Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Vergewaltigung und eigenständige Freiheitsberaubung durch Türverschluß

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 364/91
Datum
23.10.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Vergewaltigung, Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung verurteilt; seine Revision rügt formelles und sachliches Recht. Zentral war, ob die Freiheitsberaubung bloßes Mittel der Vergewaltigung war. Der BGH verwirft die Revision: Türverschluß und fortgesetzte Festhaltung gingen über das Erforderliche hinaus und begründen eigenständige Freiheitsberaubung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Freiheitsberaubung tritt hinter der Vergewaltigung im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück, wenn sie lediglich Mittel oder Bestandteil der Vergewaltigung ist.

2

Geht die Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit jedoch über das zur Tatbestandsverwirklichung der Vergewaltigung Erforderliche hinaus, kommt der Freiheitsberaubung eigenständige strafrechtliche Bedeutung zu.

3

Maßnahmen wie das Abschließen der Wohnungstür, die der Verhinderung des Entfliehens des Opfers und des Einschreitens Dritter dienen, können die Freiheitsberaubung gegenüber der Vergewaltigung qualifizieren und einen selbständigen Tatbestand begründen.

4

Die Revision ist zu verwerfen, soweit die gerügten formellen und materiellen Rechtsfehler nicht substantiiert nachgewiesen werden und die Feststellungen sowie der Strafausspruch rechtsfehlerfrei sind.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 21. Januar 1991

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 StR 364/91 in der Strafsache gegen █████████████████ aus ██, Hüseyin ███, geboren am █████ 1944 in ██████ (Türkei), wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Oktober 1991, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß, die Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Dr. Rissing-van Saan, Dr. Blauth, Miebach, Dr. [REDACTED] als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektorin [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 21. Januar 1991 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Der Angeklagte rügt mit der Revision die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dies gilt auch, soweit der Angeklagte wegen in Tateinheit mit Vergewaltigung begangener Freiheitsberaubung verurteilt ist.

Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen lockte der Angeklagte Frau [REDACTED], das Tatopfer, unter einem Vorwand in seine Wohnung, um „mit ihr notfalls auch unter Gewaltanwendung geschlechtlich zu verkehren“, wobei er sich „von Anfang an bewusst war, dass die Zeugin keinesfalls in einen Geschlechtsverkehr einwilligen werde“. Frau [REDACTED] ging mit in die Wohnung des Angeklagten, weil sie glaubte, der Angeklagte wolle lediglich Geld holen und dann mit ihr eine andere Gaststätte aufsuchen. Unmittelbar nach dem Betreten der Wohnung „verschloss er die Wohnungstür von innen. Als die Zeugin dies bemerkte, machte sie ihm sogleich Vorhaltungen und fragte ihn, was das solle“. Der Angeklagte warf die sich wehrende und um Hilfe rufende Zeugin auf das Bett und zwang sie trotz heftiger Gegenwehr unter Schlägen zur Duldung des Geschlechtsverkehrs. Mehrere Fluchtversuche von Frau [REDACTED] scheiterten, weil der Angeklagte sie vor Erreichen der Wohnungstür wieder zu fassen bekam und unter Gewaltanwendung zurückholte. Auf die Hilferufe der Zeugin aufmerksam gewordene Hausmitbewohner schlugen gegen die Wohnungstür und stellten fest, dass diese von innen verschlossen war; sie verständigten daraufhin die Polizei (UA S. 8–10).

Das Landgericht ist der Auffassung, dass der Angeklagte auch wegen Freiheitsberaubung zu verurteilen sei; da diese über das hinausgehe, was zur bloßen Tatbestandsverwirklichung der Vergewaltigung erforderlich ist, komme ihr selbständige Bedeutung zu. Diese Auffassung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Tatbestand der Freiheitsberaubung tritt hinter dem der Vergewaltigung im Wege der Gesetzeskonkurrenz dann zurück, wenn die Freiheitsberaubung nur Mittel und Bestandteil der Vergewaltigung ist (BGHSt 18, 26, 27). Wie die Urteilsfeststellungen ergeben, war die Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit von Frau [REDACTED] hier nicht lediglich tatbestandliches Mittel der Vergewaltigung. Vergewaltigungsmittel waren Schläge gegen Kopf und Körper des Opfers sowie das Würgen bis zur Bewusstlosigkeit. Das Abschließen der Wohnungstür sollte dazu dienen, ein Entfliehen des Tatopfers zu verhindern; tatsächlich verhinderte es auch das Einschreiten hilfsbereiter Dritter. Bei dieser Sachlage durfte die Strafkammer rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass die Freiheitsberaubung über das zur Tatbestandsverwirklichung der Vergewaltigung Erforderliche hinausging. Die in BGHR StGB § 239 Abs. 1, Konkurrenzen 4, abgedruckte Entscheidung des 1. Strafsenats betrifft einen hiervon verschiedenen Sachverhalt, so dass der Senat nicht zu entscheiden braucht, ob der dort vertretenen Auffassung zum Konkurrenzverhältnis allgemein zugestimmt werden kann.

Der Strafausspruch lässt ebenfalls keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erkennen.

Rissing-van SaanRußBlauth
KutzerMiebach
Revision verworfen: Vergewaltigung und eigenständige Freiheitsberaubung durch Türverschluß — Themis