Revision: Strafverfolgung wegen Besitzes einer Selbstladepistole nach §154a StPO ausgenommen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 367/95
- Datum
- 15.11.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Ausnahmeregelung von der Strafverfolgung nach § 154a StPO ist zulässig, wenn bei Wegfall der betreffenden Einzelstrafe auf die gebildete Gesamtstrafe nicht anders erkannt worden wäre.
Bei Entscheidung über eine Beschränkung der Strafverfolgung nach § 154a Abs. 5 StPO ist zu prüfen, ob die Eliminierung der Einzelstrafe die Gesamtstrafenbildung nicht beeinflusst.
Das Revisionsgericht kann den Urteilstenor zur Übereinstimmung mit den Urteilsgründen ändern, insbesondere zur Klarstellung der festgestellten Rechtsfolgen und angewandten Vorschriften.
Eine weitergehende Revision ist zu verwerfen, soweit sie keine durchgreifenden oder substantiierten Rechtsfehler gegen das angefochtene Urteil darlegt.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 7. Februar 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 367/95 vom 15. November 1995 in der Strafsache gegen Ahmet A█, geboren am ██ (____ 1967 in ███, Türkei), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 1 und 2, § 154a Abs. 2 und 4 StPO am 15. November 1995 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 7. Februar 1995 wird das Vergehen des Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe im Fall II. 4. der Urteilsgründe (Besitz einer Selbstladepistole Crvena Zastava) von der Verfolgung ausgenommen (§ 154a Abs. 1 und 2 StPO).
2. In dem Urteilstenor wird das Wort „Ver-“ durch die Worte „erweiterter Verfall“ ersetzt; in der Liste der angewandten Vorschriften wird „§ 73“ durch „§ 73d“ ersetzt.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.
4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht Oldenburg hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 58 Fällen, davon in einem Fall mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe sowie wegen unerlaubten Besitzes einer weiteren Schusswaffe unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ein Geldbetrag in Höhe von 1.919,14 DM wurde für verfallen erklärt.
1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird die Strafverfolgung in dem aus der Tenorformel ersichtlichen Umfang gemäß § 154a Abs. 5 StPO beschränkt. Der Senat kann ausschließen, dass bei Fortfall der für den Waffenbesitz ausgeworfenen (niedrigsten) Einzelstrafe von neun Monaten Freiheitsstrafe neben 59 Einzelstrafen von jeweils zwischen einem Jahr und einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe, wobei zusätzlich eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 10,-- DM einbezogen wurde, auf eine andere als die gebildete Gesamtstrafe erkannt worden wäre.
2. Die Änderung des Urteilstenors passt diesen an die Urteilsgründe (UA S. 27) an.
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