Revision verworfen: Verzicht auf Sachverständigen- und Zeugeneinholung bei Unzucht-Verurteilung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 368/55
- Datum
- 03.11.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Erweiterung der Beweisaufnahme nach § 244 Abs. 2 StPO ist nur erforderlich, wenn die Gesamtumstände dem Tatrichter die Hinzuziehung weiterer Beweismittel aufdrängen.
Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines minderjährigen Zeugen bedarf es nicht zwingend eines psychologischen Sachverständigengutachtens, wenn seine Angaben durch andere glaubhafte Beweismittel substantiell bestätigt werden (z. B. Geständnis einer Mitangeklagten).
Die Unterlassung der Beiziehung von Strafakten oder der Vernehmung bestimmter Zeugen begründet keinen Verfahrensmangel, wenn das Urteil auf übereinstimmenden, tragfähigen Aussagen beruht, die den Sachverhalt im Wesentlichen ausreichend klären.
Dass einzelne Tatseinzelheiten lange zurückliegen, schließt ihre Glaubwürdigkeit nicht aus, wenn das Gericht feststellt, dass sie dem Zeugen nachhaltig in Erinnerung geblieben sind.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 4. Mai 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Regierungsobersekretär Nikolaus ████ aus ████ (Kreis ████), dort geboren am ██ 1891, zur Zeit in Untersuchungshaft wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. November 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Königer, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Maas, Bundesrichter Dr. Wiefels als ███████████ ████████ ███████████████████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██ bei der Verkündung als █████████ der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst █ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 4. Mai 1955 wird verworfen.
Auf die Strafe wird die seit dem 5. Mai 1955 erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde zu vier Jahren Zuchthaus und drei Jahren Ehrverlust verurteilt worden. Seine auf Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts gestützte Revision führt nicht zum Erfolg.
1.) Der Beschwerdeführer bekämpft die ██████████ des Landgerichts über die Glaubwürdigkeit der Helga ████. Er macht geltend, das Mädchen habe ████████████████ die Unwahrheit gesagt; insbesondere habe es seinen Sohn Georg zu Unrecht eines Sittlichkeitsverbrechens bezichtigt.
Das Landgericht hätte sich daher mit der Frage, ob dem Kinde geglaubt werden könne, eingehend befassen und im Interesse ihrer richtigen Beantwortung den Sachverhalt weiter aufklären müssen. Dazu hätten gehört die Beiziehung der in dem Verfahren gegen Georg a) angefallenen Strafakten, der Jugendpsychologin Dr. ██████, die Vernehmung des Vaters der Helga ████ und ihrer Arbeitgeberin Frau █████, notigenfalls des Georg als Zeugen.
Mit dem Verweise auf § 244 Abs. 2 StPO kann die Revision nur gerechtfertigt werden, wenn die gesamten Umstände dem Tatrichter die Ausdehnung der Beweisaufnahme auf weitere Beweismittel aufdrängten. Diese Voraussetzungen hält der Beschwerdeführer hier für gegeben. Seiner Ansicht kann jedoch nicht beigetreten werden.
Es ist nicht ersichtlich, was dem Landgericht hätte Anlass bieten können, Frau █████ als Zeugin zu hören. Ihm war weder ihr Name noch ihr etwaiges Wissen über die Zuverlässigkeit der Helga ████ bekannt. Laut Sitzungsniederschrift ist kein Beweisantrag gestellt, keine Anregung zu einer Erweiterung der Beweiserhebung gegeben worden. Im Gegenteil; es ist zu deren Einschränkung im Einverständnis aller Beteiligten insofern gekommen, als sie auf die Vernehmung von drei geladenen und erschienenen Zeugen verzichtet haben.
b) Auch der weiteren Rüge, das Landgericht hätte sich der Unterstützung der Sachverständigen Dr. ██████ bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Mädchens bedienen müssen, kann nicht stattgegeben werden.
Die Psychologin hatte die jugendliche Zeugin in dem Verfahren gegen Georg ██████ untersucht und begutachtet. Wäre der gegen den Angeklagten ergangene Schuldspruch ausschließlich auf die Bekundung der Helga ████ aufgebaut, so wären die von der Revision erhobenen Bedenken gegen eine Entscheidung ohne Zuhilfenahme eines Sachverständigen beachtlich. So ist es jedoch hier nicht.
Die belastende Aussage der Helga ████ entspricht in den wesentlichen Punkten der als glaubhaft angesehenen ██████████ ihrer Mutter, der früheren Mitangeklagten Maria ████, die voll geständig war und kein Rechtsmittel eingelegt hat. Diese war bei der überwiegenden Mehrzahl der Fälle, in denen der Angeklagte an ihrem Kinde unzüchtige Handlungen vorgenommen hat, zugegen und hat von seinen Verfehlungen Kenntnis genommen. Nur in einzelnen Fällen war sie nicht dabei, als der Angeklagte sich an ihrer Tochter verging. Mit Ausnahme des geringen Teiles der vom Angeklagten über eine Reihe von Jahren hindurch fortgesetzten Straftat, der sich in Abwesenheit der Maria ████ abgespielt hat, war daher ihr ohne Rechtsfehler als glaubhaft erachtetes Geständnis, zu dem noch das Zeugnis ihrer Tochter kam, die Grundlage der Tatsachenfeststellung. Im Hinblick auf die Übereinstimmung der Angaben beider konnte es sich für das Landgericht nur darum handeln, ob es auch der Darstellung des Mädchens über die von ihm allein wahrgenommenen Vorgänge folgen durfte, ohne über dessen Wahrheitsliebe, Zuverlässigkeit und Aussagefähigkeit noch ein Gutachten einzuholen.
Dazu ist im Urteil nicht näher Stellung genommen. Es ist nur auf die Aussage des „sicher und glaubwürdig erscheinenden Kindes“ in Verbindung mit dem Geständnis der Mitangeklagten hingewiesen. Mit dieser allerdings knappen Würdigung hat das Landgericht zum Ausdruck gebracht, dass es insoweit keinen Zweifel an der Richtigkeit der Schilderung der Zeugin hatte, als sie bekundete, allein weitere geschlechtliche Erlebnisse mit dem Angeklagten gehabt zu haben. Zu diesem Ergebnis konnte es gelangen, weil sich Zeugenaussage und Geständnis der Mitangeklagten inhaltlich weitgehend deckten. Hatte das Mädchen insoweit die Wahrheit gesagt, so lag kein Grund vor, ihm wegen des Restes seiner Darstellung zu misstrauen, der Tatsachen betraf, die auf demselben Gebiet lagen wie die von der Maria ████ angegebenen.
Wegen dieser Übereinstimmung der beiderseitigen Angaben ist es ohne Belang, dass die Einzelereignisse zum Teil weit zurücklagen. Überdies ist dem Urteil zu entnehmen, dass sie auf Helga ████ einen nachhaltigen Eindruck ausgeübt haben.
Der Tatrichter konnte daher davon ausgehen, dass sie ihrem wesentlichen Erscheinungsbilde nach im Gedächtnis des Mädchens haften geblieben sind.
Übrigens befand sich bei den Strafakten eine Abschrift der Äußerung, die Frau Dr. ██████ im Ermittlungsverfahren gegen Georg ██ über die Helga ████ abgegeben hat. Daraus ergaben sich keine Zweifel der Sachverständigen an der Wahrheitsliebe des Mädchens.
Nach alledem kann bei der gegebenen Sachlage in der Unterlassung der Zuziehung eines Sachverständigen kein Verfahrensverstoß gefunden werden.
c) Dasselbe gilt für die weiteren Beanstandungen, die die Nichtbeiziehung von Strafakten, Nichtvernehmung von Hubert und Georg zum Gegenstand haben.
Durch diese von der Revision verlangten Maßnahmen sollten der Helga ████ unrichtige Angaben in einigen Punkten nachgewiesen werden. Das Landgericht hat dem Beweis der von der Revision hierzu behaupteten Tatsachen für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Mädchens offenbar keine Bedeutung beigemessen, weil es auch von der Vernehmung des geladenen und erschienenen Zeugen Hubert ███ im Einverständnis mit den Beteiligten abgesehen hat. Darin liegt kein Verfahrensmangel in Anbetracht des umfassenden Geständnisses der Maria ████, durch das der Sachverhalt im Wesentlichen ausreichend aufgeklärt worden ist.
Die Sachbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Auch die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.
Die Revision musste demnach verworfen werden.
| Königer | Glanzmann | Dr. Wiefels | |||
| Jagusch | Maas |