Treffer
BGH Beschluss

Revision: Unzulässiger Vorsitz eines blinden Richters in erstinstanzlicher Strafhauptverhandlung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 366/88
Datum
09.12.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die unvorschriftsmäßige Besetzung des Landgerichts, weil ein blinder Richter den Vorsitz geführt habe. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Der Senat stellt fest, dass der Vorsitz in erstinstanzlichen Strafhauptverhandlungen Sehkraft erfordert. Die Mitwirkung blinder Richter als Tatrichter bleibt hingegen grundsätzlich möglich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Vorsitzende einer erstinstanzlichen Hauptverhandlung in Strafsachen muss zu eigenen visuellen Wahrnehmungen in der Lage sein; fehlt diese Fähigkeit, kann ein blinder Richter nicht den Vorsitz führen.

2

Die Verfahrensrüge wegen unvorschriftsmäßiger Besetzung (Revisionsgrund nach § 338 Nr. 1 StPO) liegt vor, wenn ein blinder Richter den Vorsitz in einer erstinstanzlichen Strafhauptverhandlung innehatte.

3

Die dem Vorsitz gemäß § 238 StPO und den sitzungspolizeilichen Befugnissen nach § 176 GVG obliegenden Aufgaben erfordern regelmäßig Sehkraft, weil der Vorsitzende unmittelbar auf visuelle Eindrücke reagieren können muss.

4

Die Mitwirkung blinder Richter als mitentscheidende Tatrichter ist grundsätzlich zulässig, da fehlende Seheindrücke durch andere Wahrnehmungen und die Beratung im Senat ausgeglichen werden können.

Vorinstanzen

Landgericht Kaiserslautern, 4. März 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 366/88 in der Strafsache gegen ███, geboren am ██ 1957 in ████, ███, wegen Steuerhinterziehung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Dezember 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 4. März 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten hat mit der Verfahrensrüge nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts Erfolg. Obwohl Bedenken vorgebracht werden (vgl. Schulze MDR 1988, 736), daß ausnahmslos ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 338 Nr. 1 StPO vorliegt, wenn ein blinder Richter den Vorsitz in einer erstinstanzlichen Hauptverhandlung führt, folgt der Senat der neuen Rechtsprechung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGHSt 35, 164; BGHR StPO § 338 Nr. 1 Richter, blinder 3) insoweit, als ein blinder Richter nicht den Vorsitz in einer erstinstanzlichen Hauptverhandlung in Strafsachen führen kann.

Bestimmend hierfür ist nach Auffassung des Senats, daß die dem Vorsitzenden gemäß § 238 StPO übertragene Verhandlungsleitung und seine sitzungspolizeilichen Aufgaben nach § 176 GVG im Interesse eines Angeklagten, gegen den in einem Strafverfahren der staatliche Strafanspruch durchgesetzt werden soll, auch die Sehkraft des Vorsitzenden erfordert. Der Vorsitzende in einer erstinstanzlichen Hauptverhandlung in Strafsachen muß in der Lage sein, selbst visuelle Wahrnehmungen zu machen, um gegebenenfalls darauf unmittelbar reagieren zu können.

Der Senat hat allerdings keinen Anlaß, aus den angeführten Entscheidungen zu folgern, daß die Mitwirkung eines jeden blinden Richters in jeder tatrichterlichen Hauptverhandlung zur vorschriftswidrigen Gerichtsbesetzung führt (so Fezer NStZ 1988, 375). Vielmehr möchte er an der wohlerwogenen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs festhalten, daß grundsätzlich auch blinde Richter Tatrichter sein können (BGHSt 4, 191; 5, 354; 11, 74, 78; BGH, Urteil vom 29. Oktober 1958 – 2 StR 425/58; anders beim Augenschein: BGHSt 34, 236; 18, 51). Erfahrungsgemäß gleicht ein blinder Richter das nicht unmittelbare Wahrnehmen optischer Eindrücke „durch Sinneswahrnehmungen anderer Art, insbesondere durch ein geschärftes und verfeinertes Gehörvermögen“ derart aus, daß er Umstände erfaßt, die der Wahrnehmung sehender Richter entgehen (BGHSt 5, 354, 355; vgl. auch Schulze aaO). Entscheidungserhebliche Wahrnehmungen können die Richter spätestens in der Beratung einander vermitteln. Das gilt um so mehr, als auch ein zu einem Spruchkörper gehöriger Richter allen anderen die für die Beurteilung des Sachverhalts erforderliche Sachkunde vermitteln kann (BGHSt 12, 18; BGH NStZ 1983, 325).

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