Unterbringung nach § 42b StGB: Erforderlichkeit und tragfähige Feststellungen zu Betrugstaten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 363/55
- Datum
- 10.11.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Obergutachtens nach § 244 Abs. 4 StPO ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn die Abweichung zu einem früheren Gutachten durch eine fortschreitende Erkrankung plausibel erklärbar ist und das aktuelle Gutachten auf eingehender Beobachtung beruht.
Eine Unterbringung nach § 42b StGB i.V.m. § 51 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Betroffene im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat und die öffentliche Sicherheit die Maßnahme erfordert.
Beim Betrug im Zusammenhang mit Almosen oder milden Gaben bedarf es Feststellungen dazu, dass eine Täuschung für die Vermögensverfügung ursächlich war; ohne Kausalität zwischen Irrtum und Spende liegt kein Betrug vor.
Die Verwendung echter oder inhaltlich nicht als unrichtig festgestellter Bescheinigungen trägt die Annahme einer Täuschungshandlung nicht ohne Weiteres; es sind konkrete Feststellungen zu Unrichtigkeit, Täuschungsgehalt und Einsatz im Einzelfall erforderlich.
Irrt der Zurechnungsunfähige krankheitsbedingt über Tatsachen, die ein geistig Gesunder richtig erkennen würde, betrifft dies regelmäßig die Verantwortlichkeit, nicht aber zwingend das Vorliegen innerer Tatbestandsmerkmale im Sinne eines natürlichen Vorsatzes.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 22. April 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In dem Sicherungsverfahren gegen die Krankenschwester Anna Gudula Hubertine ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████, zur Zeit einstweilen untergebracht in der Heilanstalt B, wegen Unterbringung hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. November 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Busch, Bundesrichter Prof. Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, GR Bundesanwalt: als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
Tenor
Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 22. April 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Unterbringung der Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet, weil sie im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit eine Urkundenfälschung und eine Reihe von Betrugstaten begangen habe, die die Strafkammer als eine fortgesetzte Handlung angesehen hat.
Die Revision der Beschuldigten rügt die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
Die Verfahrensrüge ist unbegründet.
Die Revision macht hier geltend, der Tatrichter habe zu Unrecht den für den Fall der Unterbringung gestellten Hilfsantrag abgelehnt, ein Obergutachten über die Frage der Verantwortlichkeit der Beschuldigten einzuholen. Sie ist der Meinung, ein Obergutachten sei deshalb erforderlich gewesen, weil die Beschuldigte bereits in einem Strafverfahren im Jahre 1951 auf ihre Verantwortlichkeit untersucht worden sei; der damalige Sachverständige habe aber trotz Feststellung der gleichen Auffälligkeiten im Wesen der Beschuldigten im Gegensatz zum Gutachten der jetzt gehörten Sachverständigen die Beschuldigte für voll verantwortlich angesehen.
§ 244 Abs. 4 StPO ist nicht verletzt. Der Umstand, dass das im jetzigen Verfahren erstattete Gutachten zu einem anderen Ergebnis in der Beurteilung der Frage der Verantwortlichkeit der Beschuldigten kommt als das im Jahre 1951 erstattete Gutachten, zwang das Landgericht nicht, ein Obergutachten einzuholen. Die Abweichung zwischen dem früheren und jetzigen Gutachten erklärt sich nämlich zwanglos daraus, dass nach den Urteilsfeststellungen der altersbedingte, fortgeschrittene atrophische Hirnprozess, der jetzt zur Annahme der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB geführt hat, bei Erstattung des früheren Gutachtens noch im Anfangsstadium und daher kaum zu erkennen war. Es ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht das von der jetzigen Sachverständigen auf Grund einer eingehenden Anstaltsbeobachtung erstattete Gutachten für überzeugend angesehen und seinem Urteil zugrunde gelegt hat.
II.
Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils.
Die Unterbringung eines Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt darf auf Grund des § 42b StGB in Verbindung mit § 51 Abs. 1 StGB nur angeordnet werden, wenn der Beschuldigte im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat und die öffentliche Sicherheit diese Maßnahme erfordert.
1. Schon die erste Voraussetzung ist bisher nicht in dem Umfang dargelegt, den das Landgericht angenommen hat.
a) Unbedenklich ist allerdings die Annahme einer Urkundenfälschung. Die Revision geht hier von einem anderen Sachverhalt aus als dem, den das Urteil feststellt. Das Landgericht hält es nämlich für erwiesen, dass die Beschwerdeführerin den ihr am 16. Juni 1952 ausgestellten und damals von ihr mit „Schwester Gudula █████“ unterschriebenen Reisepass im Sommer 1953 dadurch verfälscht hat, dass sie ihrer Unterschrift das Wort „Oberin“ hinzugesetzt hat. Der Pass bezeugt, dass die Unterschrift der Inhaberin so, wie sie in ihm enthalten ist, in Gegenwart des ausstellenden Beamten vollzogen worden ist. Die Beschuldigte hat der Beurkundung des Beamten nachträglich einen anderen Inhalt gegeben. Der Pass bezeugt in seiner jetzigen Gestalt zu Unrecht, dass die Inhaberin sich bereits am 16. Juni 1952 als „Schwester Oberin Gudula █████“ ausgegeben und den Pass so unterzeichnet habe. Dass die Beschuldigte in der Absicht, im Rechtsverkehr zu täuschen, diesen Pass später bei Grenzkontrollen benutzt hat, stellt das Urteil ausdrücklich fest. Gegen die Annahme der Merkmale des § 267 StGB bestehen somit keine Bedenken.
b) Die Strafkammer hat weiter dargelegt, dass die Beschuldigte den Tatbestand des fortgesetzten Betrugs – begangen durch 24 unselbständige Einzeltaten – schuldlos verwirklicht habe. Insoweit fehlt es für eine Reihe der Einzeltaten bisher an ausreichenden Feststellungen.
aa) Das Landgericht geht davon aus, dass die Beschuldigte sich bei ihren Bemühungen, Geldspenden zu sammeln, einer Reihe von Bescheinigungen bediente, die das Urteil unter a) bis h) anführt. Es bestehen jedoch Bedenken, ob das Landgericht mit Recht ohne weiteres aus der Verwendung dieser Bescheinigungen auf eine Täuschungshandlung schließen konnte. Im einzelnen ist hierzu folgendes zu bemerken:
Die unter a) aufgeführte Postkarte erweckt den Anschein, als ob eine Schwesternkongregation Sankt ███ mit der Beschuldigten als Oberin in ██ bestehe und die Beschuldigte zu Recht das Siegel dieser Schwesternkongregation führe. Beides traf jedoch nicht zu. In der Anwendung dieser Bescheinigung kann daher schon für sich allein eine betrügerische Täuschungshandlung liegen.
Hinsichtlich der Bescheinigung des Wilhelm St███ (b) ergeben sich für eine Fälschung keine Anhaltspunkte. Die Strafkammer hat auch bisher nicht festgestellt, dass sie sachlich unrichtig ist. Die Verwendung dieser Bescheinigung kann daher für sich allein nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts nicht als Täuschungshandlung angesehen werden. Das gleiche gilt von dem unter c) angeführten Empfehlungsschreiben des Pfarrers i.R., über dessen Inhalt nichts Wahres festgestellt ist.
Die von der Beschuldigten verfasste Bittschrift auf dem Briefbogen des Kath. Pfarramts St. ███ in Köln-Lindenthal (d) ist von ihr selbst unterzeichnet und bezweckte nach den Feststellungen des Tatrichters offenbar nur Spenden für die Pfarre, die auf deren Postscheckkonto eingezahlt werden sollten. Dass die in dieser Bittschrift enthaltenen – vom Landgericht nicht näher wiedergegebenen – Angaben falsch waren, ist bisher nicht festgestellt. Dass die unwahre Bezeichnung der Beschuldigten als „Oberin“ in diesem Zusammenhang für eine etwaige Vermögensverfügung von Spendern zugunsten der Pfarre bedeutend gewesen ist, müsste im einzelnen dargelegt werden. Auch die Benutzung dieses Schriftstücks kann daher nicht ohne weiteres als Täuschungshandlung angesehen werden.
Die unter e) angeführte Bescheinigung des Pfarramts über die Zerstörung der Pfarrkirche ist offenbar echt und wahr, ihre Verwendung daher strafrechtlich bedeutungslos.
Hinsichtlich der Empfehlung des Bischofs Luigi ███ auf seiner Besuchskarte (f) ergeben die Feststellungen des Urteils zwar, dass diese echt, der Beschuldigten aber nicht zur Verwendung auf ihren Bettelgängen vom Aussteller übergeben worden ist. Die Strafkammer hält vielmehr für erwiesen, dass die Beschuldigte sich dieses Schriftstück vom Missionswerk in ██, an das es gerichtet gewesen war, verschafft hat. Mit der Bescheinigung konnte die Beschuldigte den Anschein erwecken, als ob sie ihr für ihre Zwecke von ███ ausgestellt worden sei. Wenn dies im Einzelfall von der Beschuldigten behauptet worden wäre, könnte hierin eine Täuschung liegen.
Die unter g) angeführten Todesanzeigen der ███-Schwestern aus Zeitungen sind echt; ebenso verhält es sich mit der unter h) angeführten Karte der Schwester des Bischofs van der ███ in ██ an die Beschuldigte. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern diese mit den beiden Schriftstücken Täuschungen begehen konnte.
bb) Das Urteil geht weiter davon aus, dass die Beschuldigte für folgende Zwecke Geldspenden gesammelt hat: für die ██████████ eines neuen █-Hauses in ██, für ███ ██████████ der █-Schwestergemeinschaft in eine Schwesternkongregation und für die notleidende Schwester Sch.
Das Urteil stellt aber nicht fest, dass die Angabe der Beschuldigten, die Schwester Sch. befinde sich in einer Notlage, unrichtig war, so dass insofern in ihrem Vorbringen bisher keine Täuschung gesehen werden kann.
Soweit sie für die Errichtung eines neuen █-Heimes in ██ und für die Umwandlung der Schwestergemeinschaft in eine geistliche Schwesternkongregation gesammelt hat, ist dem Urteil zwar zu entnehmen, dass die Beschuldigte subjektiv überzeugt war, diese Gründung vornehmen zu können. War es aber für jeden Einsichtigen erkennbar, dass sie in Wirklichkeit hierzu niemals in der Lage war, so könnte hier Betrug gegeben sein, wenn die Vorstellungen der Beschuldigten allein auf ihre geistigen Ausfälle zurückzuführen sind. Das hätte jedoch ausdrücklicher Feststellung bedurft.
Für sachlich unrichtige Angaben, die die Beschuldigte dem Urteil zufolge sonst gegenüber Spendern gemacht hat, kann dies dagegen dem Urteilszusammenhang hinreichend entnommen werden. Damit erledigt sich der Einwand der Revision, die Strafkammer habe bei der Beurteilung der Handlungen der Beschuldigten § 59 StGB rechtsirrig nicht angewandt. Verkennt ein Zurechnungsunfähiger infolge seiner Geisteskrankheit Tatsachen, die jeder geistig Gesunde richtig erkennen würde, so beeinträchtigt das – wie auch die sonstigen Vorstellungsausfälle, die durch die Krankheit bedingt sind – nur seine Verantwortlichkeit, führt aber nicht dazu, dass die sonst vorhandenen inneren Tatbestandsmerkmale (im Sinne eines „natürlichen Vorsatzes“) verneint werden müssten (BGHSt 3, 287).
cc) Welche Bedeutung das Landgericht dem Auftreten der Beschuldigten in Schwesterntracht als solchem beilegt, ergibt das Urteil nicht klar. Das Landgericht ist der Meinung, das Tragen von Schwesterntracht ohne besondere Verbands- und Ordensabzeichen sei nicht verboten. Von diesem Standpunkt aus konnte das Auftreten der Beschuldigten in Schwesterntracht nicht ohne weiteres als Täuschungshandlung gewertet werden, zumal sie geprüfte Krankenpflegerin ist. Immerhin hätte eine Prüfung nahegelegen, ob das Tragen dieser Tracht nicht nach § 132a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StGB verboten war. In Betracht kommt auch, dass die Beschuldigte durch das Tragen eines Brustkreuzes den Anschein erwecken wollte und erweckt hat, dass sie Oberin eines Verbandes oder Ordens sei. Eindeutige Feststellungen hierzu sind aber in dem Urteil nicht enthalten.
d) Unter Berücksichtigung des Vorgesagten muss nun geprüft werden, ob für die Annahme von Betrug oder Betrugsversuch in den vom Landgericht aufgeführten Einzelfällen hinreichende tatsächliche Feststellungen getroffen worden sind.
Auszugehen ist hier davon, dass auch bei Hingabe von Almosen Betrug vorliegen kann, wenn die Vorspiegelung des Täuschenden für die Hingabe der milden Gabe ursächlich war, wenn der Getäuschte die Vermögensverfügung ohne den Irrtum also nicht vorgenommen haben würde (vgl. RGSt 4, 452; 6, 360).
aa) Die getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind in einer Reihe von Fällen unzureichend. Sie können auch nicht aus den Ausführungen ergänzt werden, die das Landgericht zu § 13 UA macht. Diese sind zu allgemein gehalten, als dass sie für alle Fälle verwendet werden könnten. Eine derartige summarische Darstellung vermag nicht die im Einzelfall notwendigen tatsächlichen Feststellungen zu ersetzen. Das gilt zunächst für die Gruppe von Fällen, in denen die Beschuldigte in Klöstern und Krankenhäusern lediglich unentgeltlich Verpflegung und Unterkunft erhalten hat. Ob das Auftreten in der von ihr gewählten Tracht für sich allein hier überhaupt als Täuschungshandlung angesehen werden kann, erscheint zweifelhaft. Es liegt nicht fern, dass der Kreis der dort tätigen Personen nähere Kenntnisse über Schwesterntrachten hatte. Jedenfalls hätte das Urteil das Gegenteil näher feststellen müssen. Die Annahme eines vollendeten Betrugs könnte hier übrigens auch daran scheitern, dass eine etwaige Täuschungshandlung für die getroffene Vermögensverfügung dann nicht ursächlich war, wenn die Beschwerdeführerin bei wahren Angaben die gleichen Vergünstigungen erhalten hätte. Hierzu schweigt das Urteil. War dies der Fall und war die Beschuldigte sich hierüber klar, so wird weiter zu erwägen sein, ob sie dann die unwahre Angabe, Oberin zu sein, nicht nur aus einem bewussten Geltungsbedürfnis heraus gemacht, aber keine Täuschung zwecks Erlangung von Verpflegung und Unterkunft vorgenommen hat. Dann käme auch ein Betrugsversuch nicht in Frage. Aus diesen Erwägungen sind die Urteilsfeststellungen in den Fällen 6, 11, 14, 15 und 16 bisher nicht ausreichend, um die Annahme von Betrugstaten zu rechtfertigen.
bb) In einer weiteren Gruppe von Fällen hat die Beschuldigte nach den Feststellungen des Landgerichts Spenden für die Schwester Sch. erbeten, die dieser unmittelbar von den Mildtätigen übersandt worden sind (Fälle 7, 8 und 12 des Urteils). Wie schon oben ausgeführt, ist bisher nicht dargelegt, dass die Angaben über die Notlage der Schwester Sch. falsch waren. Bei einem Akt der Mildtätigkeit kann nur dann ein Betrug vorliegen, wenn der Spender sich infolge einer Täuschung zur Spende entschlossen hat, die er ohne diese Täuschung nicht gegeben haben würde. Da dies bisher nicht festgestellt ist, fehlt der Annahme des Tatbestandes des § 263 StGB in diesen Fällen die tatsächliche Grundlage.
cc) In einer Reihe weiterer Fälle ist ebenfalls eine Täuschungshandlung bisher nicht festgestellt.
Im Fall 1 des Urteils ist nicht dargelegt, auf Grund welcher Täuschung die Beschuldigte von der Familie Sch. Verpflegung und Unterkunft erhalten hat. Dass ihre Angabe, die verstorbene Tochter gekannt zu haben, unwahr ist, ist nicht dargelegt.
Auch im Fall 2 des Urteils ergibt sich ebenfalls nicht, durch welche Vorspiegelungen getäuscht die Mutter von Frau K. der Beschuldigten das Geld gegeben haben soll.
Im Fall 3 reichen die tatsächlichen Feststellungen nicht zur Annahme eines versuchten Betruges aus. Dass die Benutzung der Bescheinigungen zu b), d), e) und g) für sich allein keine Täuschungshandlung darstellt, ist oben bereits dargelegt. Dass die weiteren ausdrücklichen Behauptungen der Beschuldigten über den Verwendungszweck unrichtig waren, ist bisher nicht festgestellt.
Gegen die Annahme eines Betrugs im Fall 4 bestehen insoweit Bedenken, als die Ursächlichkeit der hier eindeutig festgestellten Täuschung – das Auftreten als Oberin der geistlichen █-Schwestern – für die Gewährung von Verpflegung und Unterkunft fraglich erscheint (vgl. oben zu 1). Es kann hier auch zweifelhaft sein, ob ein Betrugsversuch vorliegt.
Auch in Fall 5 reichen nach den oben gemachten Ausführungen die bisherigen Feststellungen zur Annahme eines versuchten Betruges nicht aus.
Im Fall 10 bestehen deshalb Bedenken, weil bisher nicht dargelegt ist, dass die Beschuldigte unwahre Tatsachen vorgespiegelt hat. Das könnte zutreffen, wenn sie sich als Oberin eines geistlichen Ordens ausgegeben hat. Aus der Feststellung des Urteils, sie habe angegeben, für ein neues „Mutterhaus“ zu sammeln, kann das aber nicht ohne weiteres entnommen werden. Das gleiche gilt für Fall 13.
Im Fall 18 ist überhaupt nicht dargelegt, was die Beschuldigte vorgespiegelt haben soll.
Im Fall 19 ist eine Täuschungshandlung zwar festgestellt; ob sie für die getroffene Vermögensverfügung ursächlich war, erscheint indes zweifelhaft und wäre näher festzustellen gewesen (vgl. oben zu 1).
Im Fall 20 erscheint es ████████████, ob im Falle des katholischen Waisenhauses in ██ ███ Betrug vorliegt. Eine Täuschungshandlung ist hier nicht festgestellt.
Auch im Fall 24 ist bisher nicht angegeben, welche Vorspiegelungen die Beschuldigte gemacht haben soll, so dass auch hier die Annahme des Tatbestandes des § 263 StGB bisher nicht begründet ist.
dd) Keine Bedenken bestehen gegen die Annahme des Landgerichts, die Beschuldigte habe in den Fällen 5, 17, 20 – soweit die Geldspende des Klosters M. in Frage kommt –, 21, 22 und 23 den Tatbestand des Betruges erfüllt.
Im Ergebnis ist also die Annahme eines fortgesetzten Betrugs als von der Beschwerdeführerin begangener mit Strafe bedrohter Handlung zwar zutreffend; es ist jedoch zu beachten, dass der Umfang dieser Fortsetzungstat – soweit sie bisher eindeutig festgestellt ist – erheblich geringer ist als das Landgericht angenommen hat. Diesem Umstand kommt aber gerade entscheidende Bedeutung zu.
2. Die Unterbringung der Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt setzt nämlich weiter voraus, dass die öffentliche Sicherheit diese Maßnahme erfordert. Dies ist dann der Fall, wenn von ihr weitere, nicht unerhebliche Angriffe auf strafrechtlich geschützte Güter zu erwarten sind und wenn Abhilfe auf andere Weise als durch Unterbringung der Täterin in einer solchen Anstalt nicht zu erwarten ist (BGH NJW 1951, 40 Nr. 23).
Das Landgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass hier nicht die bloße Möglichkeit der Wiederholung von Straftaten genügt, sondern dass eine bestimmte Wahrscheinlichkeit hierfür bestehen muss, und hat diese festgestellt. Ob die Strafkammer diese Frage aber auch bejaht haben würde, wenn sie davon ausgegangen wäre, dass die von der Beschuldigten begangenen mit Strafe bedrohten Handlungen nur den Umfang gehabt hätten, in dem sie bisher eindeutig festgestellt sind, erscheint fraglich. Dies ist eine Frage des tatrichterlichen Ermessens, die das Revisionsgericht nicht entscheiden kann. Aus diesem Grunde ist daher die Aufhebung des Urteils geboten.
| Glanzmann | Koeniger | Jagusch | |||
| Busch | Dr. Wiefels |