Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung des Berufsverbots bei gewerbsmäßiger Hehlerei

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
3 StR 364/53
Datum
30.07.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt; seine Ehefrau wegen Beihilfe. Der BGH gab der Revision insoweit statt, als das vom Landgericht angeordnete Berufsverbot (§ 42l StGB) mangels tragender Feststellungen zur Erforderlichkeit und Rückfallgefahr aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen war. Die übrigen Verurteilungen blieben bestehen; formelle Fehler in der Strafbemessung schadeten dem Angeklagten nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gewerbsmäßige Hehlerei setzt voraus, dass der Täter wiederholt gestohlene Sachen mit dem Vorsatz erwirbt, durch deren Weiterveräußerung dauernde Einnahmen zu erzielen.

2

Beihilfe liegt vor, wenn eine Person auf Weisung oder infolge fördernder Tätigkeit die Tatbegehung des Haupttäters objektiv und subjektiv unterstützt.

3

Bei Vorliegen von Rückfallvoraussetzungen ist die Strafe nach § 261 StGB zu bemessen; die höhere Strafdrohung des § 260 StGB legt insoweit die Mindestfolgen für gewerbsmäßige Hehlerei nicht als abschließendes Maß fest.

4

Die Anordnung eines Berufsverbots (§ 42l StGB) als Sicherungsmaßnahme erfordert konkrete Feststellungen, die belegen, dass der Verurteilte nach Verbüßung der Strafe weiterhin zur Begehung berufstypischer Straftaten neigt; bloße Verurteilungen ohne Nachweis fortbestehender Gefährdung genügen nicht und begründen Aufhebungs- und Rückverweisungsbedarf.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 12. Februar 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den █████████████ █████ GC —— aus ███████, geboren am ███ in ██████████████████, 2.) die Ehefrau ████ █ ████ █████ aus █████, geboren am ████,

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.,

hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Juli 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Haas, Bundesrichter Dr. Wilims als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt █████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. █████ bei der Verkündung als Vertreter ███ ███████████████████,

Justizangestellter als ██████████████ ███ ████████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Josef GC__ wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 12. Februar 1953, soweit es ihn und die mitangeklagte Ehefrau Anna betrifft, im Strafausspruch hinsichtlich des Berufsverbots mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte Josef GC__ ist wegen gewerbsmäßiger, unter den Voraussetzungen des Rückfalls begangener Hehlerei in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden.

Gegen seine Ehefrau, die Angeklagte Anna ███████, ist wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei in zwei Fällen auf eine Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis erkannt worden.

Außerdem hat das Landgericht beiden Angeklagten die Ausübung des Berufs und Gewerbes als Altmetallhändler auf die Dauer von vier Jahren untersagt.

Die die unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts rügende Revision des Angeklagten Josef GC__ hat nur zum Teil Erfolg.

Der Schuldspruch aus den §§ 259, 260, 261 Abs. 2 StGB ist in allen Fällen nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat hierzu folgendes festgestellt:

Der Angeklagte betrieb seit September 1950 zunächst als Gesellschafter des schon rechtskräftig abgeurteilten Mitangeklagten ██████, bald aber allein in ████ einen Handel mit Altmetallen. Die mitangeklagte Ehefrau GC__ half ihrem Mann im Geschäft.

Von Mitte September bis Anfang November 1950 erwarb der Angeklagte Josef GC__ größere Mengen Buntmetallabfälle, die als Säge-, Dreh- und Bohrspäne und -teile erkennbar waren. Der Gießereiarbeiter ███████, der sie ihm bei 33 Besuchen überbrachte, hatte sie seinem Arbeitgeber gestohlen. Der Angeklagte wusste das. Deshalb veranlasste er seine Ehefrau, die ebenfalls über die Herkunft Bescheid wusste und die die Geschäftsvorfälle nach den Weisungen ihres Mannes im Metallbuch einzutragen hatte, dass sie als Verkäufer dieser Abfälle die Namen nichtexistierender Personen eintrug. Die Eintragungen genügten auch sonst nicht den Anforderungen des § 6 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen. Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte von vornherein mit dem Vorsatz handelte, alle von ███████ angelieferten gestohlenen Altmetalle zu erwerben.

Ähnlich verliefen die Geschäfte, die der Angeklagte von November 1950 bis Januar 1951 mit den Arbeitern RC__ ██ und ███ abschloss. Er erwarb von ihnen größere Mengen Messing-, Kupfer- und Rotgussabfälle, die sie ihrem Arbeitgeber, einer amerikanischen Einheit, entwendet hatten und die sie dem Angeklagten bei drei oder vier Gelegenheiten ablieferten. Wiederum machte die Ehefrau des Angeklagten auf Geheiß ihres Mannes falsche Eintragungen über die Personalien der Verkäufer. Dem Angeklagten und seiner Ehefrau war auch in diesem Falle klar, dass sie Diebesgut erworben hatten.

Schließlich erwarb der Angeklagte im Mai 1951, nachdem er wegen der Geschäfte mit █████ schon in Hehlereiverdacht geraten war, Gießformen aus Aluminiumlegierung, die von den Verkäufern auf dem Gelände einer Metallgießerei gestohlen und vor dem Verkauf an den Angeklagten zerschlagen worden waren. Wiederum erkannte er, dass es sich um gestohlenes Metall handelte. In diesem Fall unterblieb eine Eintragung im Metallbuch überhaupt.

In allen Fällen handelte der Angeklagte nicht nur mit dem Vorsatz, durch die Weiterveräußerung der Abfälle zu verdienen, sondern darüber hinaus in der Absicht, sich durch den Verkauf solcher gestohlener Metalle eine dauernde Einnahmequelle zu erschließen. Das Landgericht hat deshalb mit Recht angenommen, dass jede der drei Taten des Angeklagten die Merkmale der §§ 259, 260 StGB erfüllte. Es hat ferner in der Beteiligung der Ehefrau des Angeklagten in den ersten beiden Fällen eine Beihilfe zu diesen Verbrechen erblickt und schließlich noch angenommen, dass der Angeklagte Josef GC__ in Tateinheit mit der Hehlerei jeweils ein Vergehen nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen begangen hat. Das Landgericht hat ferner ohne Rechtsirrtum dargelegt, dass bei dem schon zweimal wegen Hehlerei verurteilten Angeklagten Josef GC__ in allen Fällen die Voraussetzungen des § 261 Abs. 2 StGB erfüllt sind.

Die gegen den Angeklagten Josef verhängte Strafe hat das Landgericht dem § 260 StGB entnommen. Es hat dazu gesagt, dass diese Vorschrift gegenüber der Bestimmung des § 261 Abs. 2 StGB die schwerere Strafdrohung enthalte. Diese Erwägung lässt Rechtsfehler erkennen. Wie schon das Reichsgericht in RGSt 66, 333 zutreffend ausgeführt hat, ist davon auszugehen, dass es sich bei den Rückfallvoraussetzungen nicht um Merkmale der Hehlerei handelt, wie sie in den §§ 259, 260 StGB umschrieben sind. Dem § 261 StGB ist im Hinblick auf das strafbare Verhalten des Täters in der Vergangenheit zu entnehmen, dass dessen Strafe bei erneuter Verurteilung wegen Hehlerei zu erhöhen ist, gleichgültig, ob es sich bei der abzuurteilenden Tat um einfache oder gewerbsmäßige Hehlerei handelt. Begeht also der Täter unter den Voraussetzungen des Rückfalls eine gewerbsmäßige Hehlerei, so ist die Strafe nach § 261 StGB zu bestimmen; die gegenüber den Mindeststrafen des § 261 Abs. 2 StGB höhere Strafdrohung des § 260 StGB hat aber die Bedeutung, dass der gewerbsmäßige Hehler in den Fällen des § 261 Abs. 2 StGB mindestens mit einem Jahr Zuchthaus zu bestrafen ist. Der Angeklagte ist aber durch diesen Rechtsfehler des Landgerichts nicht beschwert. Im Übrigen sind die Ausführungen des Landgerichts zur Strafzumessung nicht zu beanstanden; es konnte aus einer ganzen Reihe von Umständen auf eine rechtsfeindliche Gesinnung schließen.

Dagegen reichen die bisherigen Feststellungen noch nicht aus, um das nach § 42 l StGB gegen den Angeklagten Josef GC__ verhängte Berufsverbot zu tragen. Der Angeklagte hat seine strafbaren Handlungen zwar in bewusster Missachtung der Rechtspflichten begangen, die bei Ausübung seines Gewerbes zu beachten waren; das Landgericht hat aber keine Tatsachen dafür angeführt, dass dieses Verbot erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen. Die Entscheidung hierüber richtet sich danach, ob der Angeklagte im Zeitpunkt seiner Entlassung trotz der verbüßten Strafe noch zur Begehung solcher Straftaten neigen wird, die im inneren Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit stehen (RGSt 74, 55; BGH v. 5. November 1951 – 3 StR 857/51). Das lässt sich nach den bisherigen Feststellungen noch nicht ohne weiteres sagen, da der Angeklagte wegen seiner früheren Eigentumsvergehen noch keine Strafe verbüßt hat, die der jetzt verhängten nach Art und Höhe gleichzuachten wäre.

Dieser Mangel ausreichender Feststellungen zwingt dazu, das Urteil im Strafausspruch hinsichtlich des Berufsverbots aufzuheben. Diese Entscheidung ergreift auch das gegen die mitangeklagte Ehefrau GC__ für die gleiche Zeitdauer verhängte Berufsverbot. Sie ist wegen Beihilfe zu dem von ihrem Mann begangenen Verbrechen in zwei Fällen schuldig gesprochen worden. Der erörterte Rechtsfehler, der dem Landgericht im Falle des angeklagten Ehemannes GC__ unterlaufen ist, liegt auch hinsichtlich der gegen sie verhängten sichernden Maßnahme vor, so dass sich die Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 357 StPO im entsprechenden Umfang auch auf sie zu erstrecken hat.

Dr. LudwigWilims
Dr. MoerickeHaas
Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung des Berufsverbots bei gewerbsmäßiger Hehlerei — Themis