Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Schuldfähigkeitswürdigung bei Alkoholisierung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 362/89
- Datum
- 14.02.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine nachträgliche Umstellung des Schuldspruchs in Richtung Tatmehrheit bedarf eines förmlichen Hinweises nach § 265 Abs. 1 StPO; ohne diesen ist eine Änderung zum Nachteil des Angeklagten unzulässig.
Bei erheblicher Alkoholisierung hat das Tatgericht die Voraussetzungen des § 21 StGB sorgfältig zu prüfen und überzeugend auszuschließen; unterlässt es dies, ist der Strafausspruch aufzuheben.
Das Verschweigen einer hochgradigen Alkoholisierung in einer frühzeitigen Vernehmung kann taktisch motiviert und entlastend sein; das Gericht muss prüfen, ob ein solches Verschweigen der Entlastung gedient haben kann.
Bei der Ermittlung des höchstmöglichen Blutalkoholgehalts aus Trinkmengenangaben sind die nach der Widmark-Methode hergeleiteten Grundsätze zu beachten: von einem Resorptionsdefizit von 10 % und einem Abbau von 0,1 ‰ pro Stunde auszugehen; die verwendeten Berechnungsparameter sind so genau anzugeben, dass eine Nachvollziehung möglich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 8. Mai 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 362/89
in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Hans Bernd M █████ aus ██████████, dort geboren am ██ 1955, wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Februar 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 8. Mai 1989 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Diebstahl unter Einbeziehung einer anderweit verhängten rechtskräftigen Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Wochen verurteilt. Seine mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründete Revision hat zum Strafausspruch mit der Sachrüge Erfolg. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat den Schuldspruch nicht zum Nachteil des Angeklagten dahin geändert, dass Körperverletzung mit Todesfolge und Diebstahl statt der vom Landgericht angenommenen Tateinheit im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander stehen. Dies trifft zwar nach den Feststellungen zu; denn Körperverletzungs- und Diebstahlshandlungen überschritten sich auch nicht teilweise (UA S. 16). Einer Umstellung des Schuldspruchs steht aber § 265 Abs. 1 StPO entgegen. Da schon in der Anklage und im Eröffnungsbeschluss von Tateinheit ausgegangen wurde, setzt eine Verurteilung wegen zweier tatmehrheitlich begangener Delikte einen förmlichen Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO voraus. Würde dieser gegeben, so könnte nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Angeklagte gegen eine Änderung des Konkurrenzverhältnisses mit Erfolg verteidigen kann, etwa in dem Sinn, dass in der Beweisaufnahme ungeklärt geblieben sei, ob die Körperverletzung auch Beginn der Wegnahme gewesen sei und damit Tateinheit vorliege. Derartige tatsächliche Zweifel würden wegen des Grundsatzes „in dubio pro reo“ nicht zu einer Verurteilung wegen Raubes, wohl aber zur Annahme von Tateinheit zwischen Körperverletzung und Diebstahl führen (vgl. BGH NStZ 1983, 364; BGHR StGB § 52 I in dubio pro reo 4). Die möglicherweise fehlerhafte Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses beschwert den Angeklagten nicht.
2. Der Strafausspruch hat keinen Bestand, weil das Landgericht die Voraussetzungen des § 21 StGB wegen erheblicher Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat.
Das Landgericht nimmt an, der aufgrund der Trinkmengenangaben ermittelte Blutalkoholgehalt des Angeklagten habe zur Tatzeit allenfalls 1,6 bis 1,7 ‰ betragen (UA S. 22). Das festgestellte Tatverhalten des Angeklagten lasse zwar auch mit einem die Hemmschwelle für die Schuldfähigkeit erheblich beeinträchtigenden Blutalkoholwert von 2,4 bis 2,5 ‰ vereinbaren. Ein solcher Wert sei möglich, wenn die Einlassung des Angeklagten zutreffe, er habe vor der Tat neben Bier und Ouzo noch eine Flasche (0,7 l) Apfelkorn getrunken. Diese Einlassung habe er zwar seit seinem ersten polizeilichen Geständnis (UA S. 18) konstant aufrechterhalten; sie sei aber „allein“ schon deswegen widerlegt, weil der Angeklagte den Konsum der Flasche Apfelkorn bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung nicht angegeben habe, obwohl er damals zu seinem Alkoholkonsum zur Tatzeit befragt worden sei. Da er damals die Tat bestritten habe, habe kein Anlass bestanden, eine zur Tatzeit etwa vorhandene hohe Alkoholisierung zu verschweigen.
Eine solche tatrichterliche Schlussfolgerung ist zwar an sich möglich, insbesondere zu seinem Verhalten bei der ersten polizeilichen Vernehmung zur Sache. Die Strafkammer hätte aber prüfen müssen, ob das Verschweigen hochgradiger Alkoholisierung bei der ersten polizeilichen Vernehmung auch darauf beruhen kann, dass der belastete Angeklagte befürchtete, die Polizei werde seiner bestreitenden Einlassung keinen Glauben schenken, wenn er zugäbe, beim Zusammensein mit dem Tatopfer betrunken gewesen zu sein. Das Verschweigen der hochgradigen Alkoholisierung hätte dann seiner Entlastung gedient, so dass der Annahme des Landgerichts, er habe zum Verschweigen wegen der Tat keinen Grund gehabt, der Boden entzogen wäre.
Im Übrigen hat das Landgericht bei der Beweiswürdigung zum Genuss von Apfelkorn nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte, der auch sonst hochprozentigen Alkohol im Übermaß zu trinken pflegte (UA S. 8), bei dem etwa zwei Stunden nach der Tat gegenüber seinem Arbeitgeber [REDACTED] abgelegten Teilgeständnis „einen betrunkenen Eindruck“ machte (UA [REDACTED]).
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass bei der Berechnung der Tatzeitalkoholisierung die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätze zu beachten sind. Danach ist bei der Ermittlung des höchstmöglichen Blutalkoholgehalts aufgrund von Trinkmengenangaben des Angeklagten neben einem Resorptionsdefizit von 10 % von einem Abbauwert von 0,1 ‰ pro Stunde auszugehen (BGHSt 34, 29, 32). Die Annahme eines stündlichen Abbauwerts von 0,2 ‰ neben einem Resorptionsdefizit von 10 % (vgl. UA S. 19 unten) oder die Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlags (vgl. UA S. 22) kommen in diesem Zusammenhang nicht in Betracht. Die Berechnungsgrundlagen müssen grundsätzlich so genau angegeben werden, dass die Ermittlung des Promillegehalts nach der sog. Widmark-Formel für den Senat nachvollziehbar ist. Dazu gehört auch die Angabe des maßgeblichen Reduktionsfaktors.
| Kutzer | Gribbohm | Harms | |||
| Zschockelt | Rissing-van Saan |