Treffer
BGH Urteil

Hehlerei: Beweisregel des § 259 StGB und zulässige Vorhalte aus Richternotizen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 36/55
Datum
21.04.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wandten sich mit Revisionen gegen ihre Verurteilungen wegen Hehlerei im Zusammenhang mit dem Absatz bzw. Ankauf gestohlener Pelzwaren. Streitig waren u.a. die Zulässigkeit von Vorhalten anhand richterlicher Notizen aus einer früheren Hauptverhandlung sowie die Anforderungen an den Vorsatz nach der Beweisregel des § 259 StGB. Der BGH hielt die Verfahrensrügen teils für unzulässig, im Übrigen für unbegründet, und bestätigte auch die Beweiswürdigung zur sicheren Kenntnis der deliktischen Herkunft. Die Revisionen wurden insgesamt verworfen; die Strafzumessung und die Ablehnung der Bewährung wurden nicht beanstandet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht in der den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Weise begründet wird.

2

Richterliche Notizen aus einer früheren Hauptverhandlung dürfen zur Vorbereitung bzw. als Vorhalt genutzt werden, solange sie nicht im Wege des Urkundenbeweises gemäß § 254 StPO als Beweismittel verwertet werden, sondern nur der Herbeiführung neuer Erklärungen dienen.

3

Die Beweisregel des § 259 StGB darf nur angewandt werden, wenn die festgestellten Umstände nach der Lebenserfahrung die Kenntnis von der strafbaren Herkunft in einer Weise nahelegen, dass auf Wissen geschlossen werden kann; sie ersetzt nicht den Nachweis und begründet nicht lediglich einen Schluss auf bedingten Vorsatz.

4

Ein Ausschluss eines Angeklagten während der Vernehmung eines Mitangeklagten nach § 247 Abs. 1 StPO ist bei nachvollziehbarer Besorgnis einer Wahrheitsbeeinflussung zulässig; die Begründung kann ausreichen, wenn der Beschluss erkennbar auf den gesetzlichen Ausschlussgrund gestützt ist.

5

Bei der Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung kann die Schuldschwere im Rahmen des öffentlichen Interesses an der Vollstreckung berücksichtigt werden, wenn sie ein Sühnebedürfnis begründet.

Vorinstanzen

Landgericht M.-Gladbach, 18. September 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen

1. die Witwe Anna H. ███████, geborene ███, aus KC, dort geboren am ███ 1900, 2. den Vertreter Paul A. ██ aus ████████, geboren am ████ 1920,

wegen Hehlerei

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. April 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Maaß, Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██ als ██████████ ███ ██████████████████,

Justizangestellter: ███ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M.-Gladbach vom 18. September 1954 werden verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ████████████ der Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt. Gegen die des gleichen Vergehens schuldig gesprochene Angeklagte H. hat es auf eine Gefängnisstrafe von vier Monaten erkannt.

Die Revisionen der beiden Beschwerdeführer erheben die Sachbeschwerde, rügen aber auch Verletzungen des Verfahrensrechts. Beide Rechtsmittel sind unbegründet.

I.

Die Revision des Angeklagten ███

1. Die Rüge, § 267 StPO sei verletzt, hat der Beschwerdeführer nicht in einer der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Weise begründet. Sie ist deshalb unzulässig.

Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, das Landgericht habe dadurch gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, dass einer der Richter seine Aufzeichnungen aus einer früheren Verhandlung zu Vorhaltungen gegenüber dem Angeklagten ██ benutzt habe. Diese, obendrein sachlich mangelhaften Unterlagen hätten nicht verwertet werden dürfen, da die übrigen Mitglieder des erkennenden Gerichts an der früheren Verhandlung nicht teilgenommen hätten. Die Rüge ist unbegründet. Die Sitzungsniederschrift ergibt, dass der Vorsitzende dem Angeklagten A. vorgehalten hatte, welche Erklärungen er gegenüber der Polizei abgegeben hatte. Einer der Beisitzer, der Berichterstatter, setzte die Vorhaltungen fort, indem er darauf hinwies, was der Angeklagte in der Hauptverhandlung vom 6. Oktober 1953 auf die ihm zur Last gelegte Beschuldigung erwidert hatte. Zu diesem Vorhalt benutzte der Richter seine Aufzeichnungen aus der früheren Hauptverhandlung.

Die Sitzungsniederschrift lässt ferner erkennen, dass der Verteidiger des Angeklagten einwandte, dass diese Aufzeichnungen die Erklärungen des Angeklagten in der früheren Hauptverhandlung nicht richtig wiedergäben.

Das dargestellte Verfahren ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das wäre nur der Fall, wenn die erwähnten Aufzeichnungen, die einem richterlichen Protokoll nicht gleichzustellen sind, im Wege des Urkundenbeweises verwertet worden wären (§ 254 StPO). Davon kann nach dem Inhalt der Niederschrift keine Rede sein. Die Aufzeichnungen wurden vielmehr nur benutzt, um den Angeklagten zu Erklärungen zu veranlassen, die ihrerseits erst Gegenstand der richterlichen Würdigung werden sollten. Hieraus folgt, dass die Zulässigkeit solcher Vorhaltungen nicht dadurch in Frage gestellt wird, dass dabei Erkenntnisse verwertet wurden, die nur dem vernehmenden Richter zugänglich waren; sie wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass ihm bei seinen Mitteilungen gegenüber dem Angeklagten möglicherweise Irrtümer unterlaufen waren.

2. Auf die Sachrüge war zu prüfen, ob der Angeklagte sich der Sachhehlerei schuldig gemacht hat.

Nach der äußeren Tatseite erfüllte das Verhalten des Angeklagten die Merkmale des § 259 StGB: Im September 1952 erbrach eine Diebesbande den Ausstellungsraum eines Pelzgeschäftes in Rheydt. Von der Beute fielen dem Haupttäter ███ ███ drei Pelzmäntel sowie ein Silber- und ein Blaufuchs zu. Durch einen Hehler, den bereits rechtskräftig verurteilten ███, erfuhr ██ die Anschrift des Angeklagten, der sich ████ um den Absatz der Pelzwaren bemühte und vor allem den Verkauf eines Embros-Lamm-Mantels an eine Frau vermittelte. Sie erwarb ihn für 300 ███; die Hälfte dieser Summe erhielt der Angeklagte ████, aus welchem Grunde wird noch zu erörtern sein. Diese Feststellungen des Tatrichters ergeben, dass der Angeklagte beim Absatz der gestohlenen Pelzwaren mitwirkte.

Auch der innere Tatbestand des § 259 StGB liegt vor. Wie die Darlegungen des Urteils ergeben, hält das Landgericht es nicht für erwiesen, dass der Angeklagte die Herkunft des Mantels aus einer strafbaren, gegen das Vermögen gerichteten Handlung von ███████████ kannte. Es hat indessen den Vorsatz des Angeklagten bejaht, weil es zu der Überzeugung gelangte, dass eine Reihe von Umständen dem Angeklagten das Wissen von der Herkunft des Mantels aufdrängen musste. Ob der Tatrichter den Sinn der Beweisregel des § 259 StGB, wie er in der Rechtsprechung des Reichsgerichts (zusammenfassend: RGSt 55, 204) immer wieder dargelegt und vom Bundesgerichtshof übernommen worden ist (BGHSt 2, 146), richtig verstanden hat, erscheint zunächst zweifelhaft. Bedenken erweckt vor allem der Satz des Urteils, „die angeführten besonderen äußeren Umstände der Übernahme der Pelzwaren und die Unterlassung der bei einem derart fragwürdigen Kauf gebotenen und sich aufdrängenden Pflicht zu eingehender Herkunftsprüfung“ ließen erkennen, dass die Angeklagten „zumindest damit gerechnet“ hätten, dass die Pelzwaren aus einer strafbaren Handlung herrührten und dass sie diesen Umstand in Kauf genommen hätten. Dieser Satz, für sich allein betrachtet, besagt zwar, dass das Landgericht nur einen bedingten Vorsatz des Angeklagten für nachgewiesen hält. Das wäre allerdings bedenklich, weil hieraus gefolgert werden könnte, dass jene, vom Landgericht zuvor erörterten Umstände nicht geeignet waren, ein sicheres, zweifelsfreies Wissen von der Herkunft der Pelzwaren zu begründen. Die Anwendung der Beweisregel des § 259 StGB ist nur dann erlaubt, wenn die in den Urteilsgründen dargelegten Umstände die Kenntnis des Täters von der strafbaren Herkunft nach der Lebenserfahrung in solcher Weise vermuten lassen, dass das Wissen anzunehmen ist. Die Beweisregel kann also nicht dahin benutzt werden, um aus ihr den sonst nicht möglichen Schluss herzuleiten, der Täter habe damit gerechnet, dass die von ihm erworbene Sache auf strafbare Weise erlangt war. In dieser Weise hat der Tatrichter die Beweisregel hier indessen nicht angewandt. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist anzunehmen, dass das Landgericht den bedingten Vorsatz nur hilfsweise feststellen wollte, derart, dass die zuvor dargelegten Umstände unabhängig von der Beweisregel mindestens die Annahme des bedingten Vorsatzes rechtfertigten. Dies ist unzulässig. Die vorher getroffenen Feststellungen des Urteils weisen zur Genüge darauf hin, dass nach der Überzeugung des Tatrichters den von ihm im Einzelnen dargelegten, von außen auf den Täter einwirkenden Umständen eine solche Bedeutung und ein solches Gewicht zukam, dass bei dem Angeklagten ein sicheres Wissen entstehen musste.

Wie der Tatrichter festgestellt hat, erlebte der Angeklagte, wie der ihm von früher her als unzuverlässig bekannte ███████████ ein Unbekannter █████ ██ ███ in einem abgerissenen Anzug heranbrachte, der in Pappkartons verpackte wertvolle Pelzwaren ausbreitete. Ein dadurch schon begründeter Verdacht musste sich zur Gewissheit von der strafbaren Herkunft verdichten, als ██ durch die Vorlage der früheren Preisauszeichnungen, die von den Waren entfernt worden waren, den Angeklagten darauf hinwies, dass er beim Absatz der Mäntel und einzelnen Pelze mit 40 % ihrer früheren Verkaufswerte zufrieden sei. Dass der Angeklagte angesichts dieser Umstände den Erklärungen des ██████, die Waren stammten aus der Ostzone, er wolle sie im Interesse seiner Frau verkaufen, keinen Wert beimaß, hat das Landgericht mit Sicherheit daraus gefolgert, dass er schwieg, als ███ beim Verkauf des Embros-Mantels Frau ███ über den Zweck dieses Geschäfts ganz andere Angaben machte als ihm gegenüber wenige Tage zuvor. Der Tatrichter überzeugte sich also davon, dass die dargelegten äußeren Umstände gerade gegenüber diesem Angeklagten, nach seiner Lebenserfahrung, geeignet waren, eine sichere Kenntnis von der Herkunft zu vermitteln.

In diesem Zusammenhang sind die Ausführungen des Urteils zu verstehen, dass der Angeklagte im Hinblick auf seine Kenntnis von der Persönlichkeit des ████ dessen Angaben über die Herkunft der Waren mit Vorsicht aufnehmen musste (vgl. BGH StR 337/53 vom 10. April 1954).

Der Angeklagte vermittelte den Absatz des Mantels in der Absicht, für sich Vorteile zu gewinnen. Das hat das Landgericht ebenfalls festgestellt. █████████ erhielt von ihm 100 DM sowie weitere 50 DM aus dem Verkaufserlös. Der Betrag von 100 DM stellte den Gegenwert für einen Anzug dar, den der Angeklagte vorher dem schlecht gekleideten █████ überlassen hatte und für den er zunächst von der mittellosen Mitangeklagten H. entschädigt werden sollte. Diese Forderung war also weit weniger wert als der Barbetrag von 100 DM, ganz abgesehen davon, dass er von █████ ███████ zu fordern hatte. Seine Lage wurde schließlich noch durch die Übergabe der weiteren 50 DM verbessert. Das Landgericht hat zwar nicht festzustellen vermocht, ob er diesen Betrag von █████ als Darlehen oder als Teilzahlungsbetrag auf ein der Schwester des █████ verkauftes Rundfunkgerät erhalten hat. In jedem Falle verbesserten sich auch durch diese Zahlung seine Lebensverhältnisse im wirtschaftlichen Bereich, weil nach der bisherigen Zahlungsweise der Käuferin des Geräts mit dem Eingang eines höheren Betrages nicht zu rechnen war.

3. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Höhe der Strafe begründet hat, sind ebenfalls frei von Rechtsfehlern. Neben dem hohen Wert des Pelzmantels, dessen Verwertung der Angeklagte förderte, hat das Landgericht noch die schnelle Bereitschaft, das Diebesgut in dunkle Kanäle zu lenken, zum Nachteil des Angeklagten bewertet. Aus beiden Gesichtspunkten konnte das Landgericht auf ein höheres Maß von Schuld schließen und ihn entsprechend bestrafen. Hierin liegt keine unzulässige Verwertung der gesetzlichen Merkmale des Hehlereitatbestandes, da das Landgericht nicht die Bereitschaft zur Förderung des Absatzes des Diebesgutes allgemein, sondern nur den besonderen Mangel an Hemmungen in diesem Zusammenhang in Betracht gezogen hat.

Unbegründet sind schließlich auch die Einwendungen, die die Revision gegen die Ablehnung einer Strafaussetzung zur Bewährung erhebt. Für die Entscheidung darüber, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erforderte, durfte der Tatrichter die hohe Schuld des Angeklagten verwerten, weil sie die Vollstreckung der Strafe aus dem das öffentliche Interesse berührenden Sühnebedürfnis geboten erscheinen ließ (BGHSt 6, 125).

II.

Die Revision der Angeklagten H.

1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bemängelt die Angeklagte ebenso wie der Mitangeklagte ████, dass einer der Richter der Strafkammer dem Angeklagten ███ bei dessen Vernehmung Vorhaltungen machte, die er auf Notizen über eine Vernehmung des gleichen Angeklagten in einer früheren Hauptverhandlung stützte. Dass diese Rüge unbegründet ist, wurde schon bei der Erörterung der Verfahrensrüge des Angeklagten ███ dargelegt. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden.

Eine Verletzung der dem Landgericht obliegenden Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) sieht die Beschwerdeführerin darin, dass es das Landgericht unterlassen habe, Frau ███ als Zeugin über die Glaubwürdigkeit des ████ zu vernehmen. Wie die Urteilsgründe deutlich erkennen lassen, hat der Tatrichter die uneidliche Aussage des ████, der den Dieben geholfen hatte, die Pelzmäntel abzusetzen und der deswegen schon rechtskräftig als Hehler verurteilt worden war, mit großer Vorsicht gewertet. Das zeigt sich darin, dass er ihm nicht geglaubt hat, dass ████ die Angeklagten auf die strafbare Herkunft der Pelzwaren ausdrücklich hingewiesen habe. Soweit seine Aussagen zum Nachteil der Angeklagten verwertet wurden, geschah es, weil sich der Tatrichter von ihrer Wahrheit noch mit Hilfe anderer Beweismittel überzeugt hatte. Unter diesen Umständen ist nicht erkennbar, was dem Landgericht die Notwendigkeit nahelegte, von Amts wegen weitere Beweise über den Mangel der Glaubwürdigkeit des ████ zu erheben.

Unbegründet ist auch die Rüge, das Landgericht habe die Vorschriften der §§ 247 Abs. 1, 34 StPO nicht beachtet. Die behauptete Verletzung der genannten Verfahrensvorschriften konnte die Angeklagte H. nur insoweit beschweren, als ihr Recht auf Anwesenheit in der Hauptverhandlung beschränkt wurde. Wie die Sitzungsniederschrift ergibt, war das der Fall, als sie zu Beginn der mehrtägigen Hauptverhandlung am 14. September 1954 veranlasst wurde, während der Vernehmung des Mitangeklagten █████████ den Sitzungssaal zu verlassen. Dagegen kann sie keine Rechte daraus herleiten, dass am 18. █████████ 1954 das Gericht beschloss, den Mitangeklagten ███████ während seiner Vernehmung aus dem Sitzungssaal zu verweisen. Die Anordnung, die Beschwerdeführerin während der Vernehmung ihres Mitangeklagten aus dem Sitzungssaal abtreten zu lassen, wurde, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, in einem Gerichtsbeschluss getroffen, der nur mit dem Hinweis auf die Vorschrift des § 247 Abs. 1 Satz 1 StPO begründet war. Das genügte aber hier, da unter allen Prozessbeteiligten kein Zweifel darüber aufkommen konnte, dass die mindestens durch eine längere Wohngemeinschaft begründeten persönlichen Beziehungen zwischen den Angeklagten die Besorgnis des Gerichts erweckt hatten, dass ██ in Gegenwart der Beschwerdeführerin kaum geneigt sein werde, die Wahrheit zu sagen. Unter solchen Umständen war der die Verweisung aus dem Sitzungssaal anordnende Beschluss ausreichend begründet, zumal die darin erwähnte Vorschrift des § 247 Abs. 1 Satz 1 StPO nur einen Grund kennt, nämlich die Befangenheit der zu vernehmenden Person. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Landgericht das ihm durch diese Bestimmung eingeräumte Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat.

2. Auch die Sachrüge kann keinen Erfolg haben. Den äußeren Tatbestand des § 259 StGB verwirklichte die Beschwerdeführerin nach den Feststellungen des Tatrichters dadurch, dass sie für sich einen mit Persianerklau verzierten Kalbsfohlenmantel ankaufte, der aus dem schon erwähnten Einbruchsdiebstahl herrührte.

Zur inneren Tatseite der Hehlerei bestehen ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken. Auch hier hat der Tatrichter mit Hilfe der Beweisregel die sichere Überzeugung der Angeklagten von der strafbaren Herkunft des Mantels festgestellt und auf den bedingten Vorsatz nur hilfsweise abgestellt.

Zwar wusste die Beschwerdeführerin nicht, dass der zunächst als Verkäufer des Mantels hervorgetretene ███ ███████████████ lügnerisch und gar nicht in der Ostzone beheimatet war. Sie musste sich aber, wie der Tatrichter festgestellt hat, an der Aufmachung und Verpackung der wertvollen, vor ihr ausgebreiteten Pelze stoßen und Bedenken bekommen, als sich nach einiger Zeit nicht ████, sondern der völlig abgerissene ████ als Verkäufer der wertvollen Stücke herausstellte. Zu einer sicheren Überzeugung von der strafbaren Herkunft musste die Angeklagte, wie dem Urteil zu entnehmen ist, spätestens dann gelangen, als sie erfuhr, dass sie die Hälfte des früher für den Mantel festgesetzten Kaufpreises zu zahlen hatte und obendrein noch einen Silber- und Blaufuchs als „Zugabe“ erhalten sollte. Diese von außen her auf die Angeklagte H. ███ ████████████ einwirkenden Umstände mussten auch ohne besondere Kenntnisse und Erfahrungen die Überzeugung von der strafbaren Herkunft der Pelzwaren begründen. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob das Landgericht berechtigt war, aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin, das sie etwa ein halbes Jahr später bei polizeilichen Nachfragen an den Tag legte, für sie ungünstige Schlüsse zu ziehen.

Schließlich ergeben die Feststellungen des Tatrichters, dass die Angeklagte beim Ankauf des Mantels nicht aus Mitleid gegenüber ████ ███ ████, sondern ihres Vorteils wegen gehandelt hat.

Da auch die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts keine Rechtsfehler erkennen lassen und die Begründung mit der Ablehnung einer Strafaussetzung zur Bewährung bei dieser Angeklagten der Vorschrift des § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB genügt, wie dies bei der Erörterung der gleichen Frage bei dem Mitangeklagten ███████████████ dargelegt worden ist, musste die Revision verworfen werden.

GlanzmannBusch
Jagusch
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