Treffer
BGH Urteil

Revision: Berichtigung wegen nicht erwiesener Taten bei fortgesetzter Hehlerei

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 366/52
Datum
18.12.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzter Hehlerei ein. Der BGH verwirft die Revision insoweit unbegründet, stellt jedoch einen Rechtsfehler fest: das Landgericht hat nicht erwiesene Einzeltaten fälschlich in den Fortsetzungszusammenhang einbezogen. Der Senat berichtigt die Urteilsformel und spricht die Angeklagten in den nicht erwiesenen Fällen frei; sonst bleibt das Urteil bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Fortsetzungszusammenhang setzt voraus, dass die dafür in Betracht kommenden Einzeltaten tatsächlich erwiesen sind; nicht erwiesene Taten dürfen nicht zur Begründung einer fortgesetzten Tat herangezogen werden.

2

Nicht zugelassene neue Tatsachen oder Behauptungen dürfen in der Revision nicht berücksichtigt werden (§ 337 StPO).

3

Die revisionsgerichtliche Nachprüfung ist grds. an die tatrichterliche Beweiswürdigung gebunden; Angriffe auf Glaubwürdigkeitsfeststellungen sind nur ausnahmsweise wegen Denkgesetzwidrigkeit oder schwerer Zweifel prüfbar.

4

Hat das Landgericht in Rechtsirrtum einzelne Taten nicht freigesprochen, kann das Revisionsgericht nach § 357 StPO die Urteilsformel berichtigen und mangelhafte Verurteilungen in Freisprüche umwandeln, soweit dies das Strafmaß nicht berührt.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 1. April 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) ███ ███████ Albert █████, dort geboren am [REDACTED], 2.) ██████ Ehefrau █, geboren am [REDACTED],

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████ der Verhandlung, Justizangestellter ████ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 1. April 1952 wie folgt berichtigt:

1.) Die Angeklagten werden wegen fortgesetzter Hehlerei, Albert [REDACTED] zu 4 Monaten Gefängnis, Else [REDACTED] zu 3 Monaten Gefängnis, verurteilt. Im Übrigen werden sie freigesprochen.

2.) Die Untersuchungshaft wird beiden Angeklagten auf die Strafe angerechnet.

3.) Die Kosten des Verfahrens fallen, soweit die Angeklagten verurteilt sind, ihnen, soweit sie freigesprochen sind, der Staatskasse zur Last.

II. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

III. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagten sind wegen fortgesetzter Hehlerei, der Ehemann Albert [REDACTED] zu vier Monaten Gefängnis, die Ehefrau Else [REDACTED] zu drei Monaten Gefängnis, verurteilt worden. Nur der angeklagte Ehemann [REDACTED] hat Revision eingelegt. Er rügt Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts. Beide Rügen sind unbegründet.

Verfahrensrechtlich macht der Beschwerdeführer geltend, das Landgericht habe den Grundsatz in dubio pro reo und die ██████████████████ verletzt, indem es auf Grund der Aussage des Verkäufers █████ annahm, dieser habe die dem Angeklagten verkauften Rohre gestohlen. Das Landgericht habe dabei die Möglichkeit außer acht gelassen, dass die Rohre, die von einer amerikanischen Baustelle stammten, von der amerikanischen Bauleitung verworfen und dem dort in Arbeit stehenden ███ von der durch die Zurückweisung der Rohre betroffenen Lieferfirma überlassen worden seien. Die Behauptung, die Rohre stammten von einer amerikanischen Baustelle, ist neu und darf daher im Revisionsverfahren nicht mehr beachtet werden (§ 337 StPO). Die Aufklärungsrüge entbehrt demnach der Grundlage. Im Übrigen brauchte sich die Möglichkeit eines rechtmäßigen Erwerbes der Rohre durch █████████ dem Landgericht nicht aufzudrängen. Denn ███ hatte selbst zeugenschaftlich bekundet, sie gestohlen zu haben. Da das Landgericht dieser Aussage glaubte, hatte es keinen Zweifel mehr an der diebischen Herkunft der Rohre. Damit war eine andere, dem Beschwerdeführer günstige Gestaltung des Sachverhalts ausgeschlossen.

Verstöße gegen Denkgesetze und Sätze der Lebenserfahrung enthält das Urteil nicht. Das sonstige Vorbringen der Revision wendet sich gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen [REDACTED] und greift damit in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Tatrichters an, die der revisionsgerichtlichen Nachprüfung entzogen ist.

Nach allem ist die Revision unbegründet. Die durch die Sachrüge veranlasste Nachprüfung von Amts wegen ergibt jedoch, dass das Landgericht infolge eines Rechtsirrtums es unterlassen hat, beide Angeklagten hinsichtlich der nicht für erwiesen erachteten Taten freizusprechen.

Anklage und Eröffnungsbeschluss legen den Angeklagten zur Last, gemeinschaftlich und in Tatmehrheit handelnd:

a) hehlerisch (§ 259 StGB) erworben zu haben: 1.) im April oder Mai 1951 Wasserhähne, 2.) im Juni 1951 mindestens zehn Wasserhähne, 3.) am 15. Juli 1951 eine Dachrinne, 4.) am 16. Juli 1951 einen Kupferkessel, 5.) einige Tage danach ein Zinkblech, 6.) am 22. August 1951 elf Rotgussrohre, 7.) am 23. August 1951 drei Rotgussrohre.

b) Altmetall oder unedle Metalle zur gewerblichen Weiterveräußerung 1.) ohne Erlaubnis (§§ 1, 16 UnedMetGes), 2.) im Dezember 1950 (Aluminiumblech) von einem Minderjährigen (§§ 5, 16 UnedMetGes) erworben zu haben.

Das Landgericht erachtet für überführt, je als Alleintäter im Fortsetzungszusammenhang handelnd: 1.) die angeklagte Ehefrau der Taten a 2, 3 und 4 und eines weiteren nicht angeklagten Hehlereifalles, den angeklagten Ehemann der Taten a 6 und 7.

Im Urteil wird weiter ausgeführt, die Beweisaufnahme habe ergeben, dass jeder Ehegatte an der Tat des anderen nicht teilgenommen habe und dass keiner von beiden die Taten a 5 und b 2 begangen habe. Die Tat a 1 wird nicht besonders erwähnt. Doch ergibt der Zusammenhang, dass sie ebenfalls nicht für erwiesen erachtet wird. Hinsichtlich der Tat unter b 1 wird die Schuld verneint, weil den Angeklagten das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gefehlt habe. Das Landgericht meint, die nicht erwiesenen Hehlereien könnten ebenfalls nur Einzelakte der für erwiesen erachteten fortgesetzten Hehlerei sein. Deshalb komme ein Freispruch nicht in Betracht, und zwar gleichgültig, ob die Tat überhaupt nicht oder ob nur die Beteiligung eines Ehegatten erwiesen sei. Das ist rechtsirrig. Ein Fortsetzungszusammenhang kann in Abweichung vom Eröffnungsbeschluss nur bei tatsächlich begangenen, d. h. also erwiesenen Taten festgestellt werden. Da der Eröffnungsbeschluss selbständige Straftaten angenommen hatte, musste wegen der nicht erwiesenen Taten freigesprochen werden.

Der Rechtsfehler kann durch Berichtigung der Urteilsformel von hier aus beseitigt werden, und zwar nach § 357 StPO auch, soweit die angeklagte Ehefrau [REDACTED] betroffen ist, weil er das Strafmaß nicht berührt. Die Angeklagten sind demnach von der Anklage der Hehlerei in denjenigen Fällen freizusprechen, in denen ihre Täterschaft nicht erwiesen ist, d. h. der Angeklagte in den Fällen a 5, die Angeklagte [REDACTED] in den Fällen a 1, 7.

Sie sind ferner freizusprechen von der Anklage eines Vergehens nach §§ 1, 5, 16 Abs. 1 Nr. 5 UnedMetGes. Dagegen kommt ein Freispruch von der Anklage eines Vergehens nach §§ 1, 16 Abs. 1 Nr. 1 UnedMetGes nicht in Betracht, weil dieses Vergehen auch nach dem vom Eröffnungsbeschluss angenommenen Sachverhalt mit der erwiesenen fortgesetzten Hehlerei tateinheitlich zusammentrifft (RGSt 49, 272).

Soweit die Angeklagten nunmehr freigesprochen sind, hat die Kosten die Staatskasse zu tragen (§§ 465, 467 StPO). Da das Rechtsmittel des Angeklagten im Wesentlichen ohne Erfolg geblieben ist, treffen ihn die Kosten nach § 473 Abs. 1 StPO.

BuschKraussBaldus
KoenigerScharpenseel
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