Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Strafbarkeit bei Doppelehe trotz Todeserklärung nach § 38 EheG

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 362/52
Datum
15.01.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Doppelehe verurteilt und legte Revision ein. Streitpunkt war, ob die vorliegende Todeserklärung der ersten Ehefrau bzw. deren zivilrechtliche Wirkungen die Strafbarkeit nach § 171 StGB ausschließen. Der BGH verwirft die Revision: § 38 EheG beseitigt zivilrechtlich die Ehe für Gutgläubige, schließt aber die Strafbarkeit des bösgläubigen Ehegatten nicht aus; Beweiswürdigung und bedingter Vorsatz sind rechtsfehlerfrei festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Todeserklärung nach § 38 EheG und die daraus folgende zivilrechtliche Auflösung der ersten Ehe schließen die Strafbarkeit wegen Doppelehe nach § 171 StGB nicht aus, wenn die zweite Ehe vor der Auflösung geschlossen wurde.

2

§ 171 StGB setzt nicht das Bestehen einer Doppelehe als Tatbestandsmerkmal voraus, sondern die Eingehung einer neuen Ehe, bevor die frühere Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist; die Auflösung muss der Eheschließung vorausgehen.

3

Die gutgläubige Stellung des anderen Ehegatten kann zivilrechtlich die neue Ehe erhalten, bewirkt aber keinen automatischen strafrechtlichen Schutz des bösgläubigen Ehegatten gegen Verfolgung wegen Doppelehe.

4

Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt für das Innenleben des Tatbestands der Doppelehe, wenn der Täter mit der Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit gerechnet und den Eintritt des Fortbestands der ersten Ehe billigend in Kauf genommen hat.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 12. Dezember 1951

Rubrum

In der Strafsache gegen den Autolackierer Paul ██████ aus ███, geboren am ███████, wegen Doppelehe hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Januar 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,

der Bundesanwaltschaft, Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter,

Leitsatz

Rechtssatz: Die Todeserklärung eines Ehegatten und die Rechtsfolge des § 38 EheG (Auflösung der ersten Ehe) stehen der Bestrafung wegen Doppelehe nicht entgegen.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 12. Dezember 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Doppelehe zu neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision führt nicht zum Erfolg.

1.) Zunächst wendet sich der Angeklagte gegen die Annahme des Landgerichts, er habe nicht ernstlich an den Tod seiner ersten Frau gedacht, vielmehr im Zeitpunkt des Abschlusses der zweiten Ehe mit der Möglichkeit und der Wahrscheinlichkeit gerechnet, dass seine erste Ehefrau noch am Leben sei.

Insoweit handelt es sich um einen Angriff gegen die Beweiswürdigung, die nur bei Vorliegen von Denkverstößen der Nachprüfung des Revisionsgerichts unterliegt. Solche behauptet der Beschwerdeführer; allerdings zu Unrecht.

Die Strafkammer hat dem Angeklagten seine Verteidigung nicht geglaubt, er habe als Kriegsgefangener in Frankreich von seinem in russischer Kriegsgefangenschaft befindlichen Bruder eine schriftliche Nachricht erhalten, wonach seine erste Ehefrau in [REDACTED] verunglückt sei, und habe sie deshalb für tot gehalten. Sie hat ihre Auffassung unter Berücksichtigung des Beweisergebnisses, namentlich des gesamten vom Angeklagten später an den Tag gelegten Verhaltens, nicht nur rechtsbedenkenfrei, sondern auch überzeugend begründet. Ihre Annahme, der Angeklagte hätte das wichtige Schreiben seines Bruders als Beweismittel aufbewahrt, ist naheliegend. Inwiefern dieser Schluss der Lebenserfahrung widersprechen soll, ist nicht ersichtlich, auch vom Beschwerdeführer nicht näher dargetan. Die allgemeine Bemerkung, es sei einem kriegsgefangenen Soldaten fast unmöglich gewesen, Briefe über die ganze Gefangenschaft hinüberzuretten, enthält keine genügende Rechtfertigung der Rüge eines Denkfehlers. Die vom Landgericht aus dem Sachverhalt gezogenen Schlüsse müssen nicht zwingend, nur möglich sein. Das ist hier der Fall.

2.) Auch mit den rechtlichen Einwänden gegen die Verurteilung des Angeklagten aus § 171 StGB kann die Revision nicht durchdringen.

Der Angeklagte beruft sich darauf, dass es zu einer Doppelehe nicht gekommen sei. Er habe erst nach der durch rechtskräftigen Beschluss ausgesprochenen Todeserklärung seiner ersten Frau die neue Ehe geschlossen. Dadurch sei die erste Ehe auf jeden Fall aufgelöst worden. Denn mindestens die zweite Ehefrau habe von dem Fortleben des für tot erklärten Ehegatten nichts gewusst. Der strafwürdige Zustand, dass der Angeklagte gleichzeitig in zwei wenigstens formell gültigen Ehen gelebt habe, sei daher überhaupt nicht eingetreten. Deshalb sei § 171 StGB nicht anwendbar.

Dieser im Schrifttum teilweise vertretenen Ansicht kann nicht gefolgt werden. Sie berücksichtigt den Inhalt der genannten Strafvorschrift nicht. Daher ist sie im Ausgangspunkt verfehlt und führt zu einem unrichtigen Ergebnis.

§ 171 StGB enthält das Bestehen einer Doppelehe nicht als Tatbestandsmerkmal. Dort ist derjenige Ehegatte mit Strafe bedroht, der eine neue Ehe eingeht, bevor seine frühere aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist. Dieselbe Vorschrift gilt für den anderen Beteiligten an der neuen Ehe. Der Wortlaut des Gesetzes sagt klar, dass die Auflösung der ersten Ehe im Falle des § 38 EheG – Wiederverheiratung des einen Eheteils nach vorheriger Todeserklärung des anderen – die Bestrafung wegen Doppelehe nicht ausschließt. Die Auflösung der ersten Ehe muss der zweiten Eheschließung vorausgegangen sein und darf nicht erst durch sie bewirkt werden. Schon vor der zweiten Eheschließung, also vor Erteilung der Antworten auf die Frage des Standesbeamten, ob die Verlobten die Ehe miteinander eingehen wollen, müssen diese ohne eheliche Bindung sein.

Dementsprechend verbietet auch § 5 EheG die Eingehung einer Ehe, bevor die frühere für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist. Damit ist ebenso wie in § 171 StGB zum Ausdruck gebracht, dass die erste Ehe nicht mehr bestehen darf, wenn die beiden Teile vor den Standesbeamten hintreten.

Aus § 38 EheG kann nicht gefolgert werden, der bösgläubige Ehegatte könne trotz Kenntnis, dass der für tot erklärte Eheteil noch lebt, ungestraft eine neue Ehe schließen. Dieser Auslegung steht die nach Wortsinn und Zweck durchaus eindeutige Strafvorschrift entgegen. Durch die Sonderbestimmung des § 38 EheG wird die Regel des § 20 EheG, wonach eine Ehe nichtig ist, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung in gültiger Ehe lebte, für den Fall durchbrochen, dass einer der beiden neuen Ehegatten gutgläubig ist. Dessen bürgerlichrechtliche Interessen sollen durch die Aufrechterhaltung der neuen Ehe gewahrt werden. Auch vor Strafverfolgung ist er wegen Fehlens des inneren Tatbestandes geschützt. Anders liegt die Sache beim bösgläubigen Eheteil. Es wäre unverständlich, wollte man diesem die Möglichkeit einräumen, durch eine verbotene Eheschließung die Auflösung der ersten Ehe zu erzwingen, und ihn trotz seiner offensichtlichen Missachtung des Verbots der Doppelehe hierwegen nicht bestrafen. Ein derartiges Ergebnis kann nicht vertreten werden.

Das Verhalten des Angeklagten ist demnach nicht anders zu beurteilen wie der Fall der Schließung einer neuen Ehe ohne vorhergehende Todeserklärung. Somit hat er den äußeren Tatbestand des § 171 StGB erfüllt.

3.) Auch die innere Tatseite hat das Landgericht zutreffend beurteilt. Die von der Revision gegen die nach ihrer Meinung ungenügende Feststellung des bedingten Vorsatzes erhobenen Bedenken sind unbegründet.

Das Landgericht hat ausgeführt, der Angeklagte habe mit der Möglichkeit und der Wahrscheinlichkeit einer Unrichtigkeit der Todeserklärung gerechnet. Dass trotz derselben in diesem Falle die Ehe mit seiner ersten Frau weiterbestanden habe, sei ihm bekannt gewesen. In dieser Vorstellung habe er unter Billigung des möglicherweise eintretenden strafbaren Erfolges die zweite Ehe geschlossen. Der rechtlichen Würdigung der Strafkammer ist beizutreten. Sie ergibt sich aus den eingangs erörterten, die Auffassung des Erstrichters rechtfertigenden Tatsachen.

Die Revision musste daher verworfen werden.

Krauss Koeniger Prof. Dr. Busch ist im Urlaub ortsabwesend und kann daher nicht unterzeichnen.

Baldus Maaß jo.

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