Revision verworfen; Vorwegvollzug bei Unterbringung (§63, §67 StGB) entfällt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 362/98
- Datum
- 09.09.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung eines Vorwegvollzugs nach § 67 Abs. 2 StGB bei gleichzeitig geplanter Unterbringung nach § 63 StGB setzt voraus, dass der Vorwegvollzug den Zweck der Maßregel fördert und als vorbereitende Stufe der Behandlung erforderlich ist.
Die Erforderlichkeit des Vorwegvollzugs muss im Urteil oder sonst ersichtlich durch konkrete, am Einzelfall orientierte Gründe begründet werden.
Fehlen solche Gründe, ist die Anordnung des Vorwegvollzugs aufzuheben und die Vollstreckungsreihenfolge nicht zu Gunsten eines Vorwegvollzugs abzuändern.
Bei der Revisionsnachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO führt das Fehlen von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten zur Verwerfung der Revision als unbegründet.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 26. Februar 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 362/98 vom 9. September 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 9. September 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 26. Februar 1998 wird mit der Maßgabe, dass die Anordnung des Vorwegvollzugs von vier Jahren Freiheitsstrafe vor der Unterbringung entfällt, als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Die Voraussetzungen eines Vorwegvollzugs nach § 67 Abs. 2 StGB sind nicht gegeben. Bei einer Unterbringung nach § 63 StGB ist die Abweichung von der gesetzlichen Vollstreckungsreihenfolge nur zulässig, wenn hierdurch der Zweck der Maßregel leichter erreichbar ist, das heißt, der vorwegvollzogene Teil des Strafvollzugs als Vorstufe der Behandlung für deren Zwecke aus am Einzelfall orientierten Gründen erforderlich ist (st. Rspr., vgl. BGHSt 33, 285, 287).
Solche Gründe sind dem Urteil weder zu entnehmen, noch sonst ersichtlich.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
| Rissing-van Saan | Blauth | Boetticher | |||
| Miebach | Winkler |