Revision: Einbeziehung früherer Verurteilungen in Einheitsjugendstrafe geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 367/23
- Datum
- 31.10.2023
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht kann das angefochtene Urteil abändern und frühere rechtskräftige Verurteilungen in eine Einheitsjugendstrafe einbeziehen, soweit die Voraussetzungen einer zusammengefassten Jugendstrafe vorliegen.
Wird die Revision nur in Bezug auf einzelne Punkte als begründet erachtet, kann das Revisionsgericht insoweit den Urteilsspruch ändern und die weitergehende Revision verwerfen.
Die Auferlegung der Kosten des Rechtsmittels richtet sich nach dem Ausgang des Revisionsverfahrens; der unterliegende Revisionsführer hat die Kosten zu tragen.
Eine Tenoränderung zur Einbeziehung früherer Urteile kann durch den Bundesgerichtshof erfolgen, wobei sich die Begründung aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen ergeben kann.
Vorinstanzen
vorgehend LG Krefeld, 23. Juni 2023, Az: 22 KLs 2/23
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 23. Juni 2023 aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen dahin geändert, dass in die Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten die Verurteilungen durch das Amtsgericht Krefeld vom 5. Februar 2020 ( ) und das Amtsgericht Hameln vom 21. Juli 2021 ( ) einbezogen werden.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Schäfer Berg Anstötz Erbguth Voigt