Aufhebung der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung wegen unzureichender Begründung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 363/93
- Datum
- 13.08.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB erfordert eine nachprüfbare Darlegung der Umstände, die einer günstigen Sozialprognose entgegenstehen.
Ein bloß festgestellter ‚Eindruck‘ aus der Hauptverhandlung genügt nur, wenn dieser Eindruck konkretisierend und überprüfbar dargelegt wird.
Allgemeine oder standardisierte ‚Leerformeln‘, die nicht auf Tat und Täterpersönlichkeit eingehen, erfüllen nicht die Begründungspflicht bei der Versagung der Bewährung.
Bei der Prüfung der Bewährung ist die bisherige Straflosigkeit des Angeklagten zu berücksichtigen; das pauschale Fehlen jeglicher strafmildernder Umstände ist unzulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 8. Februar 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 363/93 vom 13. August 1993 in der Strafsache gegen ███████████, geboren am ███, Michael Frank O., geboren am 1966 in ███, wegen räuberischer Erpressung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung zu Ziff. 1 des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, ferner zu Ziff. 2 auf dessen Antrag, am 13. August 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 8. Februar 1993 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
2.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat es nicht zur Bewährung ausgesetzt und hierzu lediglich ausgeführt: "Die Kammer vermag dem Angeklagten schon auf Grund des Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung hinterlassen hat, keine günstige Sozialprognose im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB zu stellen. Darüber hinaus fehlen aber auch jegliche Umstände in der Tat oder der Persönlichkeit des Angeklagten, die es hätten rechtfertigen können, die Vollstreckung dieser ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung auszusetzen."
Diese Begründung genügt unter den gegebenen Umständen nicht den Anforderungen. Es hätte der nachprüfbaren Darlegung des einer günstigen Sozialprognose entgegenstehenden Eindrucks bedurft. Wegen der fehlenden nachvollziehbaren Begründung kann der Senat nicht ausschließen, dass die Entscheidung des Landgerichts davon beeinflusst worden ist, dass der bisher noch nicht zu Freiheitsstrafe, sondern nur zu zwei Geldstrafen verurteilte Angeklagte die Tat, von der das Landgericht überzeugt ist, nachdrücklich bestritten und seine Unschuld beteuert hat.
Die weitere Begründung des Landgerichts enthält nur eine – für jedes Urteil mit einer solchen Strafe verwendbare – „Leerformel“, ohne auf die konkrete Tat und die Individualität der Täterpersönlichkeit einzugehen. Schon im Hinblick darauf, dass gegen den Angeklagten bisher noch keine Freiheitsstrafe verhängt worden ist, ist es sachlich unrichtig, das Fehlen „jeglicher“ eine Strafaussetzung rechtfertigender Umstände zu behaupten.
Gründe
Die weitergehende Revision hat keinen Erfolg. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
| Rissing-van Saan | Zschockelt | Blauth | |||
| Kutzer | Winkler |