Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Verurteilung wegen Vergewaltigung verworfen – Strafzumessung als zulässig gewürdigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 36/89
Datum
09.08.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach wegen Vergewaltigung ein. Streitpunkt war insbesondere, ob die Strafzumessung und eine missverständliche Formulierung rechtsfehlerhaft seien. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), weil keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler vorliegen. Die Äußerung des Landgerichts wurde im Zusammenhang so ausgelegt, dass der Zynismus des Angeklagten strafschärfend gewürdigt wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Missverständliche Strafzumessungserwägungen sind im Zusammenhang der Urteilsgründe auszulegen; dabei kann sich ergeben, dass nicht das Verlassen des Tatorts, sondern der zynische Umgang mit dem Opfer strafschärfend gewürdigt wird.

3

Zur Strafzumessung können konkrete Verhaltenselemente des Täters gegenüber dem Opfer herangezogen werden, wenn sie im Zusammenhang der Tat und der Urteilsgründe rechtlich relevant dargestellt sind.

4

Bei Zurückweisung oder Verwerfung der Revision trägt der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels sowie die den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen.

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 13. Mai 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 36/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██████, ██, den Steuerfachgehilfen Axel, geboren am 9. August 1954 in ███████, wegen Vergewaltigung.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Mai 1989 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 13. Mai 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Mit der missverständlichen Strafzumessungserwägung, dass der Angeklagte die Geschädigte „anschließend in ihrem Zustand allein ließ, ihr lediglich 20 Pfennig gab, damit sie nun die Polizei anrufen könne“ (UA S. 73), hat das Landgericht nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe in rechtlich zulässiger Weise den Zynismus des Angeklagten gegenüber dem mehrfach vergewaltigten Opfer straferschwerend gewürdigt, nicht aber das Verlassen des Tatorts.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

ZschockeltRußHarms
KrauthRissing-van Saan