Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Vorwegvollzug bei Unterbringung (§63, §67 StGB) entfällt

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 362/98
Datum
09.09.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil des Landgerichts Hannover und die Anordnung eines vierjährigen Vorwegvollzugs vor einer Unterbringung nach § 63 StGB. Zentral war, ob ein Vorwegvollzug nach § 67 Abs. 2 StGB zulässig ist, weil er dem Zweck der Maßregel förderlich und als vorbereitende Stufe erforderlich sein müsste. Der BGH stellte fest, dass solche einzelfallbezogenen Gründe im Urteil nicht dargetan sind und hob den Vorwegvollzug auf. Die Revision wurde insoweit als unbegründet verworfen, weil keine weiteren Rechtsfehler vorliegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung eines Vorwegvollzugs nach § 67 Abs. 2 StGB bei gleichzeitig geplanter Unterbringung nach § 63 StGB setzt voraus, dass der Vorwegvollzug den Zweck der Maßregel fördert und als vorbereitende Stufe der Behandlung erforderlich ist.

2

Die Erforderlichkeit des Vorwegvollzugs muss im Urteil oder sonst ersichtlich durch konkrete, am Einzelfall orientierte Gründe begründet werden.

3

Fehlen solche Gründe, ist die Anordnung des Vorwegvollzugs aufzuheben und die Vollstreckungsreihenfolge nicht zu Gunsten eines Vorwegvollzugs abzuändern.

4

Bei der Revisionsnachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO führt das Fehlen von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten zur Verwerfung der Revision als unbegründet.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 26. Februar 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 362/98 vom 9. September 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 9. September 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 26. Februar 1998 wird mit der Maßgabe, dass die Anordnung des Vorwegvollzugs von vier Jahren Freiheitsstrafe vor der Unterbringung entfällt, als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die Voraussetzungen eines Vorwegvollzugs nach § 67 Abs. 2 StGB sind nicht gegeben. Bei einer Unterbringung nach § 63 StGB ist die Abweichung von der gesetzlichen Vollstreckungsreihenfolge nur zulässig, wenn hierdurch der Zweck der Maßregel leichter erreichbar ist, das heißt, der vorwegvollzogene Teil des Strafvollzugs als Vorstufe der Behandlung für deren Zwecke aus am Einzelfall orientierten Gründen erforderlich ist (st. Rspr., vgl. BGHSt 33, 285, 287).

Solche Gründe sind dem Urteil weder zu entnehmen, noch sonst ersichtlich.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Rissing-van SaanBlauthBoetticher
MiebachWinkler
Revision verworfen; Vorwegvollzug bei Unterbringung (§63, §67 StGB) entfällt — Themis