Treffer
BGH Urteil

BGH: Teilvereidigung nach § 60 Nr. 2 StPO und Exzess bei Schussabgabe beim Raub

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 366/93
Datum
12.07.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Gegen Verurteilungen u.a. wegen versuchten Mordes sowie (versuchten) schweren Raubes und räuberischer Erpressung legten Angeklagte und Staatsanwaltschaft Revision ein. Streitpunkte waren u.a. die Teilvereidigung von Zeugen, die Annahme eines Exzesses bei Schussabgaben sowie die Strafrahmenmilderung beim versuchten Mord und die Einbeziehung einer Vorstrafe in die Gesamtstrafe. Der BGH verwarf die Revisionen im Wesentlichen, hielt Beweiswürdigung und Strafzumessung für rechtsfehlerfrei und bestätigte insbesondere die Exzessannahme. Lediglich die Einbeziehung einer bereits erlassenen Freiheitsstrafe in die nachträgliche Gesamtstrafenbildung wurde gestrichen; die Gesamtfreiheitsstrafe blieb unverändert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht in der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Weise ausgeführt ist; hierzu gehört insbesondere die vollständige, revisionsgerichtlich nachprüfbare Mitteilung der maßgeblichen Tatsachen und Unterlagen.

2

Eine Teilvereidigung nach § 60 Nr. 2 StPO ist zulässig, wenn hinsichtlich des vereidigten Aussagegegenstands kein Beteiligungsverdacht besteht und kein innerer Tatzusammenhang vorliegt, der ein nicht oder nur schwer trennbares Gesamtgeschehen betrifft; maßgeblich ist der Zusammenhang der Taten, nicht der Aussageumstände.

3

Die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes unterliegt tatrichterlicher Würdigung; kann der Tatrichter unter Berücksichtigung der Entfernung, Sichtverhältnisse und fehlender Feststellungen zur Zielsicherheit nicht ausschließen, dass auf weniger empfindliche Körperbereiche gezielt wurde, ist revisionsrechtlich hinzunehmender Zweifel möglich.

4

Schussabgaben bei einem gemeinschaftlich begangenen Raub können einem Mittäter als Exzess nicht zugerechnet werden, wenn eine Abrede, nicht zu schießen, nicht widerlegt und daher nicht auszuschließen ist.

5

Eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 1 StGB scheidet aus, soweit die einzubeziehende Strafe bereits vor Verkündung des neuen Urteils erlassen war; die Einbeziehung ist dann aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck, 11. Dezember 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

vom 12. Juli 1995 in der Strafsache gegen Hans-Jürgen, geboren am [REDACTED], aus [REDACTED], Kreis [REDACTED], dort geboren am [REDACTED], und Giovanni, geboren am [REDACTED], aus [REDACTED], Kreis [REDACTED], dort geboren am [REDACTED],

wegen versuchten Mordes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juli 1995, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, die Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt, Dr. Miebach, Winkler, Schomburg als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] aus [REDACTED] als Verteidiger für den Angeklagten H, Rechtsanwalt [REDACTED] aus [REDACTED] als Verteidiger für den Angeklagten B, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 11. Dezember 1992 werden mit der Maßgabe verworfen, dass hinsichtlich des Angeklagten H die Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 1. November 1989 entfällt.

Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die den Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten H wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub (Fall 1 der Urteilsgründe), schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 4), versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung (Fall 8), schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 7) und wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei weiteren Fällen (2 und 9) unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von vier Monaten zu fünfzehn Jahren Gesamtfreiheitsstrafe und den Mitangeklagten B wegen schweren Raubes (Fall 4), versuchten schweren Raubes (Fall 8) und schwerer räuberischer Erpressung (Fall 9) zur Gesamtfreiheitsstrafe von dreizehn Jahren und sechs Monaten verurteilt und sie im Übrigen freigesprochen.

Gegen ihre Verurteilung wenden sich die Angeklagten mit der Verfahrens- und Sachrüge.

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist beschränkt auf die Schuld- und Strafausprüche in den Fällen 1, 4, 7 und 8 sowie auf den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafen. Sie beanstandet mit der Sachrüge insbesondere, dass die Angeklagten H und B im Fall 4 nicht auch wegen versuchten Mordes und der Angeklagte B im Fall 8 nicht wegen – in Tateinheit begangener – versuchter gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, ferner dass dem Angeklagten H im Fall 1 zu Unrecht eine Strafrahmenverschiebung wegen Versuchs zugebilligt wurde und dass wegen der Zäsurwirkung des einbezogenen Urteils des Amtsgerichts Hamburg vom 1. November 1989 zwei Gesamtstrafen hätten gebildet werden müssen.

Die Rechtsmittel führen zum Wegfall der einbezogenen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 1. November 1989 hinsichtlich des Angeklagten H; im Übrigen haben sie keinen Erfolg.

A. Revisionen der Angeklagten:

I. Die Verfahrensrüge des Angeklagten H ist nicht ausgeführt und damit unzulässig.

II. 1. Die Rüge des Angeklagten B, nicht die Richter der Großen Strafkammer I, sondern die als Hilfsschwurgerichtskammer mit Beschluss des Präsidiums des Landgerichts Lübeck vom 31. Oktober 1991 gebildete Große Strafkammer IX sei zuständig gewesen, weil der diesen Beschluss korrigierende erneute Beschluss des Präsidiums vom 2. Dezember 1991 rechtswidrig gewesen sei, entspricht nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Von dem Beschluss vom 2. Dezember 1991 wird in der Revisionsbegründung nämlich nur ein kleiner Auszug wiedergegeben. Der Senat kann ohne Kenntnis des vollständigen Inhalts nicht nachprüfen, ob der Beschluss vom 2. Dezember 1991 eine Berichtigung des Beschlusses vom 31. Oktober 1991 im Sinne des § 319 ZPO, die Zuteilung einer Sache an einen schon bisher damit befassten Spruchkörper nach § 21e Abs. 4 GVG oder eine erneute Änderung der Geschäftsverteilung nach § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG darstellt und ob die Voraussetzungen der je nach Sachlage einschlägigen Vorschrift erfüllt sind.

2. Die Teilvereidigung der Zeugen Heiko L. und Christine P. auf ihre Aussagen zu Fall 4 der Urteilsgründe verstößt nicht gegen § 60 Nr. 2 StPO. Der Umstand, dass die Zeugin P. vorübergehend für zwei Wochen eine Kassette mit Beutegeld in Verwahrung genommen hatte, begründet einen Verdacht der Begünstigung nach § 257 Abs. 1 StGB nicht. Denn sie war davon ausgegangen, der Angeklagte H wolle das Geld vor dem Zugriff seiner Ehefrau in Sicherheit bringen (UA S. 424). Somit handelte sie nicht in der Absicht, ihm die Vorteile der Tat im Sinne des § 257 Abs. 1 StGB zu sichern, nämlich eine Entziehung zugunsten des Verletzten zu verhindern (RGSt 60, 273, 278; Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. § 257 Rdn. 9).

Zwischen dem Fall 4 und den Fällen 8 und 9, in denen ein Beteiligungsverdacht gegen beide Zeugen begründet ist, besteht auch kein der Teilvereidigung entgegenstehender innerer Zusammenhang, wonach den Gegenstand der Aussage ein nicht oder nur schwer trennbares Gesamtgeschehen bilden würde (vgl. BGHR StPO § 60 Nr. 2 Teilvereidigung 1, 3; BGH StV 1983, 401). Hierbei kommt es auf einen Zusammenhang der Taten, nicht auf die Umstände der Zeugenaussage an (vgl. BGHR StPO § 60 Nr. 2 Teilvereidigung 3). Demnach spielt keine Rolle, auf welche Weise der Zeuge sein Wissen von den Taten erlangt oder ob er bei der gleichen Vernehmung zu beiden Fällen ausgesagt hat. Für die Annahme eines solchen Tatzusammenhangs reicht es auch nicht, dass sich der Angeklagte ein halbes Jahr nach dem erfolgreichen Überfall im Fall 4 entschlossen hat, das gleiche Objekt auf entsprechende Weise erneut zu überfallen (Fall 8), auch wenn er durch die Schilderung seines Erfolgs im ersten Fall den Zeugen bewogen hat, sich bei dem zweiten Überfall als Mittäter zu beteiligen und ihm so Kenntnis von dieser Tat verschafft hat. Dass der Misserfolg im Fall 8 die Täter veranlasst hat, etwa eine Woche später einen nach Tatdurchführung und Tatobjekt anders gelagerten erneuten Überfall zu begehen, um doch noch zu Geld zu gelangen, vermag einen Tatzusammenhang im genannten Sinne ohnehin nicht zu rechtfertigen.

Ob die Vereidigung des Zeugen Ki gegen § 60 Nr. 2 StPO verstoßen hat oder ob die Strafkammer die Aussage als unbeeidigt hätte werten und einen entsprechenden Hinweis hätte erteilen müssen, kann offen bleiben, weil das Urteil auf einem etwa gegebenen Verstoß nicht beruht. Das Landgericht hat den Zeugen vereidigt, obwohl es seiner Aussage zur Gewährung eines Darlehens an den Angeklagten B nicht geglaubt hat. Es ist auszuschließen, dass es seine Bekundung anders bewertet hätte, wenn der Zeuge unvereidigt geblieben wäre. Nach den Gesamtumständen des Falles scheidet auch die Möglichkeit aus, der Angeklagte B oder sein Verteidiger könnten auf Grund der Vereidigung darauf vertraut haben, das Gericht werde der entlastenden Aussage des Zeugen Glauben schenken, und davon abgehalten worden sein, andere, zusätzliche Beweismittel für die Richtigkeit dieser Angaben zu benennen (vgl. BGHR StPO § 60 Nr. 2 Strafvereitelung, versuchte 3).

III. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrügen hat – abgesehen von der fehlerhaften Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 1. November 1989 (vgl. dazu nachfolgend unter C) – keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Auch die gegen die Strafzumessungserwägungen erhobenen Einwendungen des Angeklagten B sind nicht begründet. Nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO ist es nicht erforderlich, sämtliche Erwägungen darzustellen; es genügt, wenn die für die Zumessung der Strafe bestimmenden Umstände aufgeführt werden (BGHR StPO § 267 III Satz 1 Strafzumessung 2). Danach stellt es keinen Rechtsfehler dar, wenn die Strafkammer die straffreie Führung des Angeklagten zwischen der Vorverurteilung und der ersten hier abgeurteilten Tat, die verbüßte Untersuchungshaft und die Dauer der Hauptverhandlung nicht ausdrücklich erörtert hat. Die Schilderung des Tatortes im Fall 4 (UA S. 921) dient der Beschreibung des Ausmaßes und der Art der Gefährdung der Öffentlichkeit durch die Tatausführung und ist ebensowenig zu beanstanden wie die Erwägung zu Fall 9, dass nur neun Tage nach dem Überfall in Fall 8 das strafbare Handeln „mit ungebrochener krimineller Energie“ fortgesetzt wurde (UA S. 929). Dass die Strafkammer dabei den engen motivatorischen Zusammenhang zwischen beiden Fällen übersehen haben könnte, ist auszuschließen. Die Auswirkungen der hohen Freiheitsstrafen auf das künftige Leben des Angeklagten B. hat das Landgericht bei der Gesamtstrafenbildung ausdrücklich berücksichtigt (UA S. 935); dass es diesen Gesichtspunkt bei der Bemessung der Einzelstrafen übersehen haben könnte, ist nicht zu besorgen. Die bisherige Verfahrensdauer von noch nicht ganz fünf Jahren seit Tatzeitende stellt angesichts der Aburteilung von mehreren Straftaten aus dem Bereich der Schwerkriminalität mit umfangreicher Beweisaufnahme in einer etwa ein Jahr dauernden Hauptverhandlung noch keinen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK dar.

B. Revision der Staatsanwaltschaft:

1. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass sich das Landgericht im Fall 4 nicht die Überzeugung verschaffen konnte, der Angeklagte H habe bei der Abgabe des Schusses auf den Geldtransportbegleiter Bo mit wenigstens bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt. Die Strafkammer hat bedacht, dass die Combatstellung des Angeklagten für eine gezielte Schussabgabe spricht, da er sofort nach dem Ruf „Geld her“ geschossen hat und dass das Geschoss knapp oberhalb der rechten Brustwarze eingedrungen ist. Wenn sie andrerseits angesichts der Schussentfernung von etwa 9,5 m und mangels Feststellungen zu seiner Zielsicherheit nicht ausschließen vermochte, dass er möglicherweise „weniger empfindliche Körperteile, wie z. B. die Beine“ (UA S. 560) habe treffen wollen und der Schuss fehlgegangen ist, hält sich dies im Rahmen des vom Revisionsgericht noch hinzunehmenden tatrichterlichen Ermessens. Die nach den getroffenen Feststellungen zwischen dem Schützen und dem Opfer befindlichen drei geparkten Kraftfahrzeuge stehen einer solchen Annahme nicht zwingend entgegen. Das Landgericht hat als Position des Opfers den Bereich der Spur 9 in der in Bezug genommenen Tatortskizze 1:100 festgestellt (UA S. 559). Damit befand sich das Opfer in einer Entfernung von etwa 2 m vom nächststehenden Fahrzeug in der ersten Parkbox, so dass der 1,85 m große Angeklagte H bei einem schräg nach unten gerichteten Blickwinkel durchaus auch den unteren Körperbereich des Opfers einsehen konnte. Dagegen hat das Landgericht die Position des Schützen H angesichts widersprechender Zeugenaussagen nicht genau, sondern nur ungefähr im Bereich der Spur 7 („engerer Tatortbereich“ UA S. 559) eingrenzen können, wobei die den Feststellungen zugrunde gelegte Darstellung des Zeugen Bo, er habe „Blickrichtung über drei Motorhauben“ zum Schützen gehabt (UA S. 553), dafür spricht, dass auch er für diesen sichtbar war. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Strafkammer nicht nur die Beine, sondern insgesamt „andere, weniger empfindliche Körperteile“ in ihre Überlegungen einbezogen hat.

Die Beweiswürdigung ist auch nicht deshalb lückenhaft, weil die Strafkammer Parallelen zu den Fällen 7 und 8 nicht ausdrücklich erörtert hat. Abgesehen davon, dass spätere Handlungsweisen nur bedingt Rückschlüsse auf frühere Vorgänge zulassen, beweist weder der Fall 7 noch der Fall 8 eine hohe Zielsicherheit des Angeklagten. Im Fall 8 ist nicht feststellbar gewesen, wohin der Angeklagte gezielt hat, so dass auch die Lage der Einschusslöcher nicht viel besagt. Der Umstand, dass beide Einschüsse nahe beieinanderliegen, lässt bei zwei schnell hintereinander abgegebenen Schüssen noch nicht auf hohe Treffgenauigkeit schließen. Der Fall 7 erlaubt einen Vergleich bei einer Schussentfernung von lediglich drei Metern auf einen unbewaffneten Gegner ohnehin nicht. Im Übrigen hat der Angeklagte im Fall 7 auf die Beine seines Opfers geschossen und im Fall 8 deutet die Höhe der Einschusslöcher von 54 bzw. 48 cm über Teerdecke ebenfalls auf tiefgezielte Schüsse, was für die Berechtigung der von der Strafkammer gesehenen Zweifel sprechen könnte.

2. Rechtsfehlerfrei hat die Strafkammer in den Fällen 4 und 8 in der Schussabgabe durch den Angeklagten H einen dem Mitangeklagten B nicht anzulastenden Exzess gesehen, weil sie eine Abrede, nicht zu schießen, nicht ausschließen vermochte. Anhaltspunkte hierfür hat sie dem Beweisergebnis zu den Fällen 8 und 9 entnommen, wobei im Fall 9 zur Überzeugung des Landgerichts eine solche Abrede durch die Zeugen Li und P. erwiesen und im Fall 8 auf Grund entsprechender Bekundungen des Zeugen L. zumindest nicht widerlegt und damit als nicht ausschließbar zugrunde gelegt worden ist. Der anders gelagerten Situation eines Überfalls auf unbewaffnete Kunden und Angestellte im Fall 9 hat es dadurch Rechnung getragen, dass es diese Indizwirkung nur als schwaches Beweisanzeichen gewertet hat (UA S. 746). Es hat bei seinen Erwägungen auch bedacht, dass der Angriff auf einen geschulten, bewaffneten und grundsätzlich verteidigungsbereiten Wachmann erfolgt ist (UA S. 542), wobei dieser Umstand entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin einer Abrede, nicht zu schießen, nicht zwingend entgegensteht. Es ist durchaus möglich, dass die Täter angenommen hatten, der durch den Angriff überraschte Wachmann werde eine Gegenwehr mit der Waffe dann für sinnlos halten, wenn er erkennt, dass der Angreifer bereits schussbereit ist, während er selbst die Waffe erst ergreifen und auf das Ziel richten müsste.

Die im Fall 3 der Urteilsgründe vorgenommene Milderung des Strafrahmens für versuchten Mord nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB ist aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat die in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geforderte Gesamtschau angestellt, die neben der Persönlichkeit des Täters die Tatumstände im weitesten Sinne und dabei insbesondere die versuchsbezogenen Gesichtspunkte einbezieht, wie Nähe zur Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und eingesetzte kriminelle Energie (vgl. BGHR StGB § 23 II Strafrahmenverschiebung 12 m. w. N.). Sie durfte hierbei berücksichtigen, dass der Tod des Opfers nicht das Ziel, sondern nur eine in Kauf genommene – möglicherweise auch ausbleibende – Folge seines Handelns war (vgl. BGHR StGB § 46 III Tötungsvorsatz 5) und dass der Angeklagte zur Tatzeit nicht wegen Aggressionsdelikten vorbestraft war (vgl. BGHSt 35, 347, 355). Die nach der Tat abgegebenen Äußerungen des Angeklagten H über die Verletzungen des Opfers sind nicht von solchem Gewicht, dass ihre ausdrückliche Erörterung unverzichtbar gewesen wäre. Eine volle Nachprüfung des Strafaussprachs durch das Revisionsgericht ist ausgeschlossen (BGHR StGB § 23 II Strafrahmenverschiebung 11 m. w. N.).

C. Dagegen hat die Einbeziehung der Freiheitsstrafe von vier Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 1. November 1989 in die für den Angeklagten H gebildete Gesamtfreiheitsstrafe keinen Bestand. Die Feststellungen im angefochtenen Urteil lassen nicht erkennen, ob die einbezogene Strafe nicht bereits vor Urteilsverkündung am 11. Dezember 1992 erlassen war und damit nicht mehr Gegenstand einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 1 StGB sein konnte (UA S. 37, 931). Eine solche Erörterung drängte sich auf, da die Bewährungszeit von drei Jahren einige Wochen vor Erlass des angefochtenen Urteils abgelaufen war. An sich würde diese Lücke in den Feststellungen zur teilweisen Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache führen. Das Revisionsgericht hat jedoch von Amts wegen zu prüfen, ob nicht der nach Erlass des angefochtenen Urteils vergangene lange Zeitraum einer solchen Sachbehandlung entgegensteht, weil eine Zurückverweisung zu einer mit dem Beschleunigungsgebot nicht zu vereinbarenden weiteren Verfahrensverzögerung führen würde (vgl. BGHR StGB § 46 II Verfahrensverzögerung 8). Um diese zu vermeiden, hat der Senat Unterlagen, aus denen sich der Erlass der einbezogenen Strafe mit Wirkung vom 8. Dezember 1992 ergibt, beigezogen, zum Gegenstand der Revisionshauptverhandlung gemacht und auf den Wegfall der Einbeziehung selbst erkannt. Dies hat zur Folge, dass die Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Hamburg vom 1. November 1989 entfällt und daher nicht zwei Gesamtstrafen gebildet werden müssen, sondern die vom Landgericht ohne Rücksicht auf die Zäsur gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren Bestand hat.

Bei dieser Verfahrenslage kann offenbleiben, ob der Senat auch nach den Grundsätzen von BGHSt 20, 293 (von 292) im Revisionsverfahren hätte klaren können, ob die im angefochtenen Urteil einbezogene Freiheitsstrafe bereits vor dessen Verkündung erlassen worden war.

Die Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren wird durch den Wegfall der Einbeziehung nicht berührt. Der Senat schließt angesichts der Vielzahl und der Schwere der übrigen Einzelstrafen (Summe über 54 Jahren Freiheitsstrafe) aus, dass die Strafkammer den Angeklagten H ohne die einbezogene Freiheitsstrafe von vier Monaten zu einer niedrigeren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt hätte.

ZschockeltMiebachSchomburg
KutzerWinkler
BGH: Teilvereidigung nach § 60 Nr. 2 StPO und Exzess bei Schussabgabe beim Raub — Themis