Treffer
BGH Beschluss

Revision: Vorläufige Einstellung wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 367/94
Datum
09.09.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH stellte auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren hinsichtlich der Verurteilung wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein und strich den entsprechenden Schuldspruch. Die insoweit verhängte Geldstrafe entfällt; die dafür entstehenden Verfahrenskosten trägt die Staatskasse. Die weitergehende Revision wurde verworfen, weil keine zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler vorlagen; der Gesamtstrafenausspruch blieb unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht kann auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO das Verfahren hinsichtlich bestimmter Taten vorläufig einstellen.

2

Bei vorläufiger Einstellung entfallen die wegen der eingestellten Taten verhängten Strafen; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

3

Die Streichung eines Teil-Schuldspruchs führt nicht zwingend zur Änderung des Gesamtstrafenausspruchs, wenn das Revisionsgericht ausschließen kann, dass die Vorinstanz bei Wegfall der Tat eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt hätte.

4

Die Revision ist zu verwerfen, soweit die Nachprüfung keine zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt (vgl. § 349 Abs. 2 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Zwickau, 4. März 1994

Rubrum

BESCHLUSS

3 StR 367/94 20316 Au

vom 9. September 1994

in der Strafsache gegen █████████████████ Rüdiger Reinhold, geboren am ███ 1953 in ███, wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. September 1994 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 4. März 1994 wird

a) das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) die Urteilsformel dahin geändert, dass die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin durch sein Rechtsmittel in der Revisionsinstanz entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Der Senat stellt das Verfahren im Fall II 7 der Urteilsgründe (versuchter sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen) auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der insoweit verhängten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zur Folge. Der Gesamtstrafenausspruch wird hiervon nicht berührt, da der Senat ausschließen kann, dass das Landgericht bei einer Summe von noch 240 Monaten Freiheitsstrafe eine noch niedrigere als die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten festgesetzt hätte.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

RufKutzerMiebach
ZschockeltRissing-van Saan
Revision: Vorläufige Einstellung wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen — Themis