Revision führt zur teilweisen Aufhebung des Strafausspruchs wegen Hehlerei
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 364/55
- Datum
- 17.11.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gewerbsmäßige Hehlerei (§ 260 StGB) setzt die Absicht voraus, sich durch wiederholte Begehung von Hehlerei eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen.
Die bloße Feststellung eines einzelnen Hehlereifalles schließt nicht aus, dass die gewerbsmäßige Absicht strafschärfend wirkt, wenn aus dem Vorbringen der Absicht zur Wiederholung geschlossen werden kann.
Zur Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs, der frühere Handlungen in einen gewerbsmäßigen Tatkomplex einbezieht, bedarf es tatsächlicher Anhaltspunkte, die nahelegen, dass diese Handlungen bereits unter der für Gewerbsmäßigkeit erforderlichen Wiederholungs- und Einnahmeabsicht standen.
Der bloße Mitgenuß gestohlener Sachen (z. B. gemeinsamer Konsum von Likör) begründet keine Hehlerei; solche Vorgänge sind hiervon auszuscheiden, wenn keine weitergehenden Anhaltspunkte für eine Täterschaft oder Teilnahme am Absatz vorliegen.
Ist unklar, ob das Landgericht bei der Strafzumessung zwischen einfachen und gewerbsmäßigen Tatbeiträgen unterschieden hat, so ist der Strafausspruch aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 7. Juli 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ███████ aus Ko., geboren am ██ 1907 in █, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. November 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Wiefels Dr. ███████████████ als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███ bei der Verhandlung, ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ████████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 7. Juli 1955, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei (§§ 259, 260 StGB) unter Zubilligung mildernder Umstände zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten erhebt die Sachrüge. Sie ist nur zum Teil begründet.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten frühere Mitangeklagte, die inzwischen deswegen rechtskräftig verurteilt sind, aus einem Lebensmittelgeschäft Lebens- und Genußmittel in erheblicher Menge gestohlen und zunächst ohne Wissen des Angeklagten im Keller der Wohnung des Angeklagten gelagert. Später unterrichteten ihn die Diebe über die Herkunft der Waren. Daraufhin erbot er sich, den Verkauf der im Keller lagernden Diebesbeute zu übernehmen. Dabei äußerte er, die Diebe müßten nur dafür sorgen, daß laufend neue Waren vorhanden seien, damit er ständig Vorrat habe. Der Verkaufserlös sollte geteilt werden. Der Angeklagte verkaufte in den darauf folgenden Tagen 500 bis 1000 Zigaretten und einige Pfund Kaffee, die aus der Diebesbeute stammten.
Diese Feststellungen rechtfertigen den Schuldspruch. Denn der Angeklagte hat seines Vorteils wegen zum Absatz gestohlener Sachen vorsätzlich mitgewirkt (§ 259 StGB). Das scheint auch die Revision nicht zu bezweifeln.
Sie wendet sich jedoch dagegen, daß das Landgericht gewerbsmäßige Hehlerei (§ 260 StGB) für gegeben hält. Indessen ist auch dies nicht zu beanstanden. Es genügt die Absicht des Täters, sich durch wiederholte Begehung von Hehlerei eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen (BGHSt 3, 383 und die dort aufgeführten Entscheidungen). Diese Absicht hat das Landgericht auf Grund der oben wiedergegebenen Äußerungen des Angeklagten ohne Rechtsfehler festgestellt. Sie wirkte nach § 260 StGB strafschärfend, selbst wenn nur ein einziger Fall von Hehlerei festgestellt wurde (BGH 5 StR 441/52 vom 29. Mai 1952; BGH in NJW 1953, 955).
Nach den weiteren Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte schon einige Tage vor seiner erwähnten Äußerung von einem der Diebe zwei Kisten Zigarren als Geschenk angenommen, obwohl er wußte, daß sie gestohlen waren. Außerdem hat der Angeklagte gemeinsam mit den Dieben zwei Flaschen Likör getrunken, die aus einem späteren Diebstahl stammten.
Das Landgericht hat ersichtlich Fortsetzungszusammenhang angenommen und diese beiden Vorgänge in seinen Schuldspruch einbezogen. Denn es spricht von einem „wiederholten Ansichbringen oder Mitwirken beim Absatz des Diebesgutes“.
Hierin ist dem Landgericht nicht zu folgen. Den Angeklagten beschwert es zwar nicht, daß die Strafkammer den Fortsetzungszusammenhang in keiner Weise begründet hat. Es fehlt jedoch an jedem Anhalt für die Annahme, daß der Angeklagte schon beim Empfang der beiden Kisten Zigarren gewerbsmäßig gehandelt hat. Insoweit liegt innerhalb der vom Landgericht angenommenen fortgesetzten Handlung nur einfache Hehlerei (§ 259 StGB) vor. Ob das Landgericht dies bei der Strafzumessung beachtet hat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Rechtsirrig war es außerdem, den bloßen Mitgenuß von zwei Flaschen Likör als Hehlerei für strafbar zu halten (BGH in NJW 1952, 754).
Dieser Vorgang ist aus dem Schuldspruch auszuscheiden. Beides zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Im übrigen war die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
| Koeniger | Glanzmann | Wiefels | |||
| Busch | Jagusch |