Treffer
BGH Beschluss

Revision der Nebenklägerin verworfen wegen Verböserungsverbot (§400 Abs.1, §349 Abs.1 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 367/94
Datum
09.09.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unzulässig (§349 Abs.1 StPO), weil aus den Verfahrens- und Sachrügen ersichtlich ist, dass kein Rügenansatz wegen einer verletzten Anschlussnorm vorgetragen wird. Vielmehr zielt das Rechtsmittel auf eine Verschlechterung des Angeklagten, was nach §400 Abs.1 StPO ausgeschlossen ist. Die Nebenklägerin trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig, wenn sie nicht rügt, dass eine Rechtsnorm, deren Verletzung zum Anschluss berechtigt, zum Schuldspruch nicht oder nicht richtig angewandt worden sei.

2

Nebenkläger dürfen ein Rechtsmittel nicht mit dem Ziel einlegen, dem Angeklagten ungünstigere Rechtsfolgen zu erzielen; ein solches Anfechtungsziel ist nach §400 Abs.1 StPO ausgeschlossen.

3

Ergibt sich aus den Ausführungen zur Verfahrens- und Sachrüge, dass das Rechtsmittel auf eine Verschlechterung des Angeklagten abzielt, ist die Revision nach §349 Abs.1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

4

Bei unzulässiger Revision hat die Nebenklägerin die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Zwickau, 4. März 1994

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 367/94 3 29 Ce Cl

vom 9. September 1994

in der Strafsache gegen Rüdiger Reinhold O., geboren am [REDACTED] in [REDACTED], wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 9. September 1994

Tenor

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 4. März 1994 wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

Die Ausführungen zur Verfahrens- und zur Sachrüge ergeben, dass mit der Revision nicht geltend gemacht wird, eine Rechtsnorm, deren Verletzung zum Anschluss berechtigt, sei zum Schuldspruch nicht oder nicht richtig angewandt worden. Vielmehr sollen mit dem Rechtsmittel, trotz formal lediglich andeutungsweise weiterreichenden Antrags, dem Angeklagten ungünstigere Rechtsfolgen erreicht werden. Mit diesem Anfechtungsziel ist ein Rechtsmittel für die Nebenklägerin jedoch gesetzlich ausgeschlossen (§ 400 Abs. 1 StPO).

Gründe

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten durch ihr Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

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