Revision gegen Verurteilung wegen Beihilfe zu Vergewaltigung und sexuellem Missbrauch verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 367/99
- Datum
- 21.01.2000
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die gleichzeitige Anwendung alten und neuen Strafrechts auf ein und dieselbe Tat ist unzulässig; ein daraus resultierender Rechtsfehler bleibt jedoch ohne Bedeutung, soweit er dem Angeklagten nicht nachteilig ist.
Bei Gesetzesänderungen ist das mildere Recht zugunsten des Beschuldigten zu beachten; die Einstufung als milderes Recht kann die Tatqualifikation und das Strafmaß beeinflussen.
Die Annahme von Beihilfe statt Mittäterschaft beeinträchtigt das Urteil nicht, sofern Schuldspruch und Strafrahmen dem tatsächlichen Tatbeitrag Rechnung tragen.
Eine behauptete Verfahrensverzögerung rechtfertigt nur bei substantiiert erhobener Verfahrensrüge und nachweisbarer Beeinträchtigung eine konkrete Strafminderung.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 2. September 1998
Rubrum
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 21. Januar 2000 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 2. September 1998 wird als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte (unter ihrem damaligen Namen R.) wegen Beihilfe zur Vergewaltigung in Tateinheit mit Beihilfe zum sexuellen Missbrauch eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die allgemein auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision bleibt ohne Erfolg, da die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Nach den Feststellungen führte der Mitangeklagte D., dessen Revision als verspätet verworfen worden ist, mit der damals noch nicht 12 Jahre alten Tochter der Angeklagten gegen deren Willen den Geschlechtsverkehr aus. „Da die Zeugin sich wehrte, wurde sie während dessen von der Angeklagten R. festgehalten, damit der Angeklagte D. den Geschlechtsverkehr vollziehen konnte“ (UA S. 8).
1. Soweit das Landgericht den Haupttäter deshalb wegen Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1 StGB a.F.) in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch verurteilt hat, ist dies insoweit rechtsfehlerhaft, als § 176a StGB zur Tatzeit noch nicht galt, diese Vorschrift im konkreten Fall auch nicht das gegenüber § 176 Abs. 3 StGB a.F. mildere Recht darstellt (zu einer hier nicht vorliegenden Ausnahme vgl. BGH NStZ 2000, 49) und nicht innerhalb einer Tat sowohl altes als auch neues Recht angewendet werden darf.
Zum Nachteil der Angeklagten hat sich dieser Fehler nicht ausgewirkt. Die Urteilsformel bedarf keiner Korrektur, da das Landgericht dort das tateinheitlich verwirklichte Delikt nur als sexuellen Missbrauch eines Kindes bezeichnet hat. Soweit sich aus den Gründen ergibt, dass das Landgericht entgegen der Urteilsformel doch von schwerem sexuellen Missbrauch gemäß dem erst durch das 6. StrRG in das StGB eingefügten § 176a ausgegangen ist, kann ein Beruhen des Urteils ausgeschlossen werden: Das Landgericht hat die Strafe dem nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB a.F. entnommen. Auf § 176a StGB hat es nur zur Begründung abgestellt, warum sich die Tat nicht als minder schwerer Fall einer Vergewaltigung darstellt. Dies hatte es ebenso mit dem tateinheitlich verwirklichten sexuellen Missbrauch eines Kindes, bei dem das Regelbeispiel eines besonders schweren Falles (§ 176 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB a.F.) verwirklicht ist, begründen können. Die durch § 176a StGB von zehn Jahren auf 15 Jahre erhöhte Höchststrafe ist hierbei ohne Bedeutung gewesen.
2. Auch im Übrigen ist der Bestand des Urteils durch die Anwendung von § 177 Abs. 1 StGB a.F. nicht gefährdet. Zwar kann sich in der vorliegenden Konstellation das neue Recht, also § 177 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB i.d.F. des 33. StrÄndG bzw. § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB i.d.F. des 6. StrRG, als das mildere Recht erweisen, weil nunmehr eine mittäterschaftliche Begehung einer Vergewaltigung dann nicht in Betracht kommt, wenn der Täter nicht selbst den Beischlaf oder eine ähnliche, das Opfer besonders erniedrigende Handlung ausführt (BGH NStZ 1999, 452), während es nach altem Recht genügte, dass sich das tatbestandsmäßige Verhalten des Mittäters auf eine Nötigungshandlung beschränkte, die einem anderen den Beischlaf ermöglichte (BGHSt 27, 205, 206; BGH NStZ 1985, 71, 72; BGH bei Miebach NStZ 1994, 222, 224; BGHR StGB § 177 | Mittäter 1), und die Angeklagte deshalb bei Anwendung des alten Rechts naheliegend als (Mit)Täterin einer Vergewaltigung zu verurteilen gewesen wäre, während sie nach neuem Recht nur (Mit)Täterin einer sexuellen Nötigung hätte sein können. Durch die Annahme von Gehilfenschaft und die vom Landgericht vorgenommene Strafrahmenverschiebung ist die Angeklagte aber jedenfalls weder im Schuld- noch im Strafausspruch beschwert.
3. Ob das Verfahren in der Weise verzögert worden ist, dass wegen eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK eine konkret bestimmte Ermäßigung der Strafe hätte erfolgen müssen (vgl. BVerfG NStZ 1997, 591; BGHR StGB § 46 II Verfahrensverzögerung 7, 12; BGH NStZ 1999, 181, 182; BGH, Urt. vom 10. November 1999 – 3 StR 361/99 [zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt]), braucht der Senat nicht zu entscheiden. Eine wirksame Zustellung des am 2. September 1998 verkündeten Urteils ist erst auf entsprechende Anregung des Generalbundesanwalts am 28. September 1999 erfolgt. Daraufhin hat der Verteidiger erneut eine Revisionsbegründung abgegeben. Ein Fall, in dem eine Verfahrensverzögerung erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingetreten und dem Beschwerdeführer deshalb eine entsprechende Rüge nicht möglich ist, liegt demnach nicht vor. Deshalb hätte es einer Verfahrensrüge bedurft (vgl. BGHR StGB § 46 II Verfahrensverzögerung 12; BGH NStZ 1999, 313; BGH, Urt. vom 10. November 1999 – 3 StR 361/99 [zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt]). Eine solche Rüge ist nicht erhoben worden.
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