Revision: Vorläufige Einstellung wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 367/94
- Datum
- 09.09.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht kann auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO das Verfahren hinsichtlich bestimmter Taten vorläufig einstellen.
Bei vorläufiger Einstellung entfallen die wegen der eingestellten Taten verhängten Strafen; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Die Streichung eines Teil-Schuldspruchs führt nicht zwingend zur Änderung des Gesamtstrafenausspruchs, wenn das Revisionsgericht ausschließen kann, dass die Vorinstanz bei Wegfall der Tat eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt hätte.
Die Revision ist zu verwerfen, soweit die Nachprüfung keine zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt (vgl. § 349 Abs. 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Zwickau, 4. März 1994
Rubrum
BESCHLUSS
3 StR 367/94 20316 Au
vom 9. September 1994
in der Strafsache gegen █████████████████ Rüdiger Reinhold, geboren am ███ 1953 in ███, wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. September 1994 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 4. März 1994 wird
a) das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) die Urteilsformel dahin geändert, dass die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin durch sein Rechtsmittel in der Revisionsinstanz entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Der Senat stellt das Verfahren im Fall II 7 der Urteilsgründe (versuchter sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen) auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der insoweit verhängten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zur Folge. Der Gesamtstrafenausspruch wird hiervon nicht berührt, da der Senat ausschließen kann, dass das Landgericht bei einer Summe von noch 240 Monaten Freiheitsstrafe eine noch niedrigere als die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten festgesetzt hätte.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
| Ruf | Kutzer | Miebach | |||
| Zschockelt | Rissing-van Saan |