Unzulässige Umwandlung einer Freiheitsstrafe bei Verbrechen – Strafausspruch geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 363/52
- Datum
- 08.01.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Umwandlung einer unter drei Monaten liegenden Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe nach § 27b StGB ist bei Verbrechen ausgeschlossen.
Die Einordnung einer Tat als Verbrechen oder Vergehen richtet sich nach der allgemeinen, ordentlichen Strafandrohung der einschlägigen Vorschrift und nicht nach der im Einzelfall gewählten oder möglichen milden Sanktion.
Die Zurechnung als Gehilfe ändert nicht die strafrechtliche Klassifizierung des Tatbestands; maßgeblich bleibt die gesetzliche Strafandrohung des Grunddelikts.
Hat das Berufungs- oder Revisionsgericht eine rechtsfehlerhafte Umwandlung festgestellt und sind keine weiteren tatsächlichen Feststellungen erforderlich, kann es nach § 354 StPO die vom Tatrichter als verwirkt bezeichnete Freiheitsstrafe anordnen.
Vorinstanzen
Landgericht Warburg, 8. Januar 1952
Rubrum
In der Strafsache gegen den Fahrradmechaniker ███████████ █████, Kreis ██, geboren ██ ██████ in ████████, wegen Beihilfe zum Versicherungsbetrug
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Oktober 1952, an der teilgenommen haben Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
auf die Revision der Staatsanwaltschaft erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Warburg vom 8. Januar 1952, soweit es den Angeklagten █ betrifft, im Strafausspruch dahin abgedändert, dass der Angeklagte zu zwei Monaten und drei Wochen Gefängnis verurteilt ist.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte █ ist der Beihilfe zu dem von den Mitangeklagten Heinz und Gerhard ██ ███ in Tateinheit mit Brandstiftung begangenen Versicherungsbetrug schuldig gesprochen worden, weil er in Kenntnis des Vorliegens einer Feuerversicherung mit seinem Tatort gefahren, den Notvorrat des Zeugen █ an den Ort, an dem das Bienenhaus in Brand gesetzt wurde, gebracht und, nachdem dieser ein Bienenhaus ████████ hierwegen aus [REDACTED] hatte, ihn wieder weggebracht hat.
Er ist nach den §§ 265, 308, 49 StGB an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von zwei Monaten und drei Wochen zu einer Geldstrafe von DM 250,— verurteilt worden.
Die Revision der Staatsanwaltschaft greift lediglich den Strafausspruch an mit der Rüge, die Anwendung des § 27b StGB sei rechtsirrig. Das hierauf zulässigerweise beschränkte Rechtsmittel hat Erfolg.
§ 27b StGB erlaubt die Verhängung einer Geldstrafe an Stelle einer an sich verwirkten, unter drei Monaten liegenden Freiheitsstrafe nicht bei Verbrechen. Der Versicherungsbetrug ist, ebenso wie die Brandstiftung, mit Zuchthausstrafe bedroht. Der Angeklagte hat daher nach § 1 StGB ein Verbrechen begangen. Über die Zuteilung einer Straftat in eine der Klassen des § 1 entscheidet die allgemeine, ordentliche Strafandrohung, nicht der im Einzelfall wegen Annahme der Beihilfe und mildernder Umstände eine Gefängnisstrafe zulassende Milderungsstrafrahmen oder gar die vom Tatrichter erkannte Strafe. Dies hat der Bundesgerichtshof schon wiederholt entschieden (BGHSt 2, 393).
Hiernach beruht der Strafausspruch, soweit an Stelle der an sich verwirkten Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkannt ist, auf rechtsirriger Anwendung des § 27b StGB. Er ist daher in diesem Umfang aufzuheben. Durch die Verletzung des § 27b ist der Strafausspruch in dem Teil, der die an sich verwirkte Freiheitsstrafe bestimmt, nicht berührt.
Das Landgericht hat geprüft, welche Freiheitsstrafe der Angeklagte verwirkt hat, und hat hiernach eine Gefängnisstrafe von zwei Monaten und drei Wochen für angemessen erklärt. Diese liegt nur wenig über der nach den §§ 265 Abs. 2, 308 Abs. 2, 49 und 44 StGB zugelassenen Mindeststrafe. Sie ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat daher, da weitere tatsächliche Feststellungen nicht mehr erforderlich sind, nach § 354 StPO unter Aufhebung der unzulässigen Geldstrafenumwandlung auf die vom Landgericht als verwirkt bezeichnete Gefängnisstrafe erkannt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Koeniger | Kirchner | Scharpenseel | |||
| Krauss | Baldus |