Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen unzulässiger Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs bei Sexualdelikten

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 368/93
Datum
06.07.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des LG Oldenburg wegen rechtsfehlerhafter Wertung eines langjährigen Fortsetzungszusammenhangs auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Nach dem Beschluss des Großen Senats kommt Fortsetzungszusammenhang bei §§ 173, 174, 176 StGB nicht in Betracht; zudem fehlen tragfähige Feststellungen zu Gesamtvorsatz und Mindestschuld der Einzeltaten. Eine abschließende Umstellung des Schuldspruchs ist ohne neue tatrichterliche Prüfung nicht möglich; für nicht konkret erfasste Taten kann eine Nachtragsanklage erforderlich sein.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fortsetzungszusammenhang ist bei den Tatbeständen der §§ 173, 174 und 176 StGB (sowie § 263 StGB) rechtlich nicht anzunehmen.

2

Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs setzt eine tragfähige tatsächliche Grundlage für einen einheitlichen Gesamtvorsatz über den relevanten Zeitraum voraus; zeitliche Unterbrechungen sprechen dagegen.

3

Fehlen hinreichende Feststellungen zum jeweils zuzuordnenden Mindestschuldumfang der einzelnen Tatbestandsverwirklichungen, macht dies die Wertung als fortgesetzte Handlung unzulässig.

4

Für die Beurteilung der Verjährung ist die materielle Rechtslage maßgeblich; eine Verlängerung der Verjährungsfrist durch novellierte Regelungen gilt nicht für bereits verjährte Taten.

5

Eine Umstellung des Schuldspruchs oder Teileinstellung wegen Verjährung bedarf neuer tatrichterlicher Prüfung; das Revisionsgericht darf nicht selbst durch Umdeutung des Urteils abschließend entscheiden, und nicht ausreichend in der Anklage erfasste Einzeltaten bedürfen gegebenenfalls einer Nachtragsanklage.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 19. Februar 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 368/93 vom 6. Juli 1994 in der Strafsache gegen █ aus ██, geboren am ███ Ulrich Alfred O., *1946 in ████, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers sowie der Vertreterin der Nebenklägerin am 6. Juli 1994 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 19. Februar 1993 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „fortgesetzten Beischlafs zwischen Verwandten in Tateinheit mit fortgesetztem Missbrauch von Kindern bzw. sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung“ zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

Nach der Schilderung des Landgerichts hat sich der Angeklagte an seiner am 5. Juli 1972 geborenen Tochter Jasmin, beginnend im Jahre 1976 bis zum März 1992, in einer Vielzahl von Fällen vor allem durch den Vollzug des Geschlechtsverkehrs vergangen. Die Wertung dieser Verfehlungen als eine einzige, die Tatbestände der §§ 173 Abs. 1, 174 Abs. 1 Nr. 3, 176 Abs. 1, 177 StGB verwirklichende fortgesetzte Handlung hat keinen rechtlichen Bestand.

Nach dem Beschluss des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 1994 – GSSt 2 und 3/93 (NJW 1994, 1663, zum Abdruck in BGHSt bestimmt) kommt Fortsetzungszusammenhang jedenfalls bei den Tatbeständen der §§ 173, 174 und 176 (sowie § 263) StGB rechtlich nicht (mehr) in Betracht. Die Beurteilung als eine fortgesetzte Handlung hatte aber auch schon nach den zuvor geltenden Rechtsgrundsätzen zum fortgesetzten Delikt rechtlicher Prüfung nicht standgehalten. So entbehrte insbesondere die Annahme eines sich über insgesamt 16 Jahre erstreckenden Gesamtvorsatzes bereits wegen der zahlreichen zeitlichen Unterbrechungen des Tatgeschehens einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage. Auch fehlen genügende Feststellungen zu dem den einzelnen Tatbestandsverwirklichungen nach den §§ 173, 174 und 176 StGB jeweils zuzuordnenden Mindestschuldumfang.

Durch die Annahme von Fortsetzungszusammenhang ist der Angeklagte beschwert. Denn bei Wertung des Geschehens als Einzeltaten wäre die Strafverfolgung wegen eines erheblichen Teils der Gesetzesverletzungen nach den §§ 173, 174, 176 StGB verjährt. Die Regelung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Fassung des 30. StrÄG vom 23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1310) steht dem nicht entgegen; sie gilt nicht für Taten, deren Verfolgung bei zutreffender rechtlicher Beurteilung bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes verjährt war.

Dem Senat ist es nicht möglich, durch Teileinstellung des Verfahrens wegen Verjährung und durch Umstellung der Verurteilung auf nicht verjährte Einzeltaten dem Schuldspruch nach selbst abschließend zu entscheiden. Vielmehr bedarf es dazu insgesamt neuer tatrichterlicher Prüfung. Für die Verjährung der Strafverfolgung ist wegen der dann längeren Verjährungsfrist nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB von Bedeutung, ob Gewalttätigkeiten, die bisher allerdings überwiegend nur pauschal geschildert worden sind, über den festgestellten Fall der vierfachen Vergewaltigung hinausgehend zur Erzwingung des Geschlechtsverkehrs (oder anderer sexueller Handlungen) eingesetzt wurden. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass diese nach dem Zweifelssatz zu Gunsten des Angeklagten gelöste Frage, die wegen der möglichen Schwere der Schuld nach dem derzeitigen Verfahrensstand nicht durch verfahrensbeschränkende Maßnahmen nach den §§ 154, 154a StPO auszuräumen ist, auf Grund neuer tatrichterlicher Prüfung weitergehend als bisher geklärt werden kann.

Einer Umstellung des Schuldspruchs steht (auch) im Wege, dass die einzelnen Fälle, in denen ausreichend konkrete Feststellungen getroffen sind, nur zum Teil von der Anklage erfasst werden und es insoweit zur Verurteilung im weiteren Verfahren der Erhebung einer entsprechend konkretisierten Nachtragsanklage bedarf, die der veränderten materiell-rechtlichen Lage auf Grund des Beschlusses des Großen Senats für Strafsachen vom 3. Mai 1994 Rechnung trägt. Im Anklagesatz der bisher erhobenen, von Fortsetzungszusammenhang ausgehenden Anklage werden die sich über 16 Jahre hinziehenden Missbrauchsfälle zusammenfassend und ohne jegliche Konkretisierung in nur zwei Sätzen beschrieben. Lediglich auf Grund einer zulässigen – ergänzenden Heranziehung der Angaben im „wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen“ ist es möglich, einzelne der „Teilakte“ vor allem gegen Ende des Aburteilungszeitraums in ausreichender Weise zu individualisieren, so dass die Anklage nicht insgesamt unwirksam ist.

Für das weitere Verfahren wird wegen der Anforderungen, die an die Urteilsfeststellungen in Fällen sich über längere Zeiträume erstreckender gleichartiger Serientaten zu stellen sind, auf den Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 3. Mai 1994 (unter IV b aa der Gründe – NJW 1994, 1663, 1667/1668) sowie auf den Senatsbeschluss vom 25. März 1994 – 3 StR 18/94 (NStZ 1994, 352) verwiesen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 16. Mai 1994 – 3 StR 118/94).

Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt Richter am Bundesgerichtshof Kutzer befindet sich in Urlaub und ist am Unterschreiben verhindert. Richter am Bundesgerichtshof Miebach Richter am Bundesgerichtshof Blauth

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