Revision verworfen: Verurteilung wegen Totschlags in Tateinheit mit Kriegsverbrechen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 363/51
- Datum
- 20.09.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beweisantrag ist unzulässig, wenn er nicht die Feststellung einer bestimmten Tatsache, sondern die Beantwortung einer Rechtsfrage zum Gegenstand hat (§ 244 Abs. 3 StPO).
Urteilsgründe dürfen nachträglich nicht derart ergänzt werden, dass das in der Beratung gefundene Ergebnis verändert wird; eine bloße redaktionelle Ergänzung ist unschädlich (§ 267 StPO).
Ein unvermeidbarer Verbotsirrtum nach § 59 StGB liegt nicht vor, wenn das Gericht aufgrund der Beweiswürdigung feststellt, dass der Täter die Rechtswidrigkeit seines Handelns kannte.
Minderung der Schuldfähigkeit nach § 60 StGB ist nur gegeben, wenn zum Tatzeitpunkt eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit festgestellt wird; dies unterliegt der freien Beweiswürdigung des Gerichts.
Vorinstanzen
Schwurgericht Wiesbaden, 21. Juni 1951
Landgericht Wiesbaden, 21. Juni 1951
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Wiesbaden vom 21. Juni 1951 wird verworfen.
Gründe
Der Angeklagte ██, geboren am ██ 1921 in ██, wohnhaft ebenda, ███ Straße ███, befindet sich in Untersuchungshaft.
Bei der Hauptverhandlung vor dem 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 20. September 1951 haben teilgenommen:
als Vorsitzender: Senatspräsident █████
als beisitzende Bundesrichter: ██████ Dr. █████ █████
als Vertreter der Bundesanwaltschaft: Oberstaatsanwalt ████
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle: Justizangestellter ████
Der Angeklagte wendet sich mit der Revision gegen das Urteil des Schwurgerichts in Wiesbaden vom 21. Juni 1951, durch das er wegen Totschlags in Tateinheit mit Kriegsverbrechen zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt worden ist. Die Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet.
Die Revision ist als unbegründet verworfen worden.
I.
Der Angeklagte rügt mit der Revision die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen und die Verletzung sachlichen Rechts.
1. Die Revision ist zunächst darauf gestützt, dass das Schwurgericht den von der Verteidigung in der Hauptverhandlung vom 21. Juni 1951 gestellten Beweisantrag, den Rechtslehrer Professor der Rechte ███████ über die Frage zu vernehmen, ob nach dem Völkerrecht ein freischärlerischer Partisan als Kriegsgefangener anzusehen sei, zu Unrecht abgelehnt habe. Diese Tatsachenfrage sei von entscheidender Bedeutung für die Beurteilung der Tat gewesen. Das Schwurgericht habe den Antrag als unzulässig angesehen, weil er sich nicht auf die Feststellung einer bestimmten Tatsache, sondern auf die Beantwortung einer Rechtsfrage gerichtet habe. Das sei unrichtig. Der Antrag habe sich vielmehr auf die Feststellung einer Tatsache, nämlich der völkerrechtlichen Behandlung von Partisanen, bezogen.
Die Rüge ist unbegründet. Der Beweisantrag bezog sich nicht auf die Feststellung einer bestimmten Tatsache, sondern auf die Beantwortung einer Rechtsfrage. Er war daher nach § 244 Abs. 3 StPO unzulässig. Das Schwurgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt.
2. Die Revision rügt weiter, dass das Schwurgericht in den Urteilsgründen nachträgliche Erwägungen angestellt habe, die in der Hauptverhandlung nicht zur Sprache gekommen seien. Das sei unzulässig und verstoße gegen § 267 StPO.
Auch diese Rüge ist unbegründet. Der Vorsitzende des Schwurgerichts hat in den schriftlichen Urteilsgründen nach einem Satz, dessen Abfassung durch den Berichterstatter erfolgte, einen weiteren Satz eingefügt. Ein solches Verfahren ist zwar unzulässig, wenn es zu einer Abweichung von dem in der Beratung gefundenen Ergebnis führt. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Die nachträgliche Ergänzung enthält keinen Anhalt dafür, dass eine von dem Beratungsergebnis abweichende Feststellung Aufnahme in das Urteil gefunden hat.
3. Die Revision rügt schließlich, dass das Schwurgericht bei der Würdigung der Rechtswidrigkeit der Erschießung der Gefangenen von einem falschen Zeitpunkt ausgegangen sei. Als Zeitpunkt der Erschießung sei der frühe Morgen des 2. Juli 1944 anzusehen, nicht der Abend des 1. Juli 1944.
Auch diese Rüge ist unbegründet. Das Schwurgericht hat in den Urteilsgründen dargelegt, dass die Erschießung der Gefangenen am frühen Morgen des 2. Juli 1944 stattgefunden hat. Diese Feststellung steht im Einklang mit den vorangegangenen Darlegungen des Urteils.
II.
Die Revision rügt weiter die Verletzung sachlichen Rechts.
1. Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit Kriegsverbrechen verurteilt. Es hat angenommen, dass der Angeklagte als Kommandant eines Bewachungstrupps die Erschießung von 60 Gefangenen befohlen habe, obwohl er gewusst habe, dass es sich bei den Gefangenen um Partisanen gehandelt habe, die nicht als Kriegsgefangene anzusehen seien. Das Schwurgericht hat die Tat als Totschlag gewertet und nicht als Mord, weil es den Angeklagten nicht für überzeugt gehalten hat, dass er die Gefangenen aus niedrigen Beweggründen erschießen ließ.
Die Revision rügt, dass das Schwurgericht den Angeklagten nicht nach § 59 StGB wegen Verbotsirrtums freigesprochen habe. Der Angeklagte habe sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden, weil er davon ausgehen durfte, dass die Erschießung der Gefangenen rechtmäßig sei.
Diese Rüge ist unbegründet. Das Schwurgericht hat in den Urteilsgründen dargelegt, dass der Angeklagte die Rechtswidrigkeit der Erschießung der Gefangenen gekannt habe. Es hat insbesondere festgestellt, dass der Angeklagte gewusst habe, dass es sich bei den Gefangenen um Partisanen gehandelt habe, die nicht als Kriegsgefangene anzusehen seien. Diese Feststellungen stehen im Einklang mit den getroffenen Beweiswürdigungen und lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.
2. Die Revision rügt weiter, dass das Schwurgericht den Angeklagten nicht nach § 60 StGB wegen verminderter Schuldfähigkeit freigesprochen habe. Der Angeklagte habe zur Zeit der Tat an einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit gelitten.
Auch diese Rüge ist unbegründet. Das Schwurgericht hat in den Urteilsgründen dargelegt, dass der Angeklagte zur Zeit der Tat nicht an einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit gelitten habe. Diese Feststellung steht im Einklang mit den getroffenen Beweiswürdigungen und lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
III.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen diesem zur Last (§ 465 StPO).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel mehr gegeben.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden – Urteil vom 21. Juni 1951 – ███ KLs ██████████████