Revision gegen Verurteilung wegen versuchter Erpressung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 366/54
- Datum
- 04.11.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zum Tatbestand der Erpressung (§ 253 StGB) gehört, dass der Täter gegenüber dem Bedrohten erkennen lässt, die Zufügung des angekündigten Übels liege in seiner Macht; tatsächliche Macht ist nicht erforderlich, es genügt der Glaube an die Wirksamkeit der Drohung.
Fehlt dem Täter jede Zuschreibung der Macht, das angekündigte Übel herbeizuführen, liegt keine Drohung, sondern allenfalls eine Warnung vor.
Für die rechtliche Bewertung kommt es auf den wirklichen Sinn der Äußerung an; eine äußerlich als Warnung erscheinende Äußerung ist als Drohung zu werten, wenn sie darauf abzielt, den Bedrohten durch die Vorstellung eines bevorstehenden Übels zu nötigen.
Für den Versuch der Erpressung genügt, dass der Täter den Eindruck erweckt, nur durch seine Vermittlung oder durch Zahlung ließe sich die drohende Schädigung abwenden, und er hierdurch Geldforderungen stellt.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 21. Oktober 1953
Rubrum
in der Strafsache gegen ███ ██████████ und █████████ █████, geboren am ████ in ████, wegen versuchter Erpressung
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. November 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Prof. Dr. Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Wiefels Bundesrichter
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███ ███████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 21. Oktober 1953 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen versuchter Erpressung zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Seine Revision, die falsche Anwendung des § 253 StGB geltend macht, hat keinen Erfolg.
Zum Begriff der Drohung im Tatbestand der Erpressung gehört es, daß der Täter dem Angegriffenen gegenüber erkennen läßt, daß die Zufügung des angekündigten Übels in seiner Macht liege. Dagegen ist es ohne Bedeutung, wenn er diese Macht nicht hat. Es genügt, wenn er an die Wirksamkeit seiner Drohung glaubt (RGSt 54, 236/237). Wenn dagegen der Täter sich die Macht, das angezeigte Übel herbeizuführen, gar nicht zuschreibt, so liegt keine Drohung, sondern eine bloße Warnung vor (RGSt 34, 151; 54, 236).
Die Revision meint, der Angeklagte habe KC nur gewarnct. Denn er habe in keiner Weise zu erkennen gegeben, daß die von den „Erpressern“ beabsichtigte Aushändigung des von dem Mitangeklagten GC gesammelten, ██ belastenden Materials von seinem, des ███████████, Willen abhängig sei. Daß er von GC und ████████ beauftragt worden war, das von GC gesammelte Material der Zollfahndungsstelle anzubieten, habe er KC ebensowenig zu verstehen gegeben wie den vom Landgericht für seine entgegengesetzte Ansicht verwerteten Umstand, daß er an der von KC erwarteten Summe beteiligt sein wollte.
Diese Auffassung verkennt, daß der Angeklagte, wie das Landgericht zutreffend annimmt, seiner Drohung zum Zwecke der Tarnung nur den Anschein einer Warnung gegeben hat. Nicht auf diesen äußeren Anschein, sondern auf den wirklichen Sinn seiner Äußerung kommt es an. Der Sinn seiner Äußerung war es, KC durch die Vorstellung eines bevorstehenden empfindlichen Übels, nämlich daß das ihn, KC, belastende Material an die Zollfahndungsstelle ausgehändigt würde, unter Druck zu setzen und ihn glauben zu machen, es liege in seiner (des Angeklagten) Hand, durch Zahlung einer großen Geldsumme, die er zunächst auf 30.000,- bis 40.000,- DM bezifferte, die Erpresser von jenem Vorhaben abzubringen. Er nannte die Erpresser nicht mit Namen, erweckte also, wie dem festgestellten Sachverhalt zu entnehmen ist, den Anschein, daß die Erpresser im Dunkeln bleiben wollten und nur durch seine Vermittlung beeinflußt werden könnten. Er verhandelte mit ██ über die Höhe des zu zahlenden Lösegeldes und gab sich schließlich mit einem Betrag von 20.000,- DM zufrieden. Daß er zuletzt die Namen der Erpresser doch preisgab, hatte seinen Grund darin, daß KC aus der Aufstellung des belastenden Materials seinen früheren Angestellten GC als einen nach der Schilderung des Angeklagten im Hintergrund sich haltenden Erpresser erkannte. Aus seinem gesamten Verhalten muß deshalb entnommen werden, daß er nicht warnen, sondern drohen und nötigen wollte.
Die Annahme einer versuchten Erpressung begegnet daher keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Auch gegen den Strafausspruch und die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.
Nach allem ist die Revision unbegründet und deshalb zu verwerfen.
Glanzmann Busch Martin
Bundesrichter Maaß ist erkrankt und dadurch an der Unterschrift verhindert.
Glanzmann Wiefels pr.