sich der Ernstlichkeit des von der K. geleisteten Widerstandes bewusst war. Nach den Feststellungen hat er ihr zunächst die Gestattung des Geschlechtsverkehrs gegen Geld angesonnen und ihr mehrere ständig steigende Angebote gemacht. Ob ihre Erwiderung, er verfüge gar nicht über so viel Geld, ihn nicht in den Glauben versetzen konnte, sie sei trotz ihres äußeren Widerstrebens vielleicht doch noch zu dem von ihm gewünschten Entgegenkommen zu bewegen, bedurfte gerade im Hinblick auf die Angetrunkenheit des Angeklagten der besonderen Würdigung.

Für die Beurteilung der Schuld des Angeklagten werden auch seine persönlichen Verhältnisse nicht ausser Betracht bleiben können. Nach den Urteilsgründen war er bis zu der ihm vorgeworfenen Tat gut beleumundet und stets bemüht, ein anständiges Leben zu führen. Seinen weiblichen Gästen ist er jederzeit sehr zuvorkommend und hilfsbereit gegenübergetreten. Mit der K. war er bekannt. Alle diese Tatsachen können für die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten von Bedeutung sein, desgleichen für die Entscheidung, ob er trotz seines Zustandes die Ernstlichkeit der ihm entgegengesetzten Abwehr erkannt und sich dennoch zu seinem Angriff entschlossen hat.

Die Zuziehung eines Sachverständigen zur neuen Verhandlung wird der Strafkammer die ihr obliegende Aufgabe erleichtern können. Ob sie sich seiner Hilfe bedienen will, bleibt ihrem Ermessen überlassen.

Koeniger Krauss Rotberg

Bundesrichter Dr. Baldus Scharpenseel ist infolge Urlaubs abwesend und dadurch an der Leistung der Unterschrift verhindert.

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